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DigitalisierungAnbindung von Heilmittelpraxen an die TI: Das müssen Physiotherapeuten jetzt wissen
| Im Jahr 2019 startete in Deutschland die Telematikinfrastruktur (TI). Inzwischen sind (Zahn-)Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser und Patienten digital eingebunden. Sie können dort miteinander kommunizieren sowie Dokumente und Daten austauschen. Ab dem 01.01.2026 sollen auch die Heilmittelerbringer folgen. Zwar sind die Heilmittelverbände an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) herangetreten mit der Forderung, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben, u. a. weil die derzeit nutzbaren TI-Komponenten für Heilmittelpraxen keinen wirklichen Mehrwert bringen. Ob das BMG auf diese Forderung eingeht, ist noch unklar. Doch selbst wenn die Anbindung verschoben wird, sollten sich Heilmittelerbringer jetzt schon mit den Voraussetzungen für die TI-Anbindung befassen. |

Inhaltsverzeichnis
- Diese Gesetze geben die Rahmenbedingungen für die TI vor
- Die Ziele der TI und wie sie erreicht werden sollen
- Voraussetzungen der Anbindung an TI
- So beantragen Sie den elektronischen Heilberufeausweis ...
- ... und die Institutionskarte
- TI-Anbieter (KIM-Anbieter) auswählen
- So beantragen Sie die Erstattung für die TI-Teilnahme
Diese Gesetze geben die Rahmenbedingungen für die TI vor
Geregelt wurde die TI im Gesundheitswesen durch verschiedene Gesetze, deren Regelungen nach Inkrafttreten in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als 11. Kapitel eingearbeitet wurden (§§ 306 – 383 SGB V):
- Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (2019) sollte für eine schnellere Vergabe von Arztterminen an gesetzlich versicherte Patienten sorgen und die Leistungen der Krankenkassen sowie die medizinische Versorgung (insbesondere auf dem Land) verbessern (vgl. PP 05/2019, Seite 3 ff.).
- Das Digitale-Versorgungs-Gesetz (2019) sieht u. a. vor, dass Heilmittel auf elektronischem Weg verordnet werden sollen und Physiotherapeuten sich freiwillig ab Juli 2021 an die TI anschließen konnten (PP 01/2020, Seite 12). Die elektronische Verordnung (eVO) von Heilmitteln soll auf freiwilliger Basis ab 2026 erfolgen. Ab Januar 2027 soll die eVO für Heilmittel verpflichtend werden, ob dies so kommt, ist noch unklar.
- Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege(DVPMG; 2021) legt u. a. das Datum für die verpflichtende Einbindung der Heilmittelerbringer in die TI fest auf den 01.01.2026, § 360 Abs. 8 SGB V).
Die Ziele der TI und wie sie erreicht werden sollen
Die Ziele der TI lassen sich vor allem mit den Schlagworten Effizienz und Sicherheit überschreiben:
- Vernetzung aller Akteure des Gesundheitssystems und damit eine bessere Kommunikation untereinander, auch mit Ärzten und Krankenkassen
- Bessere Versorgung der Patienten
- Hohe Sicherheit der Patientendaten
Die Bausteine der TI, mit der die o. g. Ziele erreicht werden sollen, sind nach § 334 Sozialgesetzbuch (SGB) V u. a.:
- Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden relevante Patientendaten abgespeichert. Ärzte nehmen einen automatischen Abgleich der Stammdaten des Patienten vor (Versichertenstammdatenmanagement, VSDM). Im Rahmen des Notfalldatenmanagements (NFDM) werden alle notfallrelevanten Daten eines Patienten auf der eGK gespeichert. Auch ein elektronischer Medikationsplan (eMP) kann auf ihr abgespeichert werden. Über die eGK können Leistungserbringer schnell einsehen, welche Erkrankungen ein Patient hat oder welche Medikamente er einnehmen muss.Die eGK enthält dieStammdaten und notfallrelevante Patientendaten
- Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen die Patienten selbst auf einer Webseite ihrer Krankenkasse oder in einer App ihre eigene Patientenakte verwalten. Heilmittelerbringer, Ärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer können diese Akte einsehen, insbesondere den Krankheitsverlauf des Patienten, und bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Gespeichert werden sollen in der ePA u. a. Befunde, Diagnosen, Medikationspläne, Therapiemaßnahmen, aber auch Impfausweis, Mutterpass, Zahnbonusheft oder Untersuchungsheft für Kinder.Über die ePA können Leistungserbringer u. a. die Krankengeschichte einsehen
- Wichtig | Der Patient hat die alleinige Kontrolle über die ePA. Er entscheidet, mit wem er welche Informationen für welchen Zeitraum teilen will.
- Über das E-Rezept und die elektronische Verordnung werden Leistungen verordnet. Ab Januar 2027 soll die elektronische Verordnung (eVO) für Heilmittel verpflichtend werden. Eine freiwillige Nutzung der eVO soll ab 2026 möglich sein. Die eVO kann auf der eGK gespeichert und vom Heilmittelerbringer in der Praxis abgerufen werden.eVO für Heilmittel soll ab 2026 optional ab Januar 2027 Pflicht sein
Voraussetzungen der Anbindung an TI
Die TI wird von der gematik GmbH umgesetzt (gematik.de) und betrieben. Zur Anbindung an die TI werden bestimmte Geräte und Zertifizierungskarten (eHBA und SMC-B) benötigt. Die Kosten für die Anschaffung und die Betriebskosten werden Heilmittelerbringern erstattet (§ 380 Abs. 2 SGB V; s. u.). Die Zertifizierungskarten sind ein elementarer Bestandteil, weil durch sie nachvollzogen werden kann, von wem welche Informationen stammen.
Folgendes benötigen Sie als Praxisinhaber für die Anbindung an die TI |
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Wichtig | Für die Anbindung an die TI genügt es, wenn in der Praxis neben der Institutionskarte SMC-B ein eHBA vorhanden ist (z. B. der des Praxisinhabers oder der fachlichen Leitung), mit dem gearbeitet werden kann. Langfristig ist es sicher sinnvoll, wenn jeder Therapeut seinen eigenen eHBA hat.
So beantragen Sie den elektronischen Heilberufeausweis ...
Mit dem elektronischen Heilberufeausweis eHBA weist sich der Therapeut als Zugehöriger zu den zugriffsberechtigten medizinischen Berufen aus (iww.de/pp, Abruf-Nr. 49409984). Der eHBA ist eine personalisierte Chipkarte im EC-Karten-Format und dient der Authentifizierung an einem Kartenlesegerät.
Den eHBA beantragen Sie beim sog. elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) in Münster (= zentrale Stelle für alle Bundesländer, online unter iww.de/s13081). Sie benötigen hierfür Ihre Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form. Das eGBR leitet den Antrag an die Stelle weiter, die die Zulassung als Therapeut erteilt hat und die ihre Zulassung bestätigen kann. Liegt die entsprechende Bestätigung dann vor, kann der eHBA hergestellt werden. Das eGBR sendet nach erfolgreicher Antragstellung per E-Mail eine Eingangsbestätigung. Das eGBR erhebt für die Bearbeitung des Antrags auf Herausgabe eines eHBA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro.
Der eHBA wird von einem zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (VDA) gegen Zahlung einer Gebühr hergestellt. Der VDA ist frei wählbar, sie müssen ihn jedoch bereits bei Antragstellung für den eHBA angeben. Die VDA bieten für Heilmittelerbringer unterschiedliche Konditionen.
Diese Anbieter sind als VDA zugelassen |
D-Trust GmbH Deutsche Telekom / T-Systems medisign GmbH |
Nach Ihrer Bestellung fragt der VDA die Berechtigung zum Erhalt eines eHBA mit der von Ihnen angegebenen Vorgangsnummer beim eGBR ab. Der von Ihnen ausgewählte VDA berechnet Gebühren für die Produktion Ihres eHBA und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung. Es empfiehlt sich daher, die Konditionen vor der Antragstellung für den eHBA zu prüfen.
Wichtig | Im Rahmen der digitalen Beantragung wird nach einer BundID gefragt. Liegt dem Antragsteller eine solche noch nicht vor, kann diese im Laufe des Antrags auf einen eHBA mitbeantragt werden.
... und die Institutionskarte
Bei der Institutionskarte (SMC-B) handelt es um den Praxisausweis, mit dem sichergestellt wird, dass nur aktive Therapeuten Einblick in die Gesundheitsdaten bekommen. Nur Praxisausweis und eHBA zusammen ermöglichen den Zugang zur TI. Die Institutionskarte wird auch beim eGBR beantragt und kostet nochmal 40 Euro sowie die beim VDA anfallenden Kosten.
Wichtig | Beantragen Sie die Zertifizierungskarten eHBA und SMC-B zeitnah, denn ohne diese Karten können Sie auch bei Vorhandensein eines Kartenlesegeräts und bestehender Anbindung an die TI diese nicht nutzen.
TI-Anbieter (KIM-Anbieter) auswählen
Der TI-Anbieter bindet die Praxis an die TI an, stellt ein gematik-zertifiziertes Kartenlesegerät auf und bietet – falls gewünscht – weitere Unterstützungsleistungen an. Hierfür fallen Kosten an, deren Höhe sich nach dem von der Praxis gewählten Leistungsumfang richtet. Als TI-Anbieter kommen unabhängige Softwarehäuser, Anbieter von Praxisverwaltungssoftware oder Abrechnungszentren in Betracht. Manche TI-Anbieter haben mit den VDA Kooperationsverträge und übernehmen auch die Beantragung der Zertifizierungskarten.
Derzeit können Therapeuten innerhalb der TI nur die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und den TI-Messenger (TIM) nutzen. Welche Leistungen des TI-Anbieters notwendig sind, um das E-Health-Kartenlesegerät zur Nutzung der genannten Funktionen in eine bereits vorhandene Praxis-IT-Ausstattung einzubinden, muss jede Praxis selbst herausfinden und entscheiden. Sichergestellt muss jedoch sein, dass die Praxis ab dem 01.01.2026 für KIM und TIM an die TI angebunden ist. Alle Funktionen der TI, die erst zu einem späteren Zeitpunkt für Therapeuten nutzbar sind bzw. sein könnten, müssen jetzt noch nicht von einem (Wartungs-)Vertrag abgedeckt sein.
Tipps für die Auswahl des TI-Anbieters |
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So beantragen Sie die Erstattung für die TI-Teilnahme
Nach § 380 Abs. 2 SGB V werden die Anschaffungs- und Betriebskosten für die TI-Anbindung erstattet. Seit dem 01.01.2025 wird pro Praxis eine monatliche Grundpauschale von 207,93 Euro erstattet. Diese wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Zudem gibt für jeden Mitarbeitenden mit eHBA eine Zuschlagspauschale von monatlich 7,48 Euro. Voraussetzung für eine vollständige Auszahlung der Pauschalen ist der Anschluss an die TI sowie eine funktionsfähige Ausstattung, bestehend aus der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sowie den folgenden Komponenten: Konnektor, eHealth-Kartenterminals, eHBA und SMC-B-Karte. Der Nachweis geschieht durch die Eigenerklärungen des Praxisinhabers.
Wichtig | Die Förderung beantragen Sie über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands (Informationen und Kontaktdaten für Rückfragen online unter iww.de/s13082).
AUSGABE: PP 7/2025, S. 6 · ID: 50439700