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MitarbeiterbindungWohnraum an Beschäftigte vermieten: Das müssen Sie als Praxisinhaber beachten

Abo-Inhalt20.01.20252343 Min. LesedauerVon Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

| In Zeiten des Fachkräftemangels konkurrieren Physiopraxen um jeden Mitarbeiter. Am Ende hat die Praxis die Nase vor, die sich als attraktivster Arbeitgeber positioniert (Employer Branding; vgl. PP 02/2021, Seite 12 f.). Dem neuen Mitarbeiter neben einem Job auch gleich eine Mietwohnung in der Nähe der Praxis anbieten zu können, ist hier ein besonderer Trumpf. Abgesehen davon können Immobilienerwerb und -vermietung attraktiv sein, garantiert doch der Mietzins regelmäßige Einkünfte und gleicht die Einkommensschwankung aus der unternehmerischen Tätigkeit zumindest teilweise aus. Praxisinhaber, deren Kinder schon aus dem Haus sind, können frei werdenden Wohnraum vermieten. Welche rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, fasst dieser Beitrag zusammen. |

Mietvertrag und Arbeitsvertrag sind eigenständige Verträge

Eine Wohnung wird zur Werkswohnung, wenn ein Arbeitsverhältnis der Anlass des Abschlusses des Mietvertrages ist. Der Arbeitgeber vermietet die spezielle Wohnung ausschließlich an Mitarbeiter. Miet- und Arbeitsvertrag sind rechtlich zwar eigenständige Verträge, allerdings aneinandergekoppelt. Diese Koppelung führt nicht dazu, dass die Beendigung des einen Vertrages, das Ende des anderen bedingt.

Merke | Beide Verträge müssen unabhängig voneinander gekündigt werden. Ist die Vermietung von Wohnraum an ein Arbeitsverhältnis gebunden, verfügt der Vermieter über ein Sonderkündigungsrecht, welches zehn Jahre nach Mietbeginn endet. Anschließend besteht nur die Möglichkeit einer Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Ein langjähriger Mitarbeiter muss also nicht fürchten, dass ihm mit Ende der Berufstätigkeit die Wohnung gekündigt wird. Aushilfs- bzw. Saisonkräfte sind von den weiteren Regelungen nicht betroffen. Soweit die Tätigkeit drei Monate nicht überschreitet, kann eine Unterkunft steuerfrei gewährt werden.

Der Mitarbeiter erhält steuerlich einen geldwerten Vorteil

Wenn eine Wohnung vergünstigt zur Verfügung gestellt wird, erhält der Mitarbeiter steuerlich einen geldwerten Vorteil. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der geldwerte Vorteil nicht zu versteuern, wenn

  • 1. der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete inklusive Nebenkosten zahlt und
  • 2. die Miete pro Quadratmeter ohne Nebenkosten maximal 25 Euro beträgt (dies betrifft vor allem luxuriöse Wohnungen an hochpreisigen Standorten).

Bei einer Vermietung an Angehörige genügen 50 Prozent des Vergleichswerts zur Sicherung des vollen Werbungskostenabzugs. Allerdings ist dem Finanzamt eine Ertragsprognose darzulegen, nach der sich über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung ein Totalüberschuss ergibt. Um die o. g. Vorgabe einzuhalten, müssen Vermieter regelmäßig die Miete dem lokalen Mietspiegel anpassen. Potenzielle Mitarbeiter/Mieter sollten im Vorfeld informiert werden, dass die beim Einzug vereinbarte Miete regelmäßig angepasst werden kann.

Für vermietete Zimmer gelten andere Regelungen

Steuerrechtlich sind Wohnungen in sich geschlossene Einheiten mit Küche oder Kochgelegenheit und Toilette oder Bad. Bereits ein Ein-Zimmer-Appartement gilt als Wohnung. Zimmer für Aushilfen oder Auszubildende, die Bad und Küche gemeinsam mit anderen nutzen, fallen unter die Kategorie der Unterkunft. Eine Unterkunft ist steuerlich mit dem Sachbezugswert anzusetzen, der jährlich angepasst wird. Stellt der Therapeut eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung, unterliegen 2025 monatlich 282 Euro der Besteuerung. Für Jugendliche und Auszubildende setzt das Finanzamt monatlich 239,70 Euro an. Bei einer verbilligten Überlassung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sachbezugswert und der vom Mitarbeiter entrichteten Miete für diesen steuerpflichtig. Kann der Arbeitgeber belegen, dass niedrigere Werte ortsüblich sind, können diese angesetzt werden. Der Vermieter sollte die Begründung der Miethöhe schriftlich dokumentieren, evtl. durch den Einbezug eines externen Experten bzw. eines lokalen Immobilienmaklers.

Wichtig | Vermietet ein Therapeut ein möbliertes Zimmer, wird der Sachbezugswert von 282 Euro im Monat steuer- und abgabenpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigt die tatsächliche Miethöhe und die Nebenkosten nicht. Die tatsächlichen Kosten mindern das steuerliche Ergebnis des Praxisinhabers.

Vermietung einer Werkswohnung – ein Rechenbeispiel

Bei der folgenden Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Erwerb und die Vermietung zur ortsüblichen Vergleichsmiete vergleichsweise rentabel wie alternative Anlageformen sind, es irrelevant ist, ob der Therapeut mit seinen Finanzmitteln ein Haus oder eine Wohnung erwirbt/erbaut und vermietet oder andere Investitionen vornimmt.

Beispiel: Werkswohnung als geldwerter Vorteil reduziert Belastung, baut aber weniger Ansprüche auf

  • Der Mitarbeiter bezieht mit seiner Partnerin eine Werkswohnung, wobei die Miete auf den minimal zulässigen Betrag von 66 Prozent festgelegt wird. Ist eine Miete von 1.000 Euro plus 250 Euro Nebenkosten, entsprechend 15.000 Euro jährlich, ortsüblich, wird die Miete auf 66 Prozent bzw. 9.900 Euro festgelegt. Es entsteht damit kein geldwerter Vorteil, der der Versteuerung unterliegen würde.
  • Ob höhere Personalkosten oder geringere Mieteinnahmen das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters reduzieren, ist für diesen irrelevant. Die Differenz von 5.100 Euro mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage des Betriebsgewinns gleichermaßen.
  • Für den Mitarbeiter sind Mietausgaben steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, soweit keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Die geringeren Kosten gegenüber der ortsüblichen Miete sind steuerfrei. Würde stattdessen die Differenz als Einkommen ausgezahlt, unterläge dies der Versteuerung.
  • Am stärksten wirkt sich der Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge auf die eingesparten Beträge aus. Diese betragen ca. 20 Prozent, jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Kosten des Arbeitgebers reduzieren sich hier um 3.000 Euro, die Belastung des Arbeitnehmers um den gleichen Betrag. Allerdings werden auch geringe Ansprüche auf die gesetzliche Rente und ein mögliches Kranken- oder Arbeitslosengeld erworben. Damit wird die Einbuße von 5.100 Euro wegen der niedrigen Miete für den Arbeitgeber größtenteils ausgeglichen. Werden beide Seiten berücksichtigt, sind 40 Prozent (Einsparung Sozialversicherung) mehr als 33 Prozent (geringere Miete).

AUSGABE: PP 5/2025, S. 8 · ID: 50286420

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