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Lph 8Zusatzhonorar für verlängerte Bauüberwachung: Schon wieder zieht ein Objektüberwacher vor Gericht den Kürzeren
| Die Liste an auftragnehmerunfreundlicher Rechtsprechung zum Thema „Zusatzhonorar für verlängerte Bauüberwachung“ ist um ein Urteil angewachsen. Diesmal war es das OLG Köln, das den Anspruch (im Einvernehmen mit dem BGH) abgelehnt hat. |
Die Leitsätze der soeben erst bekannt gewordenen Entscheidung lauten: „Der Auftragnehmer (Architekt oder Ingenieur) trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen. Die schlüssige Darlegung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs setzt eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und der Nachtragsleistung voraus“. Das war dem Objektüberwacher im konkreten Fall (einmal mehr) nicht gelungen (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023, Az. 7 U 96/22, Abruf-Nr. 249200; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 16.04.2025, Az. VII ZR 107/23).
- Save the date: Das Thema „ Zusatzhonorar für verlängerte Bauüberwachung“ wird auch beim ersten großen – ganztägigen – „Lph 8-Kongress“eine tragende Rolle spielen, den PBP am 28.01.2026 in Würzburg ausrichten wird. Alle Informationen zu den weiteren Kongressinhalten finden Sie in Kürze an dieser Stelle.
- Beitrag „(Zusatz-)Honorar bei Bauzeitverzögerung: Aktuelle Entwicklungen kennen und für sich nutzen“, PBP 11/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50207178
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