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Krankenversicherung So sparen Sie als Versorgungswerk-Mitglied hohe GK-Versicherungsbeiträge im Rentenalter

Abo-Inhalt02.07.20256609 Min. LesedauerVon Julia Manner-Löffert, Rechtsanwältin und Rentenberaterin, Frankfurt

| Wenn Sie Mitglied des Versorgungswerks und gesetzlich krankenversichert sind, sollten Sie sich jetzt mit dem Thema „meine Krankenkassenbeiträge ab Rentenbeginn“ auseinandersetzen. Wenn nicht, können Ihnen ab dem Rentenbeginn unschöne böse finanzielle Überraschungen drohen – in Gestalt (unnötig) hoher Krankenversicherungsbeiträge. PBP erklärt Ihnen, worum es geht und was jetzt – im Falle eines Falles – zu tun ist. |

So sind die KV-Abgaben bei Versorgungswerken geregelt

Sowohl Renten als auch Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV). Die Beitragshöhe ab Rentenbezug hängt von vielen Faktoren ab. Zunächst natürlich davon, ob man privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Im ersten Fall ist der monatliche Beitrag einkommensunabhängig und hängt vom abgeschlossenen Tarif ab, so dass keine extra Sozialabgaben auf Renten und Versorgungsbezüge zu entrichten sind.

Bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungswerksmitgliedern sieht es anders aus. Sie müssen derzeit auf die Altersrente rund 20 Prozent an Sozialabgaben (Krankenversicherung, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung) abführen. Anders als bei einem Rentenbezug aus der DRV (hier beteiligt sich die DRV zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen) sind diese von den Versicherten immer allein zu tragen (unabhängig vom Status freiwilliges Krankenkassenmitglied oder Pflichtmitglied).

Hintergrund ist, dass diese Sozialabgaben und entsprechende Zuschüsse nicht zu den Kernaufgaben der Versorgungswerke gehören und sie damit auch nicht durch die Beitragszahlungen der Mitglieder gedeckt werden. Dies ist allerdings nicht jedem Mitglied der Versorgungswerke bewusst und die Versorgungswerke informieren leider auch nicht alle transparent darüber.

Daraus resultiert die GKV-Beitragsfalle im Rentenalter

Nach aktueller Gesetzeslage haben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab Rentenbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung den Status „freiwillig versichert“, und zwar auch dann, wenn sie bislang in der GKV pflichtversichert waren.

Die gravierende Folge: Freiwillige Krankenkassenmitglieder werden bei der Bemessung ihres monatlichen Krankenkassenbeitrags nach ihrer kompletten „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 66.150 Euro p. a./5.512,50 Euro p. M.) verbeitragt. Das bedeutet, dass nicht nur die Versorgungswerksrente mit rund 20 Prozent voll zu verbeitragen ist, sondern auch sämtliche weiteren Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne von Immobilien, private Rentenversicherungen. Im Extremfall kann das – je nach persönlicher finanzieller Aufstellung und Höhe des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse – zu einem monatlichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag als Rentner von über 1.200 Euro führen. Das führt wiederum dazu, dass sich die jährliche Rentenprognose des Versorgungswerks, die nur über die künftige Bruttorente informiert, um diesen Krankenkassenbeitrag reduziert. Leider ist dies vielen Architekten und Ingenieuren nicht bewusst.

Ausweg: Zusätzlicher Bezug einer Altersrente aus der DRV

Einfluss auf den Krankenkassenstatus (also ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied) als Rentenbezieher kann es nach gegenwärtiger Rechtslage haben, wenn Sie als Mitglied eines Versorgungswerks zusätzlich einen Anspruch auf eine Altersrente aus der DRV haben – mag diese auch noch so gering sein.

Denn dadurch können Sie eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auslösen. Und zwar dann, wenn Sie

  • während der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 9/10 Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren (Vorversicherungszeit),
  • ab Rentenbeginn keiner hauptberuflichen Selbstständigkeit nachgehen und
  • auch sonst keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt.

Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, werden Sie ab dem tatsächlichen Rentenbezug aus der DRV Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (sogenannte „KVdR“).

Wichtig | Beziehen Sie allerdings die Rente aus dem Versorgungswerk bereits vor einer Rente aus der DRV, bleibt es zunächst solange beim Status „freiwilliges Krankenkassenmitglied“, bis die Rente aus der DRV tatsächlich hinzutritt.

Praxistipp | Der klare finanzielle Vorteil als KVdR-Mitglied besteht darin, dass nur die Renten aus dem Versorgungswerk und der DRV sowie Betriebsrenten und eventuelle Erwerbseinkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze Grundlage für die monatliche Beitragsbemessung sind. Nicht erfasst werden sonstige Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge, private Rentenversicherungen, etc.

Wichtig | Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf die mögliche Erfüllung der Vorversicherungszeit legen, wenn Sie für längere Zeit Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren und dann wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückwechseln.

Praxisbeispiel zeigt konkrete Auswirkungen

Das folgende Praxisbeispiel hilft Ihnen, Problem und Lösung besser zu verstehen bzw. die Lösung umzusetzen.

Architekt mit Elterneigenschaft

Architekt A mit Kind ist in der Techniker Krankenkasse versichert. Der allgemeine Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag Krankenversicherung (für gesetzliche Renten, Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge) beträgt 7,05 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag (für Mieteinnahmen und Kapitalerträge) Krankenversicherung 6,45 Prozent, der Beitragssatz Pflegeversicherung 3,6 Prozent. In Spalte 2 wird unterstellt, dass der Architekt freiwilliges Mitglied in der KV ist, in Spalte 3 ist er Pflichtmitglied.

Folge: Wenn es A gelingt, Pflichtmitglied in der GKV zu werden, kann er im vorliegenden Fall 539,04 Euro pro Monat und 6.468,48 Euro pro Jahr an KV-Beiträgen sparen.

Wenn noch kein Rentenanspruch aus der DRV besteht?

Voraussetzung für einen künftigen Rentenanspruch aus der DRV ist das Erreichen des persönlichen Renteneintrittsdatums für die Regelaltersrente und die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) sind Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen. Auch Kindererziehungszeiten werden hier berücksichtigt. Was viele nicht wissen: Kindererziehungszeiten werden in den Versorgungswerken nicht als Beitragszeiten angerechnet, jedoch immer in der DRV, auch wenn eine Befreiung zu Gunsten des Versorgungswerks vorliegt.

Wichtig | Ob Sie die Wartezeit erfüllt haben, erkennen Sie an der Renteninformation, die die DRV einmal jährlich automatisch an alle Versicherten versendet, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Beitragszeiten erworben haben. Erhalten Sie keine Information, sollten Sie selbst aktiv werden und zunächst einen Versicherungsverlauf bei der DRV beantragen. Fehlende Beitragsmonate können durch die Zahlung freiwilliger Beiträge (Mindestbeitrag 2025: 103,42 Euro p. M.) aufgefüllt werden.

Checkliste – Was sollte ich konkret tun?

Arbeiten Sie die Sechs-Punkte-Checkliste durch und prüfen Sie so, ob Sie vom KV-Thema betroffen sind und jetzt Aktivitäten entfalten können, um das Problem zu lösen.

Checkliste / Was sollte ich konkret tun?

1.

Habe ich künftig neben meiner Rente aus dem Versorgungswerk einen zusätzlichen Rentenanspruch aus der DRV (erkennbar, wenn jährlich eine Renteninformation der DRV kommt)?

2.

Falls Nr. 1 mit „nein“ beantwortet: Rentenauskunft bei der DRV anfordern (www.deutsche-rentenversicherung.de) und Anzahl der fehlenden Wartezeitmonate für einen Rentenanspruch prüfen (60 Wartezeitmonate!)

3.

Gibt es noch Pflichtversicherungszeiten, die bislang nicht an die DRV gemeldet wurden ? (z. B. Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten)

4.

Falls Nr. 3 mit „ja“ beantwortet: Kontenklärungsverfahren bei der DRV einleiten

5.

Falls Nr. 3 mit „nein“ beantwortet: Freiwillige Beitragszahlung in Erwägung ziehen, bis Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist

6.

Mögliche Ausschlussgründe für die KVdR prüfen: War ich einige Jahre in der PKV versichert? (Vorversicherungszeit unbedingt überprüfen lassen)

Unterstützung bei der Prüfung der individuellen Voraussetzungen und der Vertretung gegenüber der DRV bieten Rentenberaterinnen und Rentenberater des Bundesverbands der Rentenberater e. V. (www.rentenberater.de). Und auch die DRV berät Sie bezüglich aller Fragen rund um Ihre Rente.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Rente aus Versorgungswerk: Wann und mit welchem Ertragsanteil müssen Sie sie versteuern?“, PBP 6/2023, Seite 32 → Abruf-Nr. 49417678
  • Beitrag „Vorauszahlungen zur Krankenversicherung: Attraktives Steuersparmodell jetzt noch nutzen“, PBP 12/2017, Seite 23 → Abruf-Nr. 44967912

AUSGABE: PBP 7/2025, S. 18 · ID: 50440587

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