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ArchitektenrechtOLG Brandenburg minimiert Haftungsrisiko bei der Kostensteuerung: Planer können aufatmen

Abo-Inhalt24.06.20254 Min. Lesedauer

| Das Thema Kostenplanung und Kostensteuerung wird immer brisanter. Derzeitige Entwicklungen befeuern das Thema noch. PBP hat für Sie die aktuellste Rechtsprechung recherchiert und kommt zum Ergebnis, dass Planungsbüros beim Haftungsrisiko in Sachen Baukosten spürbar entlastet werden. Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht das. |

Neue Entwicklung in der Rechtsprechung

Es setzt sich langsam aber sicher durch, dass von Planungsbüros nicht verlangt werden kann, dass alle Kostenaussagen oder die Ergebnisse von Kostenberechnungen wie eine Kostengarantie gelten, für die die Planer später evtl. Schadensersatz leisten müssen. Zwei Punkte sind dabei wichtig: Zunächst ist völlig offen, wie sich der AG tatsächlich verhalten hätte, wenn er früher von der Kostenerhöhung erfahren hätte. Außerdem werden die endgültigen Kosten durch die Höhe der Angebote, den unterschiedlichen konjunkturellen Bedingungen und der Auslastung der ausführenden Unternehmen gebildet.

Klartext vom OLG: Behauptungen des AG reichen nicht

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 17.04.2025 (Az. 10 U 11/24, Abruf-Nr. 248664) die Hürden für eine erfolgreiche Schadenersatzforderung durch den Auftraggeber bei erhöhten Baukosten sehr hoch gesetzt. Die Richter haben klargestellt, dass es nicht ausreicht, eine Kostendifferenz zwischen einer Kostenberechnung und der späteren Kostenfeststellung auszurechnen und diese Kostenveränderung als Schadenersatz zu verlangen.

Macht der Auftraggeber Schadenersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle gegenüber dem Planer geltend, hat er vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass

  • er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern gar nicht oder anders gebaut hätte. Letzterenfalls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.
  • im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung des Planers für den Schaden die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar ist. Das heißt, die Behauptung des Bauherrn, dass er mit früherer Kenntnis anders gebaut hätte, kann nicht als Anspruchsgrundlage für Schadenersatz gegen den Planer dienen, sondern dürfte eher unklar sein.

Wichtig | Das Haftungsrisiko für Planer ist damit deutlich geringer als bisher.

OLG verlangt aber auch mangelfreie Kostensteuerung des Planers

Das OLG nimmt aber auch die Planer in die Pflicht. Dessen Kostenermittlungen müssen natürlich auch mangelfrei sein. Folgende Punkte sind bei der Kostenermittlung (z. B. Kostenschätzung bzw. -berechnung) relevant:

  • Die Kostenkontrolle durch den Architekten ist mangelhaft, wenn sie den aktuellen – gegenüber der Kostenberechnung veränderten – Planungsstand unberücksichtigt lässt.
  • Dieser aktuelle Kostenstand einer Kostenfortschreibung muss Kosten aus etwaigen Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung berücksichtigen.
  • Es muss im Zuge einer Kostenfortschreibung ein Zuschlag für Unvorhergesehenes, insbesondere beim Bauen im Bestand, vorgesehen werden.
  • Die Kostenberechnung ist mangelhaft, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die angesetzten Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen.
  • Wenn Kostenkennwerte aus einer Datenbank oder Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, ist es erforderlich, diese Werte konsistent und schlüssig auf das vertragsgegenständliche Objekt zu übertragen, so dass am Ende objektbezogene Kostenangaben vorliegen.
  • Wenn die Ausführungsplanung vorliegt, und der Architekt auf dieser Basis eine Kostenermittlung vornimmt, steht ihm eine Toleranz von nur zehn Prozent zu, sofern die ursprüngliche Kostenberechnung zutreffend war.

Wichtige fachliche Ergänzung zum OLG-Urteil

Zum letzten Punkt ist festzuhalten, dass es sich hier offensichtlich um eine Kostenfortschreibung handelte. Denn im Zuge der Lph 5 wird keine eigene Kostenermittlung aufgestellt. Lediglich in der Lph 6 werden die bepreisten LVs erstellt, die hier aber nicht gemeint sein dürften. Die Entscheidung ist einzelfallbezogen. Es kann daraus z. B. nicht abgeleitet werden, dass eine Kostenberechnung nur eine Toleranz von zehn Prozent aufweisen darf. Das Urteil kann nicht verallgemeinert werden, weil die Kostenfortschreibung offenbar auf der Grundlage der Lph 5 erbracht wurde. Die Planungsgrundlagen, die bei der Entwurfsplanung vorliegen, sind weitaus weniger vertieft, so dass es nicht fachgerecht wäre, die zehn Prozent auch für die Kostenberechnung heranzuziehen.

Kostendatenbankwerte sind einzelfallbezogen anzuwenden

Mit einer Sache macht das OLG Brandenburg allerdings Schluss: Es wird künftig nicht mehr toleriert, wenn bei der Kostenschätzung bzw. -berechnung lediglich Baukostendatenbankwerte verwendet und als objektbezogene Kostenermittlung ausgegeben werden. Das OLG verlangt eine einzelfallorientierte und objektbezogene Kostenschätzung und -berechnung.

PRAXISTIPP | Eine Kostenberechnung, die sich auf Datenbankwerte bezieht, muss mindestens baufachlich schlüssig auf das vertragsgegenständliche Objekt bezogen sein. Die Datenbankwerte müssen einzelfallbezogen angewendet werden, damit objektbezogene Kostenangaben vorliegen, die direkt auf die Planungsinhalte bezogen sind.

AUSGABE: PBP 7/2025, S. 11 · ID: 50455649

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