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Lph 8Wirkt eine Vertragserfüllungbürgschaft bei Teilabnahme fort?
| Ein Leser fragt: Wir betreuen ein Vorhaben mit einer Bausumme von 1,2 Mio. Euro (VOB-Vertrag). Der Unternehmer hat eine Ausführungsbürgschaft (unbefristet) über fünf Prozent vorgelegt. Eine Gewährleistungsbürgschaft liegt nicht vor. Ca. zwei Monate nach einer optisch mängelfreien Teilabnahme sind Schäden aufgetreten. Dient die Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Teilabnahme noch als Sicherheit oder erlischt diese mit Teilabnahme? Kann zusätzlich eine Gewährleistungsbürgschaft eingefordert werden? |
Antwort | Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient der Sicherung aller Ansprüche des Auftraggebers bis zur vollständigen Abnahme der Leistungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Solange keine Gesamtabnahme erfolgt ist und somit das gesamte Bauvorhaben noch nicht abgenommen wurde, wirkt die Vertragserfüllungsbürgschaft fort. Sie dient also trotz bereits erfolgter Teilabnahme noch als Sicherheit und erlischt nicht automatisch mit der Teilabnahme eines Teilbereichs. Eine Gewährleistungsbürgschaft kann nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Es muss also eine entsprechende Regelung im VOB/B-Bauvertrag oder in einer Nachtragsvereinbarung aufgenommen worden sein. Die VOB/B sieht schließlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft vor. Da im vorliegenden Fall eine Gewährleistungsbürgschaft nicht vereinbart wurde, kann der Auftraggeber diese nicht einseitig nachträglich vom Auftragnehmer verlangen.
Wichtig Planer unterliegen gegenüber dem Auftraggeber einer allgemeinen Beratungs- und Hinweispflicht. In diesem Rahmen sind sie dazu verpflichtet, dem Auftraggeber die Aufnahme einer Regelung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in den Bauverträgen mit den ausführenden Unternehmen zu empfehlen. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung einer solchen Klausel obliegt jedoch nicht dem Planer. Eine individuelle Formulierung wäre als unzulässige Rechtsberatung zu werten und ist daher zu vermeiden.
- Beitrag „Rechtsberatung durch Planer am Bau nach BGH: Das gehört zu Ihren Pflichten und das nicht“, PBP 5/2024, Seite 23 → Abruf-Nr. 49961109
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