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GewinnermittlungInvestitionsabzugsbetrag: So mindert er jetzt effektiv die Steuerlast für 2024 im Planungsbüro

Abo-Inhalt27.12.20244167 Min. Lesedauer

| So ganz viele Steuersparmodelle gibt es für kleine und mittelgroße Planungsbüros nicht. Eines davon ist der „Investitionsabzugsbetrag“ in § 7g Einkommensteuergesetz. Wenn Sie weniger als 200.000 Euro Gewinn machen, können Sie 50 Prozent der Kosten für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vom Gewinn des Jahres 2024 abziehen. Sie mindern damit sofort die Steuerlast für 2024, obwohl die Aufwendungen für die entsprechende Investition erst in der Zukunft anfallen. |

Investitionsabzugsbetrag: Bis zu 50 Prozent der Investition

Der Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten.

Im Klartext können Sie also bereits heute Ihren Gewinn für künftige Investitionen mindern, ohne überhaupt Ausgaben getätigt haben zu müssen. Und das pauschal mit bis zu 50 Prozent der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Beste daran ist aber, dass Sie dem Finanzamt nicht einmal sagen müssen, welche künftig anzuschaffenden Wirtschaftsgüter das genau sind und Sie das nicht einmal selbst genau wissen müssen. Denn den Abzug können Sie ganz pauschal in Anspruch nehmen.

Beispiel

Der selbstständige Architekt A ist ledig. Er hat 2024 einen Gewinn i.S.d. § 18 EStG von 110.000 Euro erzielt. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 100.000 Euro. In diesem Fall muss A für 2024 grundsätzlich 31.363 Euro Steuern zahlen. Das ist ihm aber zu viel. Denn er möchte gerne 2027 einen neuen Firmenwagen für 60.000 Euro erwerben und dafür braucht er Geld. Deshalb mindert er bereits jetzt seinen Gewinn für 2024 um 30.000 Euro, indem er für den Firmenwagen einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht. Dadurch reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen auf 70.000 Euro und die Steuer auf 18.763 Euro. A spart also 12.600 Euro Steuern. Geld, das er für die Investition in den neuen Firmenwagen nutzen kann.

Nun ist es so, dass das Finanzamt die Steuerentlastung nicht einfach so gewährt. Denn erstens muss die Investition in das begünstigte Wirtschaftsgut spätestens im dritten Jahr vorgenommen werden, das auf das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags folgt. Und zweitens ist im Jahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 EStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung würde natürlich eine steuerliche Mehrbelastung bedeuten und der Finanzierungsgedanke wäre sofort vom Tisch.

Deshalb können Sie parallel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 Prozent gewinnmindernd herabsetzen. Die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrag hat dann keine Auswirkung mehr und die zu zahlende Steuer erhöht sich nicht. Allerdings mindert sich nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsguts, sodass diese geringer ausfällt.

Praxistipp | Durch den Investitionsabzugsbetrag gewährt Ihnen das Finanzamt also effektiv eine vorgezogene Abschreibung von 50 Prozent der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und fordert diese nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts wieder zurück. Was bleibt ist ein Finanzierungsvorteil – ohne Zinsbelastung versteht sich

Fortführung Beispiel

A hatte 2024 sein z.v.E. um 30.000 Euro gemindert und dadurch 12.600 Euro Steuern gespart. 2027 wird er im Januar für 60.000 Euro den Firmenwagen anschaffen. Weil 2027 der Gewinn um den gebildeten Abzugsbetrag erhöht wird, mindert A die Anschaffungskosten des Firmenwagens von 60.000 Euro um 30.000 Euro auf 30.000 Euro. Steuern kostet die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags also nicht. Doch nun kommt es. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren hätte A den Firmenwagen mit jährlich 10.000 Euro abschreiben können. Weil die Anschaffungskosten jedoch auf 30.000 Euro reduziert wurden, beträgt die Abschreibung nun nur 5.000 Euro. Damit muss A für die Jahre 2027 bis 2032 jährlich einen um 5.000 Euro höheren Gewinn versteuern als regulär und das kostet ihn jährlich 2.100 Euro Steuern.

Anhand dieser Zahlen erkennen wir schön den Vorteil des Abzugsbetrags. Für 2024 hat A 12.600 Euro Steuern gespart. Für die Jahre 2027 bis 2032 zahlt Malte jährlich 2.100 Euro mehr Steuern, in der Summe ebenfalls 12.600 Euro. Unterm Strich zahlt A also genau die Steuern, die er ohnehin hätte bezahlen müssen. Aber er hat seit 2024 für viele Jahre vom Finanzamt ein zinsloses Darlehen erhalten.

Für wen lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag?

Besonders lukrativ ist der Investitionsabzugsbetrag, wenn Sie diesen in einem Jahr geltend machen, in dem Sie über ein sehr hohes z.v.E. verfügen und die Auflösung in Jahren erfolgt, in denen Ihr z.v.E. geringer ist. Denn dann generieren Sie Progressionsvorteile, die neben dem zinslosen Darlehen auch für eine effektive Steuerersparnis sorgen.

Fortführung Beispiel

Architekt B ist ledig. Sein z.v.E. beträgt normalerweise jährlich 40.000 Euro. 2024 lief jedoch außerordentlich gut, sodass das z.v.E. auf 100.000 Euro gestiegen ist. Deshalb bildet B wie im vorherigen Beispiel für 2024 einen Investitionsabzugsbetrag über 30.000 Euro. Dieser wird 2027 durch die Anschaffung eines Firmenwagens aufgelöst. Infolge der um jährlich 5.000 Euro geringeren Abschreibung in den Jahren 2027 bis 2032 erhöht sich dort das z.v.E. um jährlich 5.000 Euro. Anders als im vorherigen Beispiel A generiert B durch den Abzugsbetrag neben dem zinslosen Darlehen einen realen Steuervorteil durch Progressionsschwankungen. Zwar spart auch er für das Jahr 2024 12.600 Euro Steuern. Er muss für die Jahre 2027 bis 2032 mit einem von 40.000 auf 45.000 Euro erhöhten Gewinn jedoch nicht wie A jährlich 2.100 Euro, sondern nur jährlich 1.660 Euro zurückzahlen. Die effektive Steuerersparnis beträgt also jährlich 440 Euro – bezogen auf alle sechs Jahre der Pkw-Abschreibung satte 2.640 Euro.

Die wichtigsten Merkmale zum IAB auf einen Blick

  • Begünstigter Personenkreis: Unternehmer mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro im Jahr der Bildung
  • Begünstigte Investitionen: Neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Höhe: maximal 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten
  • Aufzeichnungspflicht: elektronische Übermittlung der Summe von gebildeten, hinzugerechneten und rückgängig gemachten IAB
  • Investitionszeitraum: drei Jahre
  • Verbleibensfrist im Betrieb/Büro: bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres
  • Betrieblicher Nutzungsumfang: Mindestens 90 Prozent bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres
  • Obergrenze: Alle vorhandenen Abzugsbeträge zusammen max. 200.000 Euro
  • Hinzurechnung bei Investition: Wahlweise im Jahr der Anschaffung, spätestens mit Ablauf des Investitionszeitraums
  • Kürzung der Anschaffungskosten: max. in Höhe des Investitionsabzugsbetrags; nur zulässig bei Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung
  • Zeitpunkt des Rückgängigmachens: bei Nicht-Investition mit Ablauf des Investitionszeitraums; vorherige freiwillige Rücknahme zulässig
  • Folgen bei Nicht-Investition: rückwirkende Gewinnerhöhung im Jahr der Bildung, Steuernachforderung wird mit 1,8 Prozent jährlich verzinst

ID: 50265589

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