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HonorarermittlungWie Sie eine richtige Kostenberechnung für eine prüffähige Honorarrechnung nach HOAI erstellen

Abo-Inhalt27.06.20249 Min. LesedauerVon Elisabeth Heinemann, Dipl.-Ing. Architektin, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Augsburg

| Die Praxis zeigt, dass eine von Architekten erstellte „Kostenberechnung“ oft nicht den Maßgaben der DIN 276 entspricht. Das kann dazu führen, dass eine Rechnung – mit einer Honorarberechnung nach HOAI – nicht prüfbar ist. Da aber nur eine prüfbare Rechnung die Fälligkeit einer Honorarforderung begründet, bedeutet dies, dass Sie als Planer u. U. kein Honorar für Ihre erbrachten Leistungen erhalten. Damit Ihnen genau das nicht passiert, fasst Ihnen PBP in diesem Beitrag die wichtigsten Punkte zusammen, die bei der Erstellung einer richtigen Kostenberechnung zu beachten sind. |

Der Zweck der Kostenberechnung

Die DIN 276 normiert die Kosten im Hochbau und setzt nach HOAI die Grundlagen der Honorarermittlungen fest. Die Kostenberechnung ist – wie auch eine Kostenschätzung – ein genormtes „Kostensortierungssystem“, um ermittelte Baukosten kontrollierbar und vergleichbar zu machen. Eine Kostenberechnung dient dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe und den Planern als Honorarberechnungsgrundlage zu Ermittlung eines Honorars nach HOAI.

Ist eine Kostenberechnung nicht normgerecht erstellt, ist sie weder geeignet, die Baukosten zu überprüfen und zu vergleichen, noch stellt sie eine geeignete Honorarberechnungsgrundlage zur Honorarermittlung nach HOAI dar.

Wichtig | Oft werden z. B. nur die „Deckblätter“ der Ergebnisse übergeben, ohne dass eine dazugehörige Berechnung, bestehend aus den Mengen und Kostenkennwerten der jeweiligen Kostengruppen, erkennbar ist. Und auch erläuternde Angaben oder eine Objektbeschreibung fehlen häufig. Gelegentlich erstellen Planer ihre Kostenberechnungen sogar entgegen den Vorgaben der DIN basierend auf Angebotspreisen. Solche Kostenaufstellungen stellen keine Kostenberechnung nach den Anforderungen der DIN 276 dar und können ernstzunehmende Konsequenzen für das Planungsbüro haben.

Die Grundlagen der Kostenberechnung nach DIN 276

Folgende grundlegende Anforderungen der DIN 276 sollten Sie unbedingt beachten:

  • Die Kostenberechnung hat immer auf Grundlage der Entwurfsplanung zu erfolgen. Die DIN spricht diesbezüglich von „durchgearbeiteten Entwurfszeichnungen“.
  • Die Kostenberechnung ist eine „wirkliche“ Berechnung, die auf Grundlage der „Mengen von Bezugseinheiten“ und der dazugehörigen Kostenkennwerte der „Kostengruppen“ zu erfolgen hat.
  • Die DIN 276 fordert für die Kostenberechnung „Erläuterungen, wie z. B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind.“ Damit sind neben der Beschreibung des Inhaltlichen auch Qualitäts- und Materialbeschreibungen gemeint.
  • Eine Kostenberechnung ist nach DIN 276 (2008) und HOAI (§ 2 Abs. 11 HOAI) „mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung“ zu ermitteln. Zur Honorarberechnung für ein Gebäude reicht nach HOAI die Darstellung in der 2. Ebene der Kostengliederung in der Regel aus. Für andere Leistungsbilder ist die 3. Gliederungsebene empfohlen, insbesondere für die Honorarberechnung von Leistungen für die Technischen Anlagen gemäß HOAI zwingend erforderlich.
  • Auch wenn für eine prüfbare Honorarberechnung für die Leistungen der Technischen Anlagen gemäß HOAI die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in der 3. Gliederungsebene ausreichend ist, so muss die Kostenberechnung auch hier „berechnet“ werden. In der neuen Fassung von 2018 wurden der DIN 276 nicht bindende Untergliederungsstufen, sozusagen als 4. Ebene, zugeordnet. Sie können als Orientierung für eine solche Berechnung dienen. In dem nachfolgenden Musterausschnitt einer Kostenberechnung für die Kostengruppe 400 wurden die Untergliederungsstufen zum Verständnis eingefügt und kursiv dargestellt. Für die prüfbare Honorarschlussrechnung für Technischen Anlagen ist diese zusätzliche Untergliederungsstufe jedoch nicht gefordert.

So erstellen Sie die Kostenberechnung im Detail richtig

Die Kostenberechnung ist mit Abschluss der Lph 3 zu erstellen und basiert auf der Entwurfsplanung. Nur wenn eine Änderung am Vertragsgegenstand erfolgt, kann die Kostenberechnung angepasst werden, aber auch nur für denjenigen Kostenbereich, der von der Änderung betroffen ist. Ansonsten bleibt die Kostenberechnung statisch und kann nicht fortgeführt werden.

Für die Kostenberechnung ist eine Mengenermittlung zu den jeweiligen Bezugseinheiten zu erstellen und mit den geeigneten Kostenansätzen zu multiplizieren. So berechnen sich die Gesamtkosten (OLG Oldenburg Beschluss vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. 231269).

Dem Auftraggeber sind auf Nachfrage die detaillierten Mengenberechnungen oder ermittelten Kostenansätze der jeweiligen Kostengruppen über die geforderten Gliederungsebenen hinaus auszuhändigen. In welcher Form die Umsatzsteuer in der Kostenberechnung berücksichtigt ist, muss ablesbar sein. Die Kosten müssen den richtigen Kostengruppen zugeordnet werden.

Zum Verständnis einer Kostenberechnung nach DIN 276 und nach den Grundsätzen der Kostenplanung der DIN 276 gehören immer auch sog. „relevante Erläuterungen“ über die baulichen Standards. Diese erforderliche Elementbeschreibung kann Teil der Kostenberechnung sein und als eine zusätzliche Spalte den Kostengruppen zugeordnet oder vorangestellt werden. Sie kann aber auch getrennt von der Kostenberechnung – als Objekt- oder Anlagenbeschreibung – formlos in der Gliederung der DIN 276 erstellt und beigefügt werden. Eine getrennte Elementbeschreibung erhöht meist die Übersichtlich- und Lesbarkeit. Die jeweilige Beschreibung stellt eine eigene HOAI-Grundleistung oder – je nach Leistungsbild – einen Teil einer solchen dar.

Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Abschnitten (z. B. funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind für jeden Abschnitt getrennte Kostenermittlungen aufzustellen“ (DIN 276-1:2008-12 Ziff. 3.3.4). Die getrennte Aufstellung und Berechnung ist auch eine Voraussetzung für die Abrechnung gemäß § 11 Abs. 1 HOAI. Eine nachträgliche Aufteilung auf der Grundlage von Flächen ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 06.07.2000, Az. VII ZR 160/99).

Der Auftraggeber kann – abhängig vom Empfängerhorizont – z. B. mit einer Bezeichnung „KG 330“ oder auch „Kostengruppe 330“, ohne den Kostengruppeninhalt anzugeben, die Kostenzuordnung nicht nachvollziehen. Er muss dafür wissen, dass es sich hierbei um Außenwände handelt.

Kann die sachliche Richtigkeit der aus einer Kostenberechnung abgeleiteten anrechenbaren Kosten nicht nachvollzogen werden, ist die Honorarberechnung nicht prüfbar. Eine bloße Auflistung von Pauschalbeträgen oder die Übergabe eines „Deckblatts“ genügt als Kostenberechnung nach DIN 276 nicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. Abruf-Nr. 231269).

Die Kostenberechnung muss, um den Anforderungen der DIN 276 zu genügen, vollständig sein. Dies bedeutet, dass auch diejenigen Kostengruppen in der Kostenberechnung enthalten sein sollten, denen keine Kosten zugeordnet werden können. Zum Erreichen einer Grundlage für eine prüffähige Honorarberechnung ist es aber nicht zwingend erforderlich, auch diejenigen Zeilen, denen keine Kosten zugeordnet werden, darzustellen, insbesondere wenn dem Auftraggeber die vollständige Kostenberechnung bereits übergeben wurde.

Welche DIN-Fassung ist die richtige Grundlage?

Die neue Fassung der DIN 276 aus dem Jahr 2018 ist mittlerweile als anerkannte Regel der Technik zu betrachten. Der Auftragnehmer schuldet daher nach herrschender Meinung eine Kostenberechnung nach der neuen Fassung von 2018. Nach dieser ist die Kostenberechnung dann durchgehend in der dritten Kostengliederungsebene zu erstellen.

Abweichend von der geschuldeten Grundleistung in der Lph 3 ist bei der Honorarberechnung nach HOAI (HOAI 2009, 2013 und 2021) hingegen zu beachten, dass diese zwingend auf der Grundlage der Kostenberechnung erstellt in der Fassung von 2008 vorzunehmen ist. Ansonsten ist eine Honorarermittlung nach HOAI nämlich nicht prüfbar, wenn nämlich die Kostengruppenzuordnung gegenüber der alten Fassung differiert. Das bedeutet, dass zur Honorarberechnung die Kosten entsprechend in die ältere Fassung der DIN 276 von 2008 umzusortieren sind.

Die formalen Anforderungen an eine Kostenberechnung

Bei der Erstellung der Kostenberechnung können Sie nicht auf ein Formblatt zurückgreifen. Wichtig für die Praxis ist deshalb,

  • dass die zugrunde gelegte Fassung der DIN 276 genannt,
  • Angaben zum Grundstück (z. B. Lage/Flurnummer/Anschrift),
  • zum Auftraggeber,
  • zur Maßnahme (z. B. Neubau/Umbau/Erweiterungsbau etc.),
  • zur zugrunde gelegten Entwurfsplanung mit Angabe deren Datums
  • sowie der dazugehörigen Objektbeschreibung,
  • der Datenquelle (z. B. BKI-Kostenplanung 2022, 1. Quartal 2022, inkl. Regionalfaktor für Musterstadt),
  • zum Erstellungsdatum der Kostenberechnung und
  • zur Umsatzsteuer

gemacht werden – am Besten gleich unterhalb der Überschrift.

Exemplarische Musterausschnitte einer Kostenberechnung

Beispielhaft kann eine Gliederung der Kostenberechnung nach den Anforderungen der HOAI wie in den folgenden Auszügen exemplarisch abgebildet, aufgestellt sein.

1. Alle Leistungsbilder (außer Leistungsbild Technisch Anlagen)

Die ersten Musterausschnitte beziehen sich auf eine Kostenberechnung nach DIN 276/2008 in der 2. Gliederungsebene – Mindestanforderungen – (ohne Kopfzeile und die erforderliche Erläuterungen).

Musterausschnitte / Kostenberechnung nach DIN 276/2008 – alle Leistungsbilder außer TA
KG-Nr.
Kostengruppe
Menge
Einheit
Kostenkennwert
in Euro
Teilbetrag in Euro
Gesamtbetrag
in Euro
[…]
200
Herrichten und Erschließen
75.177,66
210
Herrichten
2802,00 m2 GF22,25 62.344,50
[…]
300
Bauwerk - Baukonstruktionen
928.088,24
310
Baugrube
720,00m3 BGI37,4026.928,00
320
Gründung
252,47m2 GRF458,20115.681,75
330
Außenwände
277,20m2 AWF939,29 260.370,60
340
Innenwände
241,00 m2 IWF436,46 105.186,28
350
Decken
241,2 m2 DEF525,49 126.747,68
360
Dächer
322,20 m2 DAF739,73 238.342,18
[…]
400
Bauwerk - Technische Anlagen
257.327,98
410
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
504,20 m2 BGF128,0064.537,60
420
Wärmeversorgungsanlagen
504,20 m2 BGF174,0087.730,80
[…]
500
Außenanlagen
231.450,70
510
Geländeflächen
870,00m2 GLF2,522.193,00
520
Befestigte Flächen
156,00m2 BEF149,4023.305,80
530
Baukonstruktionen in Außenanlagen
2042,,00 m2 AF 76.983,40
531
Einfriedungen
98,00m205,0020.090,00
538
Wasserbauliche Anlagen
16,50m33.448,0856.893,40
540
Technische Anlagen in Außenanlagen
2042,00m2 AF21.066,00
541
Abwasseranlagen
28,00m250,007.000,00
542
Wasseranlagen
36,00m256,009.216,00
546
Starkstromanlagen
2042,00m2 AF2,384.850,00
[…]

2. Exemplarische Musterausschnitte für das Leistungsbild TA

Die zweiten Musterausschnitte beziehen sich auf eine Kostenberechnung nach DIN 276/2008 in der 3. Gliederungsebene – Mindestanforderungen – (ohne die Kopfzeile und erforderliche Erläuterungen) für das Leistungsbild der Technische Anlagen. Für Honorare für Technische Anlagen ist die 3. Gliederungsebene erforderlich:

Musterausschnitte / Kostenberechnung nach DIN 276/2008 für das Leistungsbild Technische Anlagen
KG-Nr.
Kostengruppe
Menge
Einheit
Kostenkennwert
in Euro
Teilbetrag in Euro
Gesamtbetrag
in Euro
400
Bauwerk - Technische Anlagen
398.934,48
410
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
145.120,20
411
Abwasseranlagen
19.117,50
Abwasserleitungen
85,0m118,50 10.072,50
Grundleitungen /Abläufe
67,0m135,00 9.045,00
Sammel- und Behandlungsanlagen
0St.00
[…]
412
Wasseranlagen
53.442,60
Wasserleitungen
162,0m147,0023.814,00
Dezentrale Wassererwärmer
2,0St.887,001.774,00
Sanitärobjekte
15,0St.1.420,0021.300,00
[…]
Abkürzungen: BGF: Brutto-Grundfläche; GF: Grundstücksfläche; BGI: Baugrubeninhalt; GRF: Gründungsfläche; AWF: Außenwandfläche; IWF: Innenwandfläche; DEF: Deckenfläche; DAF: Dachfläche; AF: Außenanlagenfläche; BEF: Befestigte Fläche; PSF: Pflanz- und Saatfläche; KG: Kostengruppen

Wichtig | Es handelt sich lediglich um Musterausschnitte einer Kostenberechnung in der 2. Gliederungsebene, bzw. für Technische Anlagen der 3. Gliederungsebene, gemäß den Mindestanforderungen der HOAI und der DIN 276 in der Fassung von 2008. Die Abbildungen stellen also keine vollständige Kostenberechnung dar. Zur Prüfung können die tiefergehenden Berechnungsansätze vom Auftraggeber eingefordert werden. Wenn nicht anders vereinbart ist ggf. als Grundleistung eine tiefergehende Kostenberechnung gemäß DIN 267 von 2018 geschuldet. Die hier dargestellten Beträge in Euro stellen keine Preisbeispiele dar. Die Flächenangaben sind fiktiv.

Checkliste zur Anwendung im Büro

In nachfolgender Checkliste sind nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Sie bei der Erstellung einer Kostenberechnung, die als Honorarberechnungsgrundlage dienen soll, zu beachten haben:

Checkliste / Die Kostenberechnung als Honorarberechnungsgrundlage (gem. HOAI 2009/2013+2021)

Die Prüffähigkeit von Honorarrechnungen scheitert oft am Fehlen einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung. Bitte beachten Sie:
  • Gliederung: Die Kosten sind den Kostengruppen richtig zuzuordnen und geeignete Kostenkennwerte (KKW) zu wählen.
  • Bezug zur Entwurfsplanung: Angabe der Entwurfsplanung mit Datum als Grundlage der Kostenberechnung und Verweis auf die dazugehörige Objektbeschreibung.
  • Quelle(n) der Kostenkennwerte (Kostendaten) und Bezugsdatum der verwendeten Kostenangeben: Beachten Sie, dass Angebotspreise niemals Grundlage einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung sein können.
  • Mengenermittlung: Einer Kostenberechnung liegt immer eine Mengenermittlung z. B. in Form von Flächen oder Volumen zugrunde (in der 3. Gliederungsebene tiefergehend in m, St. etc.)
  • Berechnung vornehmen: Eine Kostenberechnung heißt so, weil Kosten berechnet werden, d. h. Menge multipliziert mit dem Kostenkennwert ergibt die Kosten für die jeweilige Kostengruppe. Die Berechnungsgrundlagen müssen auf Nachfrage dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt werden können.
  • Kostengruppen namentlich benennen: Es ist zur Ermöglichung einer inhaltlichen Prüfung unverzichtbar, dass man die Kostengruppen nicht einfach als „KG 330“ bezeichnet.
  • Gliederungsebenen: Welche Kostengruppen in der dritten Gliederungsebene darzustellen sind, ist einzelfallabhängig. Nach HOAI ist zwingend die dritte Gleiderungsebene für die Technischen Anlagen erforderlich. Ansonsten ist mindestens die 2. Gliederungsebene erforderlich.
  • Erläuternde Angaben: Ohne erläuternde Angaben ist eine Kostenberechnung nicht prüfbar. Anstelle der erläuternden Angaben in der Kostenberechnung selbst kann eine Objektbeschreibung in der Gliederung der DIN beigefügt werden. Für Technische Anlagen ist das die Anlagenbeschreibung.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag: „Honorarabrechnung bei Planerwechsel: Die Ersatzkostenberechnung“, PBP 3/2024, Seite 10 → Abruf-Nr. 49872767
  • Beitrag: „Welche Kostenberechnung ist für die Honorarermittlung die Richtige?“, PBP 6/2023, Seite 3 → Abruf-Nr. 49308832

AUSGABE: PBP 7/2024, S. 3 · ID: 50039508

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