FeedbackAbschluss-Umfrage

HonorarrechtHonorareingang in Konfliktsituationen: Prüfbare Abschlags- bzw. Schlussrechnung ist Pflicht

Abo-Inhalt27.06.20246 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Rechtsanwältin, Frankfurt a. M.

| In Konfliktsituationen neigen die Vertragsparteien schnell zur Kündigung. Doch sollte wohl überlegt sein, aus welchem Grund und ob überhaupt gekündigt werden kann. Wertvolle Aussagen dazu finden sich in einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Es hat die Kündigungsrechte innerhalb eines Architekten- bzw. Ingenieurvertrags differenziert betrachtet, vor allem im Hinblick auf korrekte Abrechnungen sowie deren Auswirkungen auf den Honoraranspruch. |

Um diesen Fall ging es beim OLG Frankfurt a. M.

Im konkreten Fall ging es um die Honoraransprüche eines Architekten nach einer wechselseitigen Kündigung. Der Architekt hatte wegen nicht bezahlter Abschlagsrechnungen außerordentlich gekündigt. Der Bauherr erwiderte dies seinerseits mit einer eigenen außerordentlichen Kündigung. In erster Instanz wurde die Klage des Architekten abgewiesen, da die Honoraransprüche nicht schlüssig dargelegt wurden. Die Berufung des Architekten hatte jedoch teilweise Erfolg.

So entschied das OLG

Das Gericht stellte fest, dass der Architekt nicht berechtigt war, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, da die Abschlagsrechnungen aufgrund mangelnder Prüfbarkeit nicht fällig waren. Die Gegenkündigung des Bauherrn war daher gerechtfertigt.

Trotz der unberechtigten Kündigung des Architekten stehen ihm Honoraransprüche für mangelfrei erbrachte Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu. Ferner wurde auf die korrekte Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrags mit Pauschalhonorarvereinbarung eingegangen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2023, Az. 29 U 210/21, Abruf-Nr. 239567).

Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung

Ein Architekt hat grundsätzlich das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung davon ab, ob die Leistungen des Architekten ordnungsgemäß und prüfbar abgerechnet wurden. Unberechtigte Kündigungen des Architekten berechtigen den Auftraggeber seinerseits zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei einer solchen Konstellation hat der Architekt lediglich Anspruch auf Bezahlung für die bereits mangelfrei erbrachten Leistungen.

Zudem betonte das Gericht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einer freien Kündigung gemäß § 648 BGB und einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 648a, 650p bis 650t BGB. Bei einer freien Kündigung – die in diesem Fall nicht vorlag – kann der Architekt das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen beanspruchen, während bei einer außerordentlichen Kündigung das Honorar nur für die tatsächlich erbrachten und mangelfreien Leistungen geschuldet ist. Diese Differenzierung beeinflusst direkt die Abrechnung und den Honoraranspruch nach Vertragsbeendigung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der prüfbaren Abrechnung von Architektenleistungen und die Konsequenzen unberechtigter Kündigungen im Architektenrecht. Im Kontext eines Architekten- und Ingenieurvertrags, geregelt durch die Bestimmungen der §§ 650p bis 650t BGB, ist es erforderlich, dass der Architekt dem Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorlegt, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Darauf müssen Sie bei Ihren Abschlagsrechnungen achten

Die Prüffähigkeit einer auf der HOAI basierenden Honorarrechnung orientiert sich neu an § 15 HOAI 2021 i. V. m. § 650g Abs. 4 BGB. Danach gilt eine Rechnung als prüffähig, wenn sie eine klare Aufstellung der erbrachten Leistungen bietet, vom Auftraggeber nachvollzogen werden kann und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang keine begründeten Einwände gegen ihre Prüffähigkeit vom Auftraggeber erhoben wurden.

Die Rechnung muss somit sowohl inhaltlich als auch rechnerisch vom Auftraggeber prüfbar sein, und die Überprüfung muss zeitlich und vom Aufwand her angemessen möglich sein. Die Fälligkeit der Vergütung ist gegeben, sobald die Leistung abgenommen wurde (oder eine Abnahme entbehrlich ist) und dem Auftraggeber die prüffähige Schlussrechnung vorgelegt wurde.

Des Weiteren können im Verlauf der Leistungserbringung Abschlagszahlungen vereinbart werden, die gemäß § 632a BGB und bekräftigt durch § 15 HOAI 2021 in angemessenen zeitlichen Abständen basierend auf den nachgewiesenen Leistungen vom Auftraggeber gefordert werden können.

Das sind die Mindestanforderungen an die Rechnung

Die Mindestanforderungen an die Honorarrechnung für Grundleistungen lassen sich aus § 6 Abs. 1 HOAI ableiten. Folgende Punkte bilden die Grundlagen des Honorars und somit auch die Grundlage Ihrer Honorarrechnung:

  • das Leistungsbild
  • die Honorarzone
  • die dazugehörigen Honorartafeln mit „Orientierungswerten“
  • die anrechenbaren Kosten für bestimmte Leistungsbilder, gemessen an der Größe der Flächen oder Verrechnungseinheiten
  • spezifische Prozentsätze wie z. B. Umbau- und Modernisierungszuschläge

Bei Fehlen einer prüffähigen Rechnungslegung ist der Auftraggeber berechtigt, die Honorarzahlung zu verweigern, da die Rechnung in einem solchen Fall nicht fällig und juristisch nicht durchsetzbar ist.

Wichtig | Die o. g. Mindestanforderungen an eine Honorarrechnung sind gleichermaßen auch für Abschlagsrechnungen einzuhalten.

Praxistipps |
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Honorarrechnungen und insbesondere auch Abschlagsrechnungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen und prüfbar sind, um Fälligkeit zu gewährleisten.
  • Eine außerordentliche Kündigung sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und bei eindeutigem Vorliegen eines wichtigen Grundes erklärt werden. Unberechtigte Kündigungen können zu gerechtfertigten Gegenkündigungen führen.
  • Selbst nach einer unberechtigten Kündigung bestehen Ansprüche auf Bezahlung der bis dahin mangelfrei erbrachten Leistungen. Dokumentieren Sie Ihre Leistungen daher kontinuierlich und rechnen Sie nachvollziehbar ab.
  • Bei Pauschalhonorarvereinbarungen ist eine genaue Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen im Falle einer Kündigung essenziell, um den Anspruch auf das entsprechende Honorar darlegen zu können.
  • Führen Sie im gesamtem Projektverlauf eine transparente Kommunikation und dokumentieren Sie diese sorgfältig. Das gilt insbesondere bei Vertragsabweichungen oder zusätzlichen Leistungen, für die Sie Honorare geltend machen möchten, die über den Vertrag hinausgehen.
  • Damit der Besteller die Rechnung nachvollziehen kann, muss die Rechnungslegung den Bestimmungen in der HOAI entsprechen. Die Rechnung muss für den Besteller auch rechnerisch prüfbar sein und die Prüfung muss sicher und angemessen nach Zeit und Aufwand möglich sein.
Fazit | Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, als Architekt oder Ingenieur die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben genau zu kennen und einzuhalten. Insbesondere die prüfbare Abrechnung von Leistungen und die sorgfältige Überlegung vor der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sind für die erfolgreiche Durchsetzung von Honoraransprüchen essenziell. Die Entscheidung verdeutlicht ferner die Wichtigkeit einer sorgfältigen Vertragsausführung und -dokumentation sowie einer klaren Kommunikation zwischen den Vertragsparteien. Architekten und Ingenieure müssen ihre Leistungen nicht nur fachgerecht erbringen, sondern auch so dokumentieren und abrechnen, dass die Prüffähigkeit und damit die Fälligkeit der Honorarforderung gewährleistet ist.
Weiterführende Hinweise
  • Einen eigenständigen Beitrag, wie Sie über eine vollständige und richtige Kostenberechnung die Prüffähigkeit Ihrer Abrechnung sicherstellen (mit Musterrechnung), finden Sie in dieser Ausgabe auf den Seiten 3 bis 8 → Abruf-Nr. 50039508
  • Beitrag „Prüfbarkeit einer Rechnung: Anforderungen werden niedriger“, PBP 10/2021, Seite 1 → Abruf-Nr. 47634892
  • Beitrag: „HOAI 2021 hat Abschlagszahlungen neu geregelt: So gehen Sie in der Praxis damit gut um“, PBP 11/2023, Seite 4 → Abruf-Nr. 49720468

AUSGABE: PBP 7/2024, S. 17 · ID: 49905240

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte