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EinkommensteuerÜberlassung von Fahrrad-Zubehör durch Sie an Mitarbeiter: OFD Frankfurt am Main benennt Steuerdetails

Abo-Inhalt21.03.20241 Min. Lesedauer

| Überlassen Sie einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn Sie auch Fahrradzubehör überlassen? Die Antwort auf diese Frage liefert die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main. |

Zur Klarstellung für die Praxis wird dazu in H 3.37 des für die Finanzverwaltung maßgebenden Lohnsteuer-Handbuchs 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Es gilt Folgendes (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 02.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210, Abruf-Nr. 240489):

  • Beispiele für begünstigtes Zubehör: Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
  • Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht für die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmentasche, Satteltasche, Fahrradkorb).

ID: 49973261

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