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SonderzahlungenWin-win-Situation: Wann Sie Überstunden über die Inflationsausgleichsprämie abgelten können

Abo-Inhalt31.10.20234999 Min. Lesedauer

| Viele Büros fragen sich derzeit, inwieweit sie auch Überstunden durch die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie abgelten können. PBP-Autor Marvin Gummels gibt die Antwort. |

Inflationsausgleichsprämie setzt Zusätzlichkeit voraus

Die in § 3 Nr. 11c EStG verankerte Inflationsausgleichsprämie ist nur dann bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei, wenn Sie sie an Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten (§ 8 Abs. 4 EStG). Ob dieses Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist, hängt davon ab, wie Sie Überstunden geregelt haben.

Kein Vergütungsanspruch – Abgeltung durch Prämie möglich

Erhalten Ihre Mitarbeiter einen Freizeitausgleich oder sind die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden.

  • Beim Freizeitausgleich dürfen Sie die Überstunden kürzen und stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie gewähren (FAQ des BMF, Nr. 15, Stand 07.12.2022). Dann müssen Sie aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG einhalten. Sprich: Für den Mitarbeiter muss die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie erkennbar sein, und der Höchstbetrag von 3.000 Euro bis zum 31.12.2024 muss eingehalten werden.
  • Werden die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten, besteht de facto kein Vergütungsanspruch – deswegen können Sie die Inflationsausgleichsprämie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG nur on top zahlen.

Vergütungsanspruch – Abgeltung per Inflationsausgleichsprämie unzulässig

Haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf zusätzliche Vergütung ihrer Überstunden (z. B. aus Arbeits- oder Tarifvertrag), können die steuer- und beitragspflichtig zu vergütenden Überstunden nicht mittels Inflationsausgleichsprämie abgegolten werden. Es fehlt bei der Abgeltung an der Zusätzlichkeit.

Beispiel

A hat 20 Überstunden geleistet. Sie möchten diese durch eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 600 Euro abgelten (30 Euro/Stunde).

Lösung:

  • Erhält A Freizeitausgleich, können Sie § 3 Nr. 11c EStG nutzen, weil die Zahlung eine zusätzliche Leistung ist.
  • Steht A arbeitsvertraglich eine zusätzliche Vergütung von 30 Euro pro Stunde für die Überstunden zu, ist die Auszahlung steuer- und beitragspflichtig. Die Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie sind nicht erfüllt.

AUSGABE: PBP 11/2023, S. 28 · ID: 49408645

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