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Öffentliche AufträgeGutes Personal als Zuschlagskriterium bei VgV-Aufträgen: VK Südbayern weist den Weg

Abo-Inhalt16.08.2023395 Min. Lesedauer

| Der öffentliche Auftraggeber kann in einem VgV-Verfahren sicherstellen, dass die Mitarbeiter das Projekt leiten, die in den Bewerbungsunterlagen als solche benannt sind und in der Vertragsverhandlung als Projektleiter auftreten. Er kann vertraglich ausschließen, dass die Projektleitung bürointern an weniger kompetente oder erfahrene Mitarbeiter delegiert oder gar untervergeben wird. Das lehrt eine Entscheidung der Vergabekammer (VK) Südbayern. |

Darum ging es vor der VK Südbayern

Im konkreten Fall war ein Reinigungsauftrag EU-weit ausgeschrieben worden. Bei der Bewertung der Angebote sollte u. a. die Qualifikation des eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Nach den Vergabeunterlagen waren in den Unterlagen u. a. Name und Qualifikation für die jeweiligen und für das ausgeschriebene Objekt zuständigen technischen Betriebsleiter, Objektleiter und Vorarbeiter abgefragt worden. Neben dem Preis sollte auch die Qualifikation dieser drei Funktionsträger in die Wertung eingehen. Der nicht berücksichtigte Bieter rügte u. a. die Bewertungsmethode als unklar und nicht hinreichend bestimmt sowie die Angaben zur Angebotsbewertung in den Vergabeunterlagen als nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung der VK Südbayern

Die VK hat den Nachprüfungsantrag für begründet gehalten. Das Vergabeverfahren wurde in den Zustand vor Angebotsaufforderung zurückversetzt (VK Südbayern, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 3194.Z3– 3_01-22-49, Abruf-Nr. 235925).

Die wesentliche Aussage der VK lautet: Macht der Auftraggeber Qualifikation und Erfahrung des mit dem Auftrag betrauten Personals zum Zuschlagskriterium (§ 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VgV), muss er vertraglich sicherstellen, dass dieses Personal auch tatsächlich bei der Auftragsdurchführung zum Einsatz kommt. Hierfür muss er vertraglich absichern, dass Ersatzpersonal nur nach Prüfung der Qualifikationen durch den Auftraggeber und seiner Zustimmung eingesetzt werden darf. Das war hier nicht in allen Einzelheiten gegeben.

Fazit | Die Qualität des Personals kann bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen (wie Ingenieur- und Architektenleistungen) als Wertungskriterium herangezogen werden. Das setzt aber voraus, dass die Qualität des Personals tatsächlich erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsdurchführung hat. Das muss der Auftraggeber begründen. Ist das der Fall, sollten Auftraggeber vertraglich regeln, dass das bewertete Personal tatsächlich mit der Auftragsdurchführung betraut wird und ein Wechsel die Prüfung der Qualifikationen des Ersatzpersonals und die Zustimmung des Auftraggebers voraussetzt.

AUSGABE: PBP 9/2023, S. 19 · ID: 49572470

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