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Zahntechnik Zahntechnische Materialien – was ist berechenbar?

Abo-Inhalt03.02.20254 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

| Aufgrund der stetig steigenden Einkaufspreise für zahntechnische Materialien sollten Leistungspositionen mit hohem Materialanteil separiert werden in eine Leistungs- und eine Materialposition. Eine statistische Auswertung von zahntechnischen Honorarleistungen ist zudem nur möglich, wenn diese keine nennenswerten Materialanteile umfassen. |

Zahntechnische Auslagen im Praxislabor

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 11.05.1979 (Az. 5 C 16.79) dürfen Zahnärzte ein Praxislabor betreiben. Das Praxislabor ist ein unselbstständiger Bestandteil der Zahnarztpraxis. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass eine Gleichstellung mit einem gewerblichen Labor nicht besteht. Bei der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen aus dem Praxislabor kann der Zahnarzt nur einen Eigenbeleg schreiben, jedoch keine Rechnung an sich selbst. Der Zahnarzt wird zudem auch in seinem Praxislabor als Zahnarzt und damit als Freiberufler tätig.

Anspruch auf Ersatz angemessener Kosten

Der Zahnarzt hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen (§ 9 Abs. 1 GOZ). Der Ersatzanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob diese vom Zahnarzt selbst im Behandlungszimmer, in einem separaten Raum, in einem Praxislabor erbracht oder von diesem im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für den Patienten bei einem gewerblichen zahntechnischen Labor bezogen werden. Der Anspruch richtet sich sowohl auf den Ersatz für die zahntechnischen Leistungen als auch der Kosten für die hierfür erforderlichen Materialien.

§ 9 Abs. 1 GOZ

„Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“

Abgeltungspassus

Kosten, die nach den Bestimmungen der GOZ bereits mit den Gebühren abgegolten sind, können nicht gesondert berechnet werden. Die Leistungen nach den Nrn. 6100, 6120, 6140 und 6150 GOZ beinhalten auch Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

Alle Materialien, die für zahntechnische Leistungen erforderlich und separat darstellbar sind, können auch einzeln berechnet werden, z. B.:

  • Allergieplättchen
  • CAD/CAM-Blanks, Ronden, Disks (z. B. aus NEM, Zirkon, e.max, PEEK, PMMA)
  • Dentallegierungen (z. B. Degunorm, Orplit, Herador, Degudent Biobond)
  • Druckmaterial für 3D-Drucker
  • Konfektionsteile (z. B. Röntgenkugel, Laborimplantat, Abutment, Titanklebebasis, Bohrhülse, Lösungsknopf für abnehmbare Brücke, Friktionsstift, Geschiebe, Riegel, Sockelplatte/-schale, TK-snap, Tele-Clip, Matrize, Metallgitter, Netz, Bügel, Retentionseinsatz, Goldlamelle, Stegzubehörteile)
  • Konfektionierte Zähne (z. B. Vitapan, Phonares, Mondial)
  • Laser- und Schweißdraht, Lot (z. B. Degulor Lot 1, Degudent N1 Lot)
  • Pressrohlinge
  • Registrierbesteck
  • Sonderkunststoff (z. B. Puran, Astron Labtech Pro, Kautschuk)
  • Sportmundschutz konfektioniert (z. B. Aares Figthwear, Doctor Gel-Max)
  • Teflonband
  • Tiefziehfolie (z. B. Erkodur, Foliflex)
  • Weichkunststoff (z. B. Mucopren Soft, Softbase)
  • Zubehör Schnarcherschiene

Berechnung der zahntechnischen Materialkosten

Die zahnärztliche Rechnung muss bei Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ neben den zahntechnischen Leistungen und deren Preisen, auch die zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere die Bezeichnung, das Gewicht und den Tagespreis der verwendeten Legierungen angegeben werden (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ).

Theoretisch sind allen zahntechnischen Leistungen, auch z. B. bei der Modellherstellung, Artikulation etc., unterschiedlichste Materialien zuzuordnen. Mit Blick auf das Ziel dieser Regelung, die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den Zahlungspflichtigen zu erhöhen, sind in der Rechnung nur die Materialien mit ihren Preisen anzugeben, die preisbildend und von einiger Bedeutung sind, wie eben die explizit herausgestellten Legierungen. Gips, Komposits, Keramik oder unedle Metalle wären daher nicht aufzuführen.

Die Preise für die Materialien richten sich danach, in welcher Höhe sie tatsächlich angefallen sind. Eine Ausnahme bilden Legierungen gemäß der Regelung aus § 10 Abs. 2 GOZ, da Edelmetallpreise permanenten Schwankungen unterworfen sind. Dentallegierungen sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung zu benennen. Anzugeben ist auch das Gewicht, der für die Herstellung verbrauchten Legierung und der Tagespreis. D. h., es wird nicht der tatsächlich angefallene Einkaufspreis, sondern der Preis am Tag der Verarbeitung im Labor berechnet. Die hierbei gegenüber dem tatsächlichen Einkaufspreis ggf. zu verzeichnenden „Gewinne” müssen nicht an die Patienten weitergegeben werden. Ebenso sind entsprechende „Verluste“ gegenüber dem Einkaufspreis vom Patienten nicht zu tragen.

AUSGABE: PA 2/2025, S. 12 · ID: 50202106

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