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PraxisfallSinuslift in Verbindung mit Implantatinsertion – So rechnen Sie ab!

Abo-Inhalt03.02.20255 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

| Bei Implantatinsertionen im Oberkiefer kann es aufgrund der anatomischen Nähe zur Kieferhöhle notwendig sein, einen internen Sinuslift durchzuführen. Im folgenden Praxisfall erklären wir Ihnen die Abrechnung beider Eingriffe in einer Sitzung und geben Hinweise. |

Inhaltsverzeichnis

Der Fall

Ein 75–jähriger PKV-Versicherter soll im OK mit zwei Implantaten regio 16, 17 versorgt werden. Röntgenologisch ist zu erkennen, dass die Kieferhöhlenschleimhaut angehoben werden muss. Im Rahmen der Insertion wird daher ein interner Sinuslift durchgeführt und Knochenersatzmaterial eingebracht. Die Vorbehandlungen und die Diagnostik sind bereits abgeschlossen.

Behandlungsablauf
DatumZahn
Leistungsbeschreibung
GOZ
08.01.17, 16
Oberflächenanästhesie
0080
18–15
Infiltrationsanästhesie (2 Karpullen Anästhetikum), Injektion vestibulär und palatinal
4 x 0090 + Mat.
OK
Anwendung einer Orientierungsschablone
9003
18–15
Schnittführung und Bildung eines Mukoperiostlappens
17, 16
Knochenkavität präpariert mit einmal verwendbaren Implantatfräsen
Mat.
17, 16
Knochengewinnung mittels Knochenkollektor
Mat.
17, 16
Überprüfung der Knochenkavität
17, 16
Interner Sinuslift vom Kieferkamm aus, je Alveole oder Implantatfach
2 x 9110
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
0530
17, 16
Einbringen von Knochenersatzmaterial unter die Kieferhöhlenschleimhaut
Mat.
17, 16
Implantatinsertion und Einbringen der Verschlussschrauben
2 x 9010 + Mat.
17, 16
Einbringen des gewonnenen Knochens im Bereich der Implantatschulter zur abschließenden Konturierung
2 x 9090
18–15
Primäre Wundversorgung mittels Naht, Verwendung atraumatischen Nahtmaterials
Mat.
OK/UK
Orthopantomogramm (OPG)
Ä5004
10.01.18–15
Wundkontrolle
3290
18–15
Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung
3300
16.01.18–15
Wundkontrolle
3290
18–15
Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung, Nahtentfernung
3300
OK
Beratung über prothetische Versorgung (Dauer 25 Min)
Ä1

Erläuterungen

08.01.

Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar und kann auch sitzungsgleich neben der Leitungsanästhesie nach Nr. 0100 GOZ und/oder der Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 GOZ abgerechnet werden. Im Zusammenhang mit der Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ ist das verwendete Anästhetikum nicht zusätzlich berechenbar, es sei denn, die verwendeten Materialkosten übersteigen die Zumutbarkeitsgrenze.

Die Infiltrationsanästhesie ist je Zahn nach Nr. 0090 GOZ zu berechnen. Hierbei ist die Schnittführung zu beachten. Erfordert die Schnittführung eine Ausdehnung über den Nachbarzahn hinaus, so ist die Infiltrationsanästhesie auch über den behandelnden Zahn hinaus berechenbar. Das verwendete Anästhetikum ist gemäß § 4 (3) GOZ zusätzlich berechenbar.

Das Verwenden einer Orientierungs- oder Positionierungsschablone ist je Kiefer nach Nr. 9003 GOZ zu berechnen. Zum Leistungsinhalt gehören das Einsetzen der Schablone und das Übertragen der Implantatposition auf die Schleimhaut und/oder Knochen. Bitte beachten Sie, dass 3D-gestützte Navigationsschablonen nach Nr. 9005 GOZ berechnet werden.

Die Schnittführung, die Bildung eines Mukoperiostlappens sowie das Präparieren und Überprüfen der Knochenkavität sind Leistungsinhalt der Implantatinsertion nach Nr. 9010 GOZ (s. unten) und nicht zusätzlich berechenbar. Die verwendeten Einmalimplantatfräsen können entsprechend GOZ, Abschnitt K gesondert berechnet werden.

Die Knochengewinnung mittels Knochenkollektor ist nach Nr. 9090 GOZ für die Region eines Zahnes bzw. für den Bereich einer Zahnbreite zu berechnen. Neben dem Sinuslift kann die Nr. 9090 GOZ berechnet werden, wenn der gewonnene Knochen außerhalb der Kieferhöhle angelagert wird. Das kann beispielsweise im Schulterbereich des Implantats erfolgen zur Konturierung. Zum Leistungsinhalt der Nr. 9090 GOZ zählt die Knochengewinnung, die -aufbereitung und die Implantation des Knochens im Zusammenhang mit einer Implantinsertion. Der verwendete Knochenkollektor kann gemäß Abrechnungsbestimmung zur Nr. 9090 GOZ gesondert berechnet werden.

Der interne Sinuslift vom Kieferkamm aus ist je Alveole oder Implantatfach nach Nr. 9110 GOZ zu berechnen; damit sind folgende Maßnahmen abgegolten:

  • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach,
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran,
  • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Der Zuschlag Nr. 0530 GOZ (Zuschlag bei nicht-stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen) ist je Behandlungstag neben zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind, berechenbar. Auch wenn an einem Behandlungstag mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht werden, so ist der Zuschlag zur nicht-stationären Durchführung zahnärztlich-chirurgischer Leistungen nach Nr. 0530 GOZ nur einmal ansetzbar. Die Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und die Kosten für Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind (z. B. OP-Set), sind mit dem Zuschlag nach Nr. 0530 GOZ abgegolten.

Das Einbringen von Knochen oder Knochenersatzmaterial im Bereich des Kieferhöhlenbodens gehört zum Leistungsinhalt der geschlossenen Sinusbodenelevation und ist Leistungsinhalt der Nr. 9110 GOZ. Das verwendete Knochenersatzmaterial kann entsprechend Abschnitt K der GOZ zusätzlich berechnet werden.

Die Implantatinsertion und das Einbringen der Verschlussschrauben wird nach Nr. 9010 GOZ berechnet; Leistungsinhalt hierbei:

  • Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat
  • Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre)
  • ggf. Knochenkondensation
  • Knochenglättung im Bereich des Implantates
  • Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube
  • ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung
  • Wundverschluss (ohne zusätzliche Lappenbildung)

Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt der Implantinsertion und nicht zusätzlich berechenbar. Abschließend wird ein OPG (Orthopantomogramm) angefertigt und schriftlich ausgewertet. Das OPG ist nach Nr. 5004 GOÄ berechenbar.

10.01. und 16.01.

Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig der Wundgebiete je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal berechenbar. Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Diese Auffassung vertritt auch die BZÄK. Bitte beachten Sie hierzu aber auch die gegenteiligen Ansichten. Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist gemäß Leistungsbeschreibung nur berechenbar, wenn sie selbstständig erbracht wurde. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählt das Tamponieren, das Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen, das Einbringen von Drainagen, die Nahtentfernung usw.

Die Beratung über die weitere prothetische Versorgung ist nach Nr. 1 GOÄ zu berechnen. Die Dauer von 25 Minuten ist mit einem höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 (2) GOZ zu berücksichtigen. Eine Berechnung der Beratung nach Nr. 3 GOÄ, die das gewöhnliche Maß übersteigt, kommt hier nicht zum Ansatz, da die Nr. 3 GOÄ nur als einzige Leistung oder neben der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOÄ beziehungsweise neben Leistungen nach Nrn. 5 oder 6 GÖÄ berechenbar ist.

AUSGABE: PA 2/2025, S. 9 · ID: 50279743

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