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§ 6 GOZDie Berechnung von Analogleistungen – kein Buch mit sieben Siegeln!

Abo-Inhalt30.01.20258 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Eine Berechnung von zahnärztlichen Leistungen ohne Verwendung von Analogleistungen ist heutzutage so gut wie unmöglich. Der Grund hierfür liegt bekanntermaßen darin, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwar 2012 novelliert wurde, aber letztlich nur eine Kopie der GOZ aus dem Jahr 1988 ist. Der aktuelle Stand der Zahnmedizin wird somit keinesfalls abgebildet. Viele zahnärztliche Maßnahmen, die medizinisch notwendig sind, sind nicht in der GOZ enthalten. Hierfür hat der Gesetzgeber den § 6 Abs. 1 GOZ in die GOZ integriert – die Analogberechnung. Leider bestehen rund um die Berechnung von Analogleistungen viele Unklarheiten und gleichzeitig viele Diskussionen mit den Kostenträgern. |

Inhaltsverzeichnis

Die Bedingungen für die Berechnung einer Analogleistung

Wird eine Leistung als Analogleistung berechnet, bestätigt der Zahnarzt/die Zahnärztin durch den Ansatz, dass es sich um eine selbstständige und in der GOZ nicht enthaltene Leistung handelt, handelt, die weder Bestandteil noch besondere Ausführung einer bereits beschriebenen Leistung darstellt.

§ 6 Abs. 1 GOZ

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Wie wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung ausgewählt?

Die Artgleichheit einer Leistung ist dahingehend zu definieren, dass die zur Analogie herangezogene Leistung entweder vom Leistungsziel oder vom Behandlungsablauf her mit der neuen Leistung vergleichbar ist.

Der im Paragrafentext genannte Kosten- und Zeitaufwand kann dahingehend definiert werden, dass die als Analogleistung ausgewählte Leistung in Bezug auf die tatsächlich anfallenden Behandlungskosten bzw. des hierfür konkret erforderlichen Zeitaufwands vergleichbar sein sollte.

Die Bundeszahnärztekammer vertritt diesbezüglich die klare Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, dass alle drei genannten Kriterien (Art, Kosten- und Zeitaufwand) kumulativ und in gleichem Maße gegeben sein müssen und die Gleichwertigkeit der Leistung Vorrang hat.

Kann die Auswahl einer Analogleistung nur aus der GOZ erfolgen?

Nein, die Auswahl kann auch aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen. Allerdings steht dem einfach approbierten Zahnarzt nur der gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnete Bereich der GOÄ zur Verfügung.

Mit welchem Steigerungsfaktor sollten Analogleistungen berechnet werden?

Prinzipiell gilt bei Analogleistungen der Gebührenrahmen des § 5 der GOZ – dieser reicht vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Gebührensatz. Denkbar wäre unter rein gebührenrechtlichen Aspekten selbstverständlich auch eine Berechnung der Analogleistung oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes. Hierzu müsste aber mit dem Patienten im Vorfeld eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

Die Bundeszahnärztekammer bestätigt diese Auffassung nochmals in ihrer Stellungnahme vom August 2024 (iww.de/s12064) und vertritt die Auffassung, dass diese Regelung auch bei den seitens des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen bestätigten Analogleistungen gilt.

Wir empfehlen daher die Auswahl einer Leistung, bei der mit dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes der Mittelwert erreicht wird. Somit besteht die Möglichkeit, das Honorar sowohl nach unten (bis 1,0) als auch nach oben (bis 2,3) anzupassen, ohne eine Begründung angeben zu müssen.

Ist die Ursprungsbedingung einer zur Analogie herangezogenen Leistung für die Berechnung relevant?

Viele GOZ-Leistungen beinhalten Einschränkungen in Bezug auf die Berechnungsfähigkeit wie z. B. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Zahn etc. Wird eine Leistung als Analogleistung ausgewählt, sind diese Bedingungen ausschließlich für die originäre Leistung relevant. Für die Analogleistung haben diese keine Relevanz.

Können in Verbindung mit Analogleistungen Materialkosten berechnet werden?

Zu der Frage, ob in Verbindung mit Analogleistungen auch Materialkosten berechnet werden können, existieren unterschiedliche Auffassungen der regionalen Zahnärztekammern. Prinzipiell besteht hier in der GOZ jedoch ein Regelungsdefizit – unter Beachtung dieser nicht vorhandenen Regelung, können die Materialkosten zusätzlich berechnet werden oder aber in die Leistung integriert werden. Werden die Materialkosten in die Leistung integriert, sollte dies klar aus der Leistung hervorgehen, beispielsweise mit dem Zusatz „inklusive der Materialkosten“.

Wir empfehlen, hierzu die einzelnen Regelungen der regionalen Zahnärztekammern zu beachten.

Was sollte beim Anlegen einer Analogleistung beachtet werden?

Wir empfehlen, Analogleistungen betriebswirtschaftlich stimmig zu kalkulieren. Denn jede Praxis hat eine ganz individuelle Kostenstruktur. Zur Berechnung der Höhe der Analogleistung wird daher der individuelle Stundensatz der Praxis benötigt. Die Stundensatzanalyse ist die Grundlage einer optimalen Abrechnung. Ergänzend müssen Sie für sich prüfen, wie lange Sie für welche Leistung benötigen. Hieraus ergeben sich folgende Parameter:

  • Zeitdauer der Leistung,
  • individueller betriebswirtschaftlicher Stundensatz/Kostenminutensatz,
  • ggf. Kosten der verwendeten Materialien (sofern diese nicht zusätzlich berechnet werden).

Unter Beachtung dieser Parameter kann die entsprechende Analogleistung festgelegt werden. Details zum Thema lesen Sie in PA 03/2018, Seite 9.

Wie muss die Analogleistung in der Rechnung beschrieben werden?

Der § 10 Abs. 4 GOZ legt eindeutig fest, wie Analogleistungen in der Rechnung darzustellen sind.

§ 10 Abs. 4 GOZ

„Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

Dies bedeutet, dass zunächst die durchgeführte Leistung im Leistungstext ausgewiesen und dann durch das Wort „entsprechend“ auf die zur Analogie herangezogene Leistung verwiesen wird. Die Kennzeichnung der Ziffer muss laut Anlage 2 GOZ (Rechnungsformular) durch ein kleines „a“ erfolgen. Laut Aussage der BZÄK ist auch die Benennung durch ein großes „A“ möglich.

Beispiel Präendontischer Aufbau
GOZ-Leistung
Leistungstext
FaktorBetrag in Euro
2120a
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge entsprechend GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts.
2,399,60

Weshalb sollten Analogleistungen einmal im Jahr nachkalkuliert werden?

Leider schlummern bei vielen Zahnarztpraxen Analogleistungen jahrelang in der Praxisverwaltungssoftware, ohne dass diese angepasst werden. Der Stundensatz eines Zahnarztes/einer Zahnärztin ändert sich aber in der Regel jährlich. Aus diesen Gründen sollten auch Analogleistungen jährlich überprüft werden. Handwerkszeuge zur Anpassung der Analogleistungen sind die Auswahl einer höher bewerteten Analogleistung oder die Anpassung des Steigerungsfaktors.

Wie ist das Erstattungsverhalten der Kostenträger?

Leider werden seitens der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen Analogleistungen häufig gekürzt. Das übliche Erstattungsprozedere ist, dass lediglich die seitens des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen bestätigten Analogleistungen erstattet werden. Hinzu kommen (angeblich auch wissenschaftlichen Gründen) nicht anerkannte Leistungen wie: PRGF-Verfahren, die antimikrobielle photodynamische Therapie usw. In solchen Fällen wird die Leistung völlig zu Unrecht in eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ umgewandelt. Dies meist mit dem Hintergrund, dass sogenannte Wunschleistungen tariflich bedingt nicht erstattet werden müssen.

Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Betrachtet man die Anzahl der bestätigten Analogleistungen in der Relation zu den seitens der BZÄK in einer Liste zusammengestellten Analogleistungen besteht hier eine extrem große Diskrepanz.

Welche Hilfsmittel geben Orientierung in Bezug auf Analogleistungen?

Als Orientierung, welche zahnärztlichen Maßnahmen als Analogleistungen berechnet werden können, kann die Liste der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer verwendet werden. Diese ist unter folgendem Link zu finden: iww.de/s12065

Eine Orientierung welche Analogleistungen seitens der privaten Kostenträger erstattet werden, findet man in den Beschlüssen des Beratungsforums: iww.de/s12066.

Weshalb ist die Kommunikation mit dem Patienten letztendlich elementar?

Erfahrungsgemäß ist der gut informierte Patient der verständigere Patient. Patienten sollten daher immer im Vorfeld darüber informiert werden, aus welchen Gründen Analogleistungen unumgänglich sind, und dass diese eventuell zu unberechtigten Kürzungen in der Erstattung führen können. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, ein Merkblatt zu Analogleistungen zu erstellen und dieses dem Patienten auszuhändigen. Sie finden es unter iww.de/pa > Abruf-Nr. 50288273.

Musterschreiben / Merkblatt zu Analogleistungen

Liebe Patientin, lieber Patient,
Sie sind uns wichtig – daher legen wir großen Wert darauf, Ihre Behandlung bestmöglich zu gestalten. Hierzu wenden wir in vielen Bereichen unserer Praxis moderne und innovative Verfahren, Geräte, Materialien und spezielle Techniken an.
Leider sind viele dieser modernen Verfahren nicht in der gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 01.01.2012 abgebildet. Hinzu kommt, dass die Leistungen der GOZ von 2012 zu ca. 90 Prozent aus der Gebührenordnung von 1988 übernommen wurden. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass eine GOZ von 1988 nicht die moderne und innovative Zahnmedizin abbildet.
Diesen Umstand hat der Gesetzgeber, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), glücklicherweise schon berücksichtigt, in dem sogenannte Analogleistungen mit dem § 6 Abs. 1 in die GOZ integriert wurden.
Es besteht somit für alle Zahnärzte/Zahnärztinnen die Möglichkeit, medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte oder in der Gebührenordnung für Ärzte beschrieben sind, analog zu berechnen.
Dies bedeutet im Klartext, dass wir für bestimmte Leistungen der modernen Zahnmedizin solche Analogleistungen berechnen müssen. Sie erkennen diese Leistungen an einem „a“ hinter der GOZ-Nummer.
Analogleistungen führen leider immer wieder zu Erstattungsschwierigkeiten bei privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Dieses Vorgehen der privaten Kostenträger ist nicht nachvollziehbar und Ihnen gegenüber als Versicherungsnehmer und Beihilfeempfänger nicht korrekt. Nach § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben Sie Anspruch auf die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen.
Wir orientieren uns bei der Berechnung von Analogleistungen eng an den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer und unserer zuständigen Landeszahnärztekammer.
Sollte Ihr Versicherungsvertrag bzw. Ihre Beihilfebestimmung keinen Ausschluss von Analogleistungen vorsehen, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung dieser medizinisch notwendigen Leistungen.
Gerne unterstützen wir Sie beim Schriftverkehr mit Ihrem Kostenträger – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Ihr Praxisteam
Weiterführende Hinweise
  • Erstattungsproblematik – Leistung ist angeblich wissenschaftlich nicht anerkannt (PA 11/2024, Seite 8)
  • Sonderausgabe „Erstattungsprobleme lösen“. Die 28-seitige Sonderausgabe zeigt typische Probleme bei der Erstattung von Privatleistungen auf und erläutert, wie Sie damit umgehen (inkl. zahlreicher Musterschreiben) (iww.de/pa > Abruf-Nr. 46105608)

AUSGABE: PA 2/2025, S. 14 · ID: 50261449

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