PraxisfallProvisorische Versorgungen im Notdienst – so rechnen Sie ab!
| Im Notdienst erlebt man häufiger die Situation, dass sich provisorische Versorgungen für Kronen und Brücken gelöst haben und – ebenfalls provisorisch – wiederbefestigt werden müssen. Hier stellt sich dann die Frage nach der Abrechnung. Im folgenden Praxisfall erklären wir die Berechnung provisorischer Kronen- und Brückenversorgungen. |
Inhaltsverzeichnis
Der Praxisfall
Ein 75-jähriger GKV-Versicherter stellt sich im Vertretungsdienst mit einer zerbrochenen provisorischen Brücke 13, 12–22 vor (bei laufender prothetischer Neuanfertigung beim Hauszahnarzt). Zudem hat sich die provisorische Krone an Zahn 27 gelöst und ebenso die implantatgetragene Krone an 26. Da die implantatgetragene Krone an 26 erst vor drei Monaten eingegliedert wurde und noch in der Gewährleistungszeit liegt, wird diese nur temporär wiederbefestigt. Das zerbrochene Brückenprovisorium 13, 12–22 ist irreparabel und muss neu hergestellt werden. Die provisorische Krone an Zahn 27 wird temporär wiederbefestigt.
Behandlungsablauf | ||||
Datum | Zahn | BEMA | GOZ | |
14.01. | Patient stellt sich im Notdienst vor mit
Symptombezogene Untersuchung und Beratung sowie Aufklärung über Kosten Wiederbefestigung | Ä1 | – | |
Zuschlag Notdienst Sonntag | 03 | – | ||
Schriftliche Privatvereinbarung und privater Heil– und Kostenplan | – | 0030 | ||
13, 12–22 | Zurücksetzen der provisorischen Brücke für Abformung für Erneuerung | – | – | |
OK | Abformung Alginat zur Herstellung einer provisorischen Versorgung (im direkten Verfahren) | – | Mat | |
13, 12–22 | Hochglanzpolitur der provisorischen Brückenversorgung Chairside | – | BEB | |
13, 12–22 | Temporäres Eingliedern der neu hergestellten provisorischen Versorgung | – | 2270 + 2 x 5120 + 5140 | |
27 | Entfernen eines Frakturstückes aus der provisorischen Krone | BEB | ||
27 | Temporäres Wiederbefestigen der provisorischen Krone (alio locco) | – | § 6 (1) GOZ | |
26 | Entfernen weicher Beläge | 4050 | ||
26 | Röntgenologische Kontrolle Sitz des Abutments | – | Ä5000 | |
26 | Temporäres Wiederbefestigen der implantatgetragenen Krone | – | § 6 (1) GOZ | |
Schreiben für Hauszahnarzt über durchgeführte Behandlung | Ä70 |
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
Symptombezogene Untersuchung und Beratung im Notdienst
Die symptombezogene Untersuchung und Beratung im Notdienst berechnet man nach Nr. Ä 1. Der Patient ist gesetzlich versichert, weshalb die Beratung über die notwendige Behandlung über die GKV abgerechnet wird.
Die Behandlung findet an einem Sonntag statt. Der Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen wird nach BEMA-Nr. 03 (Zu) berechnet. Die Berechnung nach BEMA kommt zum Ansatz, da der Patient gesetzlich versichert ist. Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 03 (Zu) ist nur für dringend notwendige zahnärztliche Leistungen berechenbar,
- aber nicht während der praxisüblichen Sprechstunde;
- auch dann nicht, wenn die Praxis samstags offiziell Sprechstunde hat,
- sowie nicht innerhalb der offiziellen Sprechstunde im Falle einer Notdienstvertretung innerhalb des Urlaubs.
Das heißt, der Zuschlag für dringend notwendige Leistungen außerhalb der Sprechstunde ist je Sitzung immer dann berechenbar, wenn üblicherweise sonst keine Sprechstunde ist, ebenso ist die Berechnung des Zuschlags im eingeteilten offiziellen Notdienst möglich.
Der Patient befindet sich bei seinem Hauszahnarzt in einer begonnenen prothetischen Versorgung, in diesem Zusammenhang wurde ihm eine provisorische Brücke von 13, 12–22 angefertigt. Diese ist zerbrochen und irreparabel. Die Berechnung kann hier nicht über BEMA-HKP erfolgen, da diese Leistungen bereits in den Festzuschussbefunden von Kronen, Brücken, Teleskopkronen oder Wurzelstiftkappen im Rahmen der Versorgungsplanung beim Hauszahnarzt enthalten sind. Für den Patienten besteht kein weiterer Festzuschussanspruch, es kann kein zusätzlicher Heil- und Kostenplan für diese Leistungen aufgestellt werden. Daher muss der Patient vor Behandlungsbeginn über die Privatleistungen informiert werden und schriftlich einwilligen. Hierfür erhält der Patient eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 (7) BMV-Z und einen schriftlichen Heil- und Kostenplan über die notwendige Versorgung. Beide Formulare sind vom Patienten zu unterschreiben. Für die schriftliche Aufstellung des Heil- und Kostenplans kann die Nr. 0030 GOZ berechnet werden.
Die Erneuerung der provisorischen Brückenversorgung berechnet man für die Brückenpfeiler 12 und 22 je Zahn nach Nr. 5120 GOZ. Die provisorische Versorgung der Brückenspanne 11–21 ist je Spanne nach Nr. 5140 GOZ zu berechnen und die provisorische Krone als an die Brücke angrenzende Krone wird nach Nr. 2270 GOZ berechnet. Bitte beachten Sie, dass anders als im BEMA die Kosten für Kunststoff zur Herstellung der provisorischen Versorgung nicht zusätzlich berechenbar sind. Es darf lediglich das Material für die Abformung zur Herstellung der Provisorien im direkten Verfahren angesetzt werden.
Werden die Provisorien zusätzlich im Eigenlabor oder Chairside über das einfache hinaus ausgearbeitet, z. B. mittels einer Hochglanzpolitur, so ist dies als zahntechnische Leistung zusätzlich neben den GOZ-Ziffern berechenbar.
In der gelösten Krone am Zahn 27 befindet sich neben den Zementresten noch ein kleines Frakturstück, welches ebenfalls im Eigenlabor entfernt wird. Das Entfernen eines Frakturstückes aus einer Krone ist nach BEB zu berechnen. Hierfür ist eine eigenständige BEB-Nr. anzulegen.
Das temporäre Wiederbefestigen einer alio locco hergestellten provisorischen Krone wird mit dem GKV-Patienten ebenfalls privat vereinbart, da die BEMA-Nr. 24c nicht für das reine Wiedereingliedern einer Krone berechenbar ist und zudem nur über den Heil- und Kostenplan für die Neuversorgung abrechenbar wäre. Das temporäre Wiederbefestigen der provisorischen Krone ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Abrechnung erfolgt deshalb analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Merke | Für die Abrechnung der neuen provisorischen Versorgung und der temporären Wiederbefestigung existieren innerhalb der einzelnen KZVen unterschiedliche Auffassungen. |
Die implantatgetragene Krone an 26 ist herausgefallen und muss wiederbefestigt werden. Da aber die Krone erst vor drei Monaten eingegliedert wurde, und hier noch Gewährleistung besteht und der Hauszahnarzt möglicherweise noch einmal nachkontrollieren möchte, erfolgt die Wiedereingliederung der definitiven implantatgetragenen Krone nur provisorisch. Auch hierbei handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Abrechnung erfolgt deshalb analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Bevor die implantatgetragene Krone temporär wiederbefestigt werden kann, werden die weichen Beläge entfernt. Das Entfernen weicher Beläge am Implantat ist keine Leistung aus dem Sachleistungskatalog der GKV und wird privat nach Nr. 4050 je Implantat mit dem Patienten vereinbart und berechnet.
Zur Absicherung, ob das Abutment noch richtig sitzt, wird eine Röntgenaufnahme durchgeführt und an den Hauszahnarzt übermittelt. Die Anfertigung und Auswertung der röntgenologischen Untersuchung ist je Aufnahme nach Nr. Ä5000 GOÄ privat mit dem Patienten zu berechnen. Röntgenaufnahmen am Implantat sind außervertragliche Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden müssen.
Der Patient erhält ein Schreiben über die im Notdienst durchgeführte Behandlung. Für dieses Schreiben ist die Nr. Ä70 über den Sachleistungskatalog der GKV berechenbar.
- Frontzahntrauma mit direkter Sofortversorgung (PA 06/2018, Seite 12)
AUSGABE: PA 1/2024, S. 12 · ID: 49812549