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LeserforumWie rechnet man das Polieren von Kronen und Brücken bei Privatpatienten ab?
| Frage: „Es kommt bei uns in der Praxis häufiger vor, dass wir Kronen und Brücken polieren – hier sind wir unsicher, ob wir dafür etwas berechnen können und wenn ja, was?“ |
Antwort: Grundsätzlich bestehen Möglichkeiten zur Abrechnung von Polituren an Kronen und Brücken. Hierbei differenzieren wir, ob die Politur jeweils intra- oder extraoral durchgeführt wird. Häufig wird das Polieren von Kronen und Brücken in der Zahnmedizin als zahnärztliche Leistung für die Pflege und Wartung von Zahnersatz durchgeführt. Das Polieren von Kronen und Brücken kommt insbesondere bei Wiedereingliederungsmaßnahmen zum Tragen. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise über spezifische Gebührenpositionen, die wir nachfolgend für Sie zusammengestellt haben.
Intraoral: Ältere eingegliederte Versorgung wird im Mund poliert |
Das Finieren/Polieren einer Rekonstruktion (zahntechnisch hergestellt: Inlay, Krone, Brücke) ist in der GOZ bzw. GOÄ nicht abgebildet und ist daher analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechenbar. Beispiel 2130a: Finieren und Polieren einer Rekonstruktion entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 2130 GOZ Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (Honorar: 13,45 Euro). Wichtig | Die Nr. 2130 GOZ – Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration – ist nur für Restaurationen (Füllungen) abrechenbar! |
Intraoral: Ältere eingegliederte Versorgung wird nach PZR (Nr. 1040 GOZ ) oder Zahnstein- und Belagentfernung (Nr. 4050/4055 GOZ) poliert |
Die Politur von Restaurationen ist als abschließende Maßnahme bei den vorgenannten Leistungen inkludiert und nicht gesondert berechnungsfähig. |
Extraoral: Versorgung ist außerhalb des Mundes und wird Chairside (am Behandlungsstuhl) poliert |
Hier besteht die Möglichkeit der Abrechnung über Chairside-Leistungen: Nachbearbeiten des okklusalen Reliefs, Brückenglieder abtrennen und polieren, polieren eines Werkstücks nach selektivem Einschleifen, Krone/Brücke überarbeiten und polieren. Die Kalkulation der Preise ist entsprechend dem laborspezifischen Praxisstundensatz und dem jeweiligen Aufwand zu bemessen. Es können weitere Begleitleistungen im zahnärztlichen Honorar anfallen: Entfernung von Kronen und Brücken (Nr. 2290 GOZ), Belagentfernung (Nr. 4050/4055 GOZ), Subgingivale Konkremententfernung (Nr. 4070/4075 GOZ), Wiedereingliedern von Kronen (Nr. 2310 GOZ), Wiedereingliedern von Brücken (Nr. 5110 GOZ), Form-und oberflächenverändernde Maßnahmen (Nr. 4040/2320 GOZ) usw. Wichtig | Es kann durchaus sein, dass die Kosten für das Polieren von Kronen und Brücken nicht vollständig von den Leistungsträgern übernommen werden, vor allem, wenn es sich um ästhetische oder rein kosmetische Behandlungen handelt. Daher können zusätzliche Kosten für den Patienten entstehen, die von ihm selbst zu tragen sind – weisen Sie hierauf ausdrücklich hin! |
AUSGABE: PA 9/2023, S. 8 · ID: 49598214