Sept. 2024
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GesetzgebungGeplante Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Abo-Inhalt19.08.20241499 Min. Lesedauer
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| Zwei Regierungsentwürfe vom 24.7.24 sehen vor, den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag zu erhöhen. Folgendes ist geplant: |
bisher | rückwirkend ab 1.1.24 | ab 1.1.25 | ab 1.1.26 | |
Grundfreibetrag | 11.604 EUR | 11.784 EUR | 12.084 EUR | 12.336 EUR |
Kinderfreibetrag | 6.384 EUR | 6.612 EUR | 6.672 EUR | 6.828 EUR |
Kindergeld | 250 EUR | 250 EUR | 255 EUR | 259 EUR |
- Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.24 angehoben werden. Die erhöhten Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November soll nicht erforderlich sein. Die Finanzverwaltung wird hierzu gesonderte Programmablaufpläne veröffentlichen.Rückwirkende Erhöhung zum 1.1.24
- Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind weitere Erhöhungen des Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026 vorgesehen. Darüber hinaus soll das Kindergeld ab 2025 angehoben und mit Wirkung ab 2026 gesetzlich geregelt werden, dass das Kindergeld regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Kinderfreibeträge angepasst wird. Aus dem Regierungsentwurf ergeben sich folgende Beträge:Anhebungen auch für 2025 und 2026
Zudem sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz u. a. folgende Änderungen vor:
- Abschaffung der Steuerklassenkombination III und V ab 2030. Es soll eine automatische Überführung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgen.Steuerklassen III + V: Abschaffung ab 2030
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 EUR).Reform der Sammel-abschreibungen
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens aber 25 %.Fortführung der degressiven AfA
AUSGABE: MBP 9/2024, S. 145 · ID: 50131979
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