Einkommensteuer
Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a EStG. Mit dieser Entscheidung hat der BFH (18.