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GewinnausschüttungenOptionsbesteuerung: Voraussetzungen müssen nur im Antragsjahr vorliegen

Abo-Inhalt15.05.202470 Min. Lesedauer

| Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der BFH (12.12.23, VIII R 2/21, Abruf-Nr. 240580) hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom FA zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen. |

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Beachten Sie | Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Merke | Der Gesetzeswortlaut, so der BFH, lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung. Der BFH hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist demnach unerheblich.

AUSGABE: MBP 6/2024, S. 92 · ID: 50021737

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