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FahrtkostenHöhere Entfernungspauschale und Pauschale für Familienheimfahrten ab dem 21. Kilometer

Abo-Inhalt25.05.20226053 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Auch Fernpendler und Steuerzahler, die einen doppelten Haushalt führen, profitieren vom Steuerentlastungsgesetz 2022. Sie können höhere Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen bzw. höhere Erstattungen vom Arbeitgeber erhalten. LGP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

Höhere Entfernungspauschale

Die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG verankerte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG) wird bereits ab dem Jahr 2022 (und nicht ab 2024) ab dem 21. Kilomater auf 0,38 Euro angehoben. Die Entfernungspauschale beläuft sich damit auf:

Bis 2020

2021

2022 – 2023

2024 – 2026

Ab 2027

Ab 21. km bisher

0,30 Euro

0,35 Euro

0,35 Euro

0,38 Euro

0,30 Euro

Ab 21. km neu

0,30 Euro

0,35 Euro

0,38 Euro

0,38 Euro

0,30 Euro

Praxistipp | Leistet der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG mit 15 Prozent pauschal versteuerte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die Zuschüsse auf die neuen Höchstbeträge anpassen. In Höhe der Zuschüsse mindern sich die Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Wichtig | Die Höhe der Reisekosten bleibt unverändert. Werden keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen, können bei Nutzung eines privaten Pkw auch ab dem 21. km lediglich 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht bzw. erstattet werden.

Höhere Pauschale für Familienheimfahrten

Arbeitgeber können Arbeitnehmern für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder für eine wöchentlich tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt zum Familienwohnsitz die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer steuerfrei zahlen. Parallel zur vorgezogenen Erhöhung der Entfernungspauschale wurden auch die Werbungskosten bzw. Erstattunsgbeträge für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie folgt erhöht.

Bis 2020

2021

2022 – 2023

2024 – 2026

Ab 2027

Ab 21. km bisher

0,30 Euro

0,35 Euro

0,35 Euro

0,38 Euro

0,30 Euro

Ab 21. km neu

0,30 Euro

0,35 Euro

0,38 Euro

0,38 Euro

0,30 Euro

AUSGABE: LGP 6/2022, S. 132 · ID: 48368658

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