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SteueränderungenEnergiepreispauschale, Neun-Euro-Ticket und weitere Änderungen für Lohnabrechnung

Top-BeitragAbo-Inhalt25.05.20225635 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Bundestag und Bundesrat haben am 19.05 und 20.05. diverse Steuerentlastungsmaßnahmen abgesegnet. Dabei ergeben sich durch die Einführung einer durch den Arbeitgeber auszuzahlenden Energiepreispauschale, das „Neun-Euro-Ticket“ für den Nahverkehr, die Anhebung des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und der Entfernungspauschale auch viele Änderungen für die Lohnabrechnung. LGP gibt nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen. |

Die sechs für die Lohnabrechnung wichtigen Änderungen

Für die Lohnabrechnung sind folgende sechs Änderungen wichtig:

Übersicht / Änderungen in der Lohnabrechnung

Bereich

Auswirkung und Handelsbedarf

Arbeitnehmerpausch- betrag: Anhebung

§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229113

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten erhöht sich auf 1.200 Euro (bisher: 1.000 Euro).
  • Die Erhöhung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro

§§ 112 bis 122 EStG neu

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229113

  • Eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Der Anspruch entsteht am 01.09.2022.
  • Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige sein, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielen.
  • Leer gehen aus
    • Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre),
    • Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen),
    • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland,
    • beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler,
    • Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (z. B. Abgeordnete).
  • Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Arbeitgeber entnehmen die Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, ggf. übersteigende Beträge werden den Arbeitgebern vom Finanzamt ersetzt.
  • Bei allen anderen Anspruchsberechtigten wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt und auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Vorgesehen ist auch ein Vorschuss über eine einmalige Absenkung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Entfernungspauschale Fernpendlerpauschale

§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229113

  • Ausgedehnt wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushalts- führung

Fernpendlerpauschale

§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229113

  • Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022. Somit gelten auch bei Familienheimfahrten ab 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer.

Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229113

  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.
  • Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
  • Der bisher im Jahr 2022 bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG).
  • Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs geht mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher (BMF, Schreiben vom 20.05.2022, Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :005, Abruf-Nr. 229379).

ÖPNV-Ticket

„9 für 90“-Ticket bzw. 9-Euro-Ticket

Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes → Abruf-Nr. 229334

  • Es gibt ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket für drei Monate.
  • Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von neun Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ermöglicht.

Weitere geplante Änderungen

Noch nicht in Kraft ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz. Über das wird der Bundesrat voraussichtlich am 10.06.2022 beschließen. Darin sind weitere wichtige Änderungen:

  • Die Corona-Prämie für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Der Arbeitgeber soll aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen – insbesondere in Krankenhäusern und/oder Pflegeeinrichtungen – Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei erbringen können.
  • Die Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate.
  • Die Verlängerung der Home-Office-Pauschale um ein Jahr.
Weiterführender Hinweis

AUSGABE: LGP 6/2022, S. 120 · ID: 48306897

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