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HonorartippTreffen Sie eine Tilgungsbestimmung!
| Die Tilgungsbestimmung ist ein wichtiges Instrument im Schuldrecht. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB hat der Mandant das Recht, bei der Zahlung festzulegen, welche Schuld getilgt wird. In der Praxis ist eine klare Tilgungsbestimmung besonders relevant bei streitigen Forderungen, Teilzahlungen und drohender Verjährung. Fehlt bei Teilzahlungen eine eindeutige Bestimmung, empfiehlt es sich, dem Schuldner eine Frist zur Tilgungsbestimmung zu setzen. Dies schafft Rechtssicherheit und kann vor unerwünschten Folgen, wie etwa der Verjährung bestimmter Forderungen, schützen. |
Worin liegt das Problem der Tilgungsreihenfolge?
Gemäß § 366 Abs. 1 BGB hat der Schuldner das Recht, bei der Zahlung festzulegen, welche Schuld getilgt wird. Ohne explizite Bestimmung greift die gesetzliche Reihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB, die fällige, weniger gesicherte, lästigere und ältere Schulden priorisiert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Tilgungsbestimmung gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich abbedungen wurde und der Auftraggeber einen allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann kann er auch nach der Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung vornehmen und so ggf. Einfluss auf die Verjährung von Forderungen nehmen. Damit ist der Steuerberater der Willkür der Mandanten ausgesetzt, insbesondere dann, wenn er zur Vermeidung der Verjährung schnell noch einen Mahnbescheid beantragt und dieser rechtzeitig erlassen wird.
Beispiel |
Mandant zahlt nur einen „angemessenen“ Teil der Forderung Der Mandant leistet auf mehrere Forderungen einen Abschlag von 3.000 EUR, u.a. auch auf eine vom Mandanten bezahlte (höhere) Rechnung, die der Steuerberater später stornierte und durch eine niedrigere neue ersetzte. Der Steuerberater behandelte die neue Rechnung als nicht bezahlt. Es blieb ein Restbetrag übrig, den er allerdings nicht mit der neu erstellten Rechnung, sondern mit einer anderen verrechnete. Der Mandant hat gerichtlich durchgesetzt, dass die Verrechnung für die stornierte Forderung auch für die neue Rechnung gilt. Die neue, eingeklagte Rechnung war damit nicht durch Zahlung erfüllt, aber schon verjährt, weil nicht durch Mahnbescheid geltend gemacht. |
Abbedingung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge
Diese Rechtsfolge lässt sich dadurch vermeiden, dass Sie § 366 BGB abbedingen. Denn § 366 Abs. 1 BGB ist nachgiebiges Recht, kann also grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es kann also vereinbart werden, dass dem Steuerberater ein Bestimmungsrecht zusteht. Das ist bei Leistung eines Vorschusses anzunehmen.
Unwirksam dagegen sind formularmäßige Klauseln in AAB, die es dem Gläubiger/Steuerberater erlauben, Zahlungen nach seiner Wahl zu verrechnen (BGH NJW 99, 2043, KG WM 09, 744).
Der Ausschluss des § 366 BGB sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich erfolgen. Folgende Formulierung könnte gewählt werden:
Muster / Abbedingung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge |
„Die Vorschrift des § 366 BGB zur Tilgungsbestimmung wird ebenso ausgeschlossen wie ein allgemeiner Zahlungsvorbehalt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung durch den Mandanten gilt die Bestimmung durch den Steuerberater.“ |
Verrechnung, wenn Vorschuss geleistet wurde
Beispiel |
Der Steuerberater fordert einen Vorschuss. Dabei sollte er bestimmen, wofür der Vorschuss geleistet wird. Ist die Angelegenheit beendigt oder erledigt, muss der Steuerberater diesen Vorschuss dann von der Angelegenheit abziehen, die mit der Rechnung geltend gemacht wird. Damit ist sichergestellt, dass er den Rest nach seinem Gutdünken verrechnen kann. |
Wird der Vorschuss nicht gezahlt, hat das den weiteren Vorteil, dass der Steuerberater seine weitere Tätigkeit einstellen kann. Aber natürlich die, für die kein Vorschuss gezahlt wurde!
Tilgungsbestimmung vom Mandanten einfordern
Wenn Ihre Vergütung im Streit liegt, sollten Sie besonders darauf achten, in welcher Höhe die Forderung(en) getilgt wurde(n). Zahlt der Mandant in solchen Fällen zur Abgeltung der Forderung(en) nur einen nach seiner Meinung der Leistung entsprechenden geminderten Betrag, stellt sich die Frage, wie diese Teilzahlung zu verrechnen ist. Keinesfalls sollten Sie dies nach eigenem Gutdünken tun, wenn Sie § 366 BGB nicht abbedungen haben. Zahlt in diesem Fall der Mandant auf mehrere Forderungen einen nicht ausreichenden Teilbetrag, ohne bestimmt zu haben, auf welche Forderungen die Teilzahlung im Einzelnen zu verrechnen ist, sollten Sie ihm eine Frist zur Tilgungsbestimmung setzen.
Allerdings obliegt Ihnen dann auch noch die Beweislast dafür, dass Ihre Aufforderung dem Mandanten auch tatsächlich zugegangen ist. Das Problem taucht auf, wenn kurz vor der Verjährung diese durch einen Mahnbescheid gehemmt werden soll. Hier kommt es auf die Individualisierung der Forderung an. Entscheidend dafür ist, dass aus dem Erkenntnishorizont des Mandanten dieser die mit Mahnbescheid geltend gemachte Forderung und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis hinreichend klar erkennen kann.
FAZIT | Besser ist es dagegen, wenn Sie § 366 BGB gänzlich abbedingen. Sofern Sie einen Vorschuss fordern, bestimmen Sie eindeutig für welche Angelegenheit und berücksichtigen ihn dann bei der Abrechnung für diese Angelegenheit. Sollte ein Restbetrag verbleiben, können Sie diesen dann so verrechnen, wie es Ihnen am besten erscheint. |
AUSGABE: KP 8/2024, S. 151 · ID: 49920463