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DarlehensvergabeKeine Einkünfteerzielungsabsicht des mittelbar beteiligten Gesellschafters bei zinslosem Darlehen an die GmbH
| Gibt ein Steuerpflichtiger einer Kapitalgesellschaft, an der er nur mittelbar beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen und fällt er mit der Darlehensforderung aus, ist laut FG Düsseldorf (27.9.24, 3 K 3054/20 E; Rev. BFH VIII R 32/24) kein Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen. Mangels Vereinbarung von Zinsen hätten keine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden können mit der Folge, dass es an der Überschusserzielungsabsicht fehle. Das Gleiche gelte für ohne Entgelt eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen. |
Gesamtbetrachtung gilt nur für unmittelbar beteiligte Gesellschafter Praxistipp | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die Gestaltungspraxis davon ausgehen, dass bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen ist. Eine Ausnahme von der vorgenannten Einzelbetrachtung macht die BFH-Rechtsprechung (BFH 20.6.23, IX R 2/22) lediglich in Bezug auf Darlehen und Bürgschaften, die ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft gewährt hat; dann bedarf es einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Nur in diesem Fall sind die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d. h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). |
AUSGABE: GStB 4/2025, S. 113 · ID: 50341463