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UmsatzsteuerVermietung von Standplätzen auf Automärkten steuerpflichtig

Abo-Inhalt05.02.20251 Min. Lesedauer

| Nach Auffassung des FG München (30.1.24, 5 K 1078/23; Rev. BFH V R 4/24) stellt die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kfz auf Automärkten eine Vermietungsleistung i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 1. Buchst. a UStG dar. Die Leistungen sind nach Überzeugung des FG aber gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u. a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht befreit. |

§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG sei richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist. Nach Auffassung des FG war das im Streitfall aber nicht gegeben. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen seien nicht eng auszulegen (so BFH 29.3.17, XI R 20/15, UR 17, 669).

Praxistipp | Die Rechtsfrage, ob die alleinige Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen unter die Vorschrift des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG fällt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte daher für die Gestaltungsberatung sehr interessant sein. In bereits eingetretenen Konfliktfällen wäre Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid zu erwägen.

AUSGABE: GStB 3/2025, S. 73 · ID: 50302040

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