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UmsatzsteuerKonkurrenz von Steuerbefreiungen: Vorsteuerabzug Ja oder Nein?
| Das FG Niedersachsen (14.11.24, 5 K 17/24, Urteil; Rev. BFH XI R 33/24) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG Vorrang hat oder § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn beide Befreiungsvorschriften grundsätzlich erfüllt sind. Diese auf den ersten Blick lapidare Frage hat entscheidende Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Entgegen der Auffassung der Verwaltung geht nach Ansicht des FG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG vor – womit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen wäre. |
Im Streitfall ging es um innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Geklagt hatte der Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte, die Blindenwaren und Zusatzwaren i. S. v. § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG herstellt und vertreibt. Der Unternehmer hatte in den Streitjahren neben seinen (teilweise steuerfreien) Inlandsumsätzen auch umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) solcher Blindenwaren nach Österreich ausgeführt. Vergeblich machte er den Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze im Inland geltend. Das FA verwehrte den Vorsteuerabzug unter Verweis auf Regelungen im UStAE, wonach die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) grundsätzlich vorgehen würden. Danach sei vorliegend der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen und die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG komme nicht zur Anwendung (Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).
Widerstand der Finanzämter nicht kampflos hinnehmen Praxistipp | Zu dem im Besprechungsfall entscheidenden Konkurrenzverhältnis der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Daher dürfte der Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung zu erwarten sein. Da bis zur höchstrichterlichen Klärung mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, sind weiterhin Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene USt-Bescheide geboten. |
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