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Viertes Quartal 2023FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

Abo-Inhalt01.02.202410 Min. LesedauerVon VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

1. Zulässigkeit der Übertragung einer Rücklage auf Reinvestitionsgüter einer KGaA

Das FG Köln (13.7.23, 1 K 1783/18; Rev. BFH: IV R 21/23) hat entschieden, dass eine in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut einer KGaA übertragen werden kann, an der dieser als Komplementär beteiligt ist.

Merke | Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übertragung von Rücklagen nicht nur innerhalb eines Betriebs möglich. Aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise in § 6b EStG ist auch der Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft möglich, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. hierzu BFH 16.12.22, IV R 7/19, BStBl II 23, 378).

Nach Auffassung des FG Köln gelten diese Grundsätze auch für die Übertragung der Rücklagen auf die Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA. Für die Anwendung des § 6b EStG ist es danach nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zivilrechtlicher Eigentümer der Reinvestitionswirtschaftsgüter ist bzw. ihm diese Güter als Gesamthandsvermögen partiell zuzurechnen sind. Die fehlende dingliche Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafter an Wirtschaftsgütern einer KGaA stehe daher der Bildung und Übertragung einer § 6b-Rücklage nicht entgegen.

Praxistipp | Die vom FG Köln ausgeurteilte Problematik hat erhebliche praktische Bedeutung für die Gestaltungsberatung. In mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen würden sich zusätzliche Möglichkeiten ergeben, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Verfahrensrechtlich muss allerdings geklärt werden, ob über diese Frage im Feststellungsverfahren auf der Ebene des veräußernden Betriebs zu entscheiden ist, wenn der betroffene Mitunternehmer im Zuge der Rücklagenbildung aus dem veräußernden Betrieb ausgeschieden ist.

2. Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Das FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH: XI R 20/23) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Nach diesen Regelungen sind Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen und vergleichbaren Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaften beteiligt sind, nach Maßgabe des § 10d EStG nur mit späteren Gewinnen oder dem Vorjahresgewinn aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Diese Einschränkungen bei der Verlustverrechnung seien erforderlich, damit die durch die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft verfolgten Ziele nicht umgangen würden. Der Gesetzgeber halte sich im Rahmen seiner Typisierungsbefugnisse. Dass vom sachlichen Anwendungsbereich der Verlustverwertungsbeschränkung auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst würden, sei unter dem mit jeder Typisierung verbundenen Ziel der Vereinfachung und einem möglichst praktikablen Gesetzesvollzug zu rechtfertigen.

Praxistipp | Die streitentscheidende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG ist in der Literatur hoch umstritten (vgl. Blischke/Desens in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz. I 113; Krumm in: Kirchhof/Seer, EStG, § 15 Rz. 436; Wacker, DB 12, 1403) und gerichtlich nicht geklärt.

3. Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer sind unionsrechtskonform

Das FG Düsseldorf (23.6.23, 1 K 1869/22 U; Rev. BFH: V R 14/23) hält die Regelungen der §§ 233a, 238 AO für unionsrechtskonform, auch wenn Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer betroffen sind. Es könne dahingestellt bleiben, ob die §§ 233a, 238 AO am Neutralitätsgrundsatz zu messen seien, da keine eigenständigen – über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinausgehenden – Einwendungen erhoben worden seien. Die §§ 233a, 238 AO verstoßen danach nicht gegen die unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Praxistipp | Die streitentscheidende Frage ist – im Unterschied zur Problematik der Verfassungswidrigkeit der (starren) Zinshöhe – höchstrichterlich nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH (ggf. der EuGH) hierzu positionieren wird. Steuerliche Berater sollten die Möglichkeit im Auge behalten, durch einen Antrag auf Erlass aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen – insbesondere einen finanziellen Schaden – zu berücksichtigen.

4. VGA bei vorzeitig abgelöster rückgedeckter Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Laut FG Münster (26.5.23, 4 K 3618/18 E; Rev. BFH: VIII R 17/23) führt die Kapitalabfindung einer zugunsten eines beherrschenden GGf bestehenden Pensionszusage dann nicht zu einer vGA, wenn sie dazu dient, eine (unmittelbar drohende) Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu beseitigen. Denn dann sei von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, sofern eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden GGf vorliege, die auch tatsächlich durchgeführt werde. Das FG sah in der Abfindung der Pensionsverpflichtung ein entgeltliches Austauschgeschäft (Verzicht des beherrschenden GGf auf seine Pensionszusage gegen Abfindung ohne Besserungsabrede), das einem Fremdvergleich standhalte.

Praxistipp | Anhand dieser Entscheidung lässt sich für die Gestaltungs- bzw. Abwehrberatung abschätzen, wie der gerichtliche Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung einer vGA wegen einer vorzeitigen Ablösung einer Pensionsverpflichtung durch eine Abfindung ist. Hierauf aufbauend werden Besonderheiten für eine sanierungsbedingte „Entsorgung“ einer Pensionszusage herausgearbeitet (vgl. Anm. Dominik, EFG 23, 1228).

5. Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode

Wird eine Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode vereinbart mit der Folge, dass die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, steht dies der Tarifbegünstigung i. S. d. § 34 EStG entgegen (FG Baden-Württemberg, 5.10.23, 3 K 3132/20; Rev. BFH: IX R 26/23).

Laut FG ist die Erstattung der auf die Nettoverdienstausfallentschädigung zurückzuführenden (Mehr-)Steuern als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG anzusehen. Eine Trennung von Verdienstausfallentschädigung in Schadenersatz und die hierauf entfallende Einkommensteuer sei nicht möglich. Eine ratierlich in Teilakten über viele Jahre gezahlte Ausfallentschädigung führt danach nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Praxistipp | In Vergleichsvereinbarungen sollte beim Empfänger einer Netto-Verdienstausfallentschädigung darauf geachtet werden, dass Hauptentschädigung und Erstattung der Mehrsteuern in einem VZ erfolgen.

6. Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

Das FG Niedersachsen (20.9.23, 4 K 20/23; Rev. BFH: VI R 18/23) hat erstmals dazu Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ i. S. v. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG aufgesucht wird. Die Bildungseinrichtung würde dann als sog. erste Tätigkeitsstätte gelten mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen kann (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 4a EStG) und darüber hinaus ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kommt, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a S. 2 EStG handelt.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Meistervorbereitungskurs in Vollzeit durchgeführt (während des Urlaubs bzw. durch Abbau von Überstunden; keine Freistellung des Arbeitgebers). Der Umstand, dass er neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte, reichte dem FG für eine andere Beurteilung nicht aus, da der Arbeitgeber die Durchführung des Kurses nicht angeordnet, sondern lediglich sein dahin gehendes Interesse kundgetan habe. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers sei nur in unwesentlicher Höhe erfolgt. Im Übrigen komme der Meistertitel auch vorrangig dem Kläger zugute.

Praxistipp | Die Konstellation des Besprechungsfalls (Meisterlehrgang im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) dürfte in der Praxis häufig anzutreffen sein. Ggf. können steuerliche Berater auf der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite darauf hinwirken, dass vor der Bildungsmaßnahme zur Förderung der Attraktivität des Arbeitsplatzes Rahmenbedingungen geschaffen werden (etwa Freistellung und/oder finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers), die für die Annahme des Aufsuchens einer Bildungseinrichtung innerhalb des Arbeitsverhältnisses sprechen würden.

7. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (4.5.23, 9 K 1987/21 G,F; Rev. BFH: IV R 16/23) gehören Gewerbesteuererstattungszinsen zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Das FG hat die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen bejaht, weil Gewerbesteuerzahlungen eindeutig betrieblich veranlasst sind und dies in der Folge auch auf entsprechende Erstattungen und darauf entfallende Zinsen durchschlägt. Lagen damit nach der gängigen, an § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 S. 1 EStG angelehnten Definition Betriebseinnahmen vor, stellte sich nur noch die Frage, ob dieses Ergebnis aufgrund eines über den Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG hinausgehenden Verständnisses bzw. Regelungsgehalts der Norm „zu korrigieren“ sei. Dies hat das FG verneint. Weder lasse sich der Genese der Vorschrift entnehmen, dass der Gesetzgeber die Gewerbesteuer für Zwecke der Ertragsbesteuerung dem Grunde nach dem nicht steuerbaren Bereich zuordnen wollte (mit der Folge, dass auch Erstattungen und darauf entfallende Zinsen per se nicht steuerbar wären), noch helfe vorliegend der Actus-contrarius-Gedanke, weil Erstattungszinsen gerade nicht dem unmittelbaren Bereich gegenläufiger Steuerzahlungen zugeordnet seien.

Praxistipp | Während für die Behandlung von Erstattungszinsen zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer bereits Entscheidungen des BFH vorliegen (vgl. etwa BFH 12.11.13, VIII R 36/10, BStBl II 14, 168; BFH 15.2.12, I B 97/11, BStBl II 12, 697), fehlt es bislang an einer BFH-Entscheidung zu Erstattungszinsen auf Gewerbesteuerrückzahlungen. Die steuerliche Abwehrberatung sollte den Hinweis des FG beachten, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zumindest Verrechnungen von im Zeitablauf für den gleichen Besteuerungszeitraum angefallenen gegenläufigen Gewerbesteuerbeträgen bzw. Nebenleistungsbeträgen geboten sind.

8. Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

Im Rahmen des digitalisierten Besteuerungsverfahrens kommt es zum Teil bereits zu einem vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden. Teilweise werden aber auch im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig angesehene Sachverhalte ausgesteuert und den jeweiligen Sachbearbeitern eine entsprechende Prüfung aufgegeben. In Zusammenhang mit der nachträglichen Änderung solcher Bescheide hat das FG Niedersachsen (16.5.23, 9 K 90/22; rkr.) entschieden, dass das Merkmal der „Kenntnis“ i. S. v. § 173 Abs. 1 AO nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden kann, die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts sind. In den Fällen des teilautomatisierten Erlasses von Steuerbescheiden unter Anwendung des Risikomanagementsystems könne die Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen bei der Steuererklärungserstellung verursachte Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten im Übrigen nach § 129 AO nur berichtigen, soweit sie sich die Unrichtigkeit zu eigen mache. Dies sei ausgeschlossen, soweit der Besteuerungssachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht ausgesteuert und überprüft werde.

Praxistipp | Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Besteuerungspraxis. Wird ein Sachverhalt, dem der Fehler des Steuerpflichtigen anhaftet, mangels Aussteuerung nicht überprüft, obwohl der Fehler bei Überprüfung ohne Weiteres aus den Akten des Finanzamts erkennbar gewesen wäre (etwa aus gespeicherten Steuerbescheiden), kommt nach dem aktuellen Verfahrensrecht eine spätere Berichtigung nicht in Betracht.

9. Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Glättung von Bp-Mehrergebnissen

Ändert das Finanzamt Steuer- oder Feststellungsbescheide aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung trotz eingetretener formeller Bestandskraft nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulasten des Steuerpflichtigen und durchbricht es damit zulässigerweise insoweit die formelle Bestandskraft der Steuerfestsetzungen, muss es dem Steuerpflichtigen auch rechtlich möglich sein, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 177 AO im gleichen Umfang die Bp-Mehrergebnisse durch Änderung des Gewinnermittlungswahlrechts zu glätten (so FG Thüringen 31.8.22, 4 K 599/21; Rev. BFH: X R 1/23).

Das FG verweist in diesem Zusammenhang auf die BFH-Rechtsprechung (28.4.16, I R 31/15, BStBl II 17, 306). Danach könne ein Steuerpflichtiger z. B. sein Wahlrecht nach § 7g Abs. 1 EStG nachträglich (d. h. nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens) ausüben, um ein durch die Betriebsprüfung veranlasstes Mehrergebnis zu kompensieren.

Praxistipp | Die Problematik ist für die Abwehrberatung äußerst relevant. Nach bisheriger Rechtslage hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein – prinzipiell unbefristetes – Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG, das formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt ist. Es bleibt abzuwarten, ob bei nachträglicher Durchbrechung der Bestandskraft bei Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dieses Wahlrecht wieder auflebt und die Abwehrberatung ein „Instrument“ in die Hand bekommt, um Mehrergebnisse – etwa aufgrund einer Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfung – zu kompensieren.

10. Vom Konto des anderen Ehegatten geleistete Mietzahlungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten

Nach Auffassung des FG Nürnberg (21.10.22, 7 K 150/21; Rev. BFH: VI R 16/23) sind im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallene Mietzahlungen für die Zweitwohnung, welche durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, aufgrund der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft dem die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten steuerlich zuzurechnen.

Beachten Sie | Aufgrund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft finden die Grundsätze der Kostentragung und des Drittaufwands in diesen Fällen keine Anwendung.

Praxistipp | Da die Verwaltung die Zulassung der Revision erreicht hat, steht noch nicht fest, ob sich die steuerliche Praxis auf diese günstigen Urteilsgrundsätze dauerhaft verlassen kann. Steuerlichen Beratern ist daher zu empfehlen, ihre Mandanten auf die Problematik hinzuweisen und zur Sicherheit auf eine Tragung der Kosten durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten hinzuwirken.

AUSGABE: GStB 2/2024, S. 49 · ID: 49860453

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