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ArchitektenrechtUmfang der Honoraraufklärung des Architekten
| Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars. |
Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nach Auffassung des OLG Köln (10.4.24, 11 U 215/22, Abruf-Nr. 241024) allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.
Darlegungs- und Beweislast Merke | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur. Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist auch vor diesem Hintergrund nach Ansicht des OLG Köln nur schlüssig, wenn der Architekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt. |
AUSGABE: FMP 11/2024, S. 184 · ID: 50191822