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ArztrechtÄrztliche Gebührenordnung gilt für alle
| Die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) ist auch anzuwenden, wenn eine ambulante Operation in einer Privatklinik durchgeführt wird. |
. 242899
Der BGH (13.6.24, III ZR 279/23, Abruf-Nr. 242899) führt damit seine Rechtsprechung aus April fort (BGH 4.4.24, III ZR 38/23, Abruf-Nr. 241366). Dort hatte er bereits entschieden, dass ein – öffentlich-rechtlich organisiertes – Universitätsklinikum bei einer ambulanten Bestrahlung an die GOÄ gebunden sei. Die GOÄ müsse immer angewendet werden, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger oder einem medizinischen Versorgungszentrum, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die nur im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden, selbst mit dem Patienten aber keine Vertragsbeziehung eingehen. Der BGH hat damit einen lange währenden Streit entschieden.
Vertrag unwirksam Merke | Ein Behandlungsvertrag, der keine Abrechnung nach der GOÄ vorsieht, ist nach § 134 BGB i. V. m. § 2 GOÄ unwirksam und begründet dementsprechend einen Rückzahlungsanspruch des Patienten gegen die Klinik. |
AUSGABE: FMP 10/2024, S. 163 · ID: 50148582