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FluggastrechteWer zu spät kommt, hat trotzdem einen Erstattungsanspruch?

Abo-Inhalt26.08.2024588 Min. Lesedauer

| Eine Fluggesellschaft schuldet als Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag die Rückerstattung der Kosten des Flugscheins, wenn nach Erwerb des Tickets nur noch wenige Minuten Zeit zum Einchecken besteht, der Fluggast auf diesen Umstand nicht vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wird und der Fluggast wegen Verfehlens des rechtzeitigen Eincheckens den Flugschein für den gebuchten Flug nicht nutzen kann. |

Im Fall des AG Düsseldorf (17.6.24, 37 C 294/24, Abruf-Nr. 242691) erwarb der Fluggast um 12:06 Uhr online ein Ticket für einen Flug um 13:10 Uhr. Die Buchungsbestätigung erhielt er um 12:09. Uhr. Weder ein Online-Check-in noch ein Check-in am Schalter waren dann aber tatsächlich möglich, da diese um 12:10 Uhr schlossen. Der Flug konnte daher nicht angetreten werden.

Merke | Das AG war der Auffassung, die Fluggesellschaft hätte den Fluggast darauf hinweisen müssen, dass er realistischerweise keine Möglichkeit zum Check-in mehr hatte. Zwischen Online-Buchung und dem Ende der Online-Check-in-Zeit müssten deshalb mindestens fünf Minuten liegen.

AUSGABE: FMP 9/2024, S. 149 · ID: 50102254

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