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InsolvenzRechtshandlung im Kontext der Zwangsvollstreckung
| Eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsorgans stellt keine Rechtshandlung i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO dar. |
. 242583
Das OLG Frankfurt (26.7.23, 4 U 266/22, Abruf-Nr. 242583) schließt sich damit im Ausgangspunkt der Auffassung des BGH (14.9.17, IX ZR 108/16) an. Einer Rechtshandlung stehe es aber nicht entgegen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahle. Hier muss differenziert werden:
Übergibt der Schuldner dem Vollziehungsbeamten Bargeld, deren Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen, ist diese Zahlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Umgekehrt ist aber bei einer Barzahlung von einer Rechtshandlung auszugehen, wenn der Vollziehungsbeamte auf das Bargeld nicht ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hätte zugreifen können.
Die Beweislast für das tatsächliche Geschehen und damit die willensgesteuerte, freiwillige Leistung des Schuldners trägt der Insolvenzverwalter. Hier kann er auf das Vollstreckungsprotokoll oder auf das Zeugnis des Schuldners und/oder des Gerichtsvollziehers zurückgreifen. Liegen „Quittungen für den Einzahler“ vor, nach denen der Beamte jeweils einen „glatten“ Einzahlungsbetrag in bar erhalten hat, sprechen nach Ansicht des OLG die „glatten“ Beträge für willensgeleitete Entscheidungen der Schuldnerin und gegen Pfändungen.
AUSGABE: FMP 8/2024, S. 128 · ID: 50085194