InsolvenzVorläufige Maßnahmen nach Insolvenzantrag
| Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung einer für die Gläubiger nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners eine Kontensperre – als milderes Mittel gegenüber einem generellen Verfügungsverbot – anordnen. |
. 242054
Das LG Frankenthal (7.11.23, 1 T 194/23, Abruf-Nr. 242054) bestätigt damit eine Entscheidung des AG, wonach die Entscheidung über die Kontosperre auch ohne Anhörung des Schuldners ergehen kann, um deren Zweck nicht zu gefährden. Zuvor hatte das AG Ludwigshafen (4.10.23 und 29.10.23, 3e IN 251/23 Ft) die Konten von Amts wegen ermittelt, nachdem sich der Schuldner zum Insolvenzantrag eines Insolvenzgläubigers nicht geäußert hat und auch gegenüber dem Sachverständigen im Insolvenzverfahren keine Angaben gemacht hatte.
Das obliegt dem Insolvenzgläubiger Merke | Der Katalog der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO ist nicht abschließend („insbesondere“). Es obliegt daher (auch) dem antragstellenden Insolvenzgläubiger auf mögliche und zielführende Sicherungsmaßnahmen hinzuweisen. Dabei kann er auch Ermittlungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts von Amts wegen anregen. Sollten ihm Erkenntnisse zu Einkommen und Vermögen – etwa über Konten oder sonstige vermeintliche Vermögenswerte aus vorherigen Vollstreckungsmaßnahmen – vorliegen, sollte er diese unbedingt mitteilen. |
AUSGABE: FMP 7/2024, S. 110 · ID: 50043756