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ReiserechtWer zu früh storniert, den bestraft das Leben

Abo-Inhalt31.05.2024652 Min. Lesedauer

| Bei außergewöhnlichen Umständen – im konkreten Fall die COVID-19-Pandemie – können Kunden kostenlos von ihren gebuchten Pauschalreisen zurücktreten. |

Die Umstände, die den Rücktritt begründen sollen, müssen jedoch nach Ansicht des EuGH (29.2.24, C-584/22, Abruf-Nr. 241496) schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Wird der Rücktritt voreilig erklärt und treten die zum Rücktritt berechtigenden Umstände tatsächlich erst zeitlich nach der Rücktrittserklärung ein, kann der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB die vertraglich vereinbarte Stornierungsgebühr beanspruchen.

Merke | Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts hat der Reisende dann Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

AUSGABE: FMP 6/2024, S. 92 · ID: 50021373

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