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Elektronischer RechtsverkehrSicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails

Abo-Inhalt05.03.2024379 Min. Lesedauer

| Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gemäß § 362 BGB. Dies begründet allenfalls einen Schadenersatzanspruch des Schuldners, den dieser gemäß § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (Dolo-agit-Einwendung). |

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (27.7.23, 19 U 83/22, Abruf-Nr. 239555) liegt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Versenders einer E-Mail und die Kausalität für einen Schaden jeweils beim Empfänger der E-Mail.

Im konkreten Fall wurde die Versenderin gehackt. Folge: Nach dem Versenden einer Rechnung wurde sofort danach eine „korrigierte“ Rechnung versandt, die ein anderes Empfängerkonto aufwies, auch wenn in der Fußzeile noch das richtige Konto genannt war. Die Empfängerin hat den Rechnungsbetrag auf das falsche Konto der zweiten Rechnung überwiesen. Der Versender verlangt (weiter) Zahlung, die Empfängerin wendet ein, der Versender der Rechnung habe übliche Sicherheitsstandards nicht beachtet, sodass es zu dem Hackerangriff und der falschen Rechnung habe kommen können.

AUSGABE: FMP 3/2024, S. 37 · ID: 49898399

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