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VergleichMehrwert bei bisher unstreitigen Forderungen

05.03.2024353 Min. Lesedauer

| Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang nicht konkret zwischen den Parteien im Streit standen. |

Grundsätzlich gilt für den gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs: Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahelegt, muss es sich nach Ansicht des OLG Bremen (20.11.23, 2 W 48/23, Abruf-Nr. 239058) bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige“ Gegenstände handeln (vgl. BGH 14.9.05, IV ZR 145/04).

Praxistipp | Es muss – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits „rechtshängige“ oder „nicht rechtshängige Streitgegenstände“ bzw. um die „Miterledigung anderer Streitpunkte“ gehen. Solche stehen regelmäßig bei Dauerschuldverhältnissen im Raum oder wenn die Parteien zunächst um den Anspruchsgrund streiten. Für den Bevollmächtigten kann es sich auf jeden Fall lohnen, beim Mandanten vor Abschluss eines Vergleichs nach weiteren Streitpunkten zu fragen.

AUSGABE: FMP 3/2024, S. 37 · ID: 49898410

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