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ProzessrechtBestimmter Zahlungstitel nur ohne Berechnungsformel

Abo-Inhalt19.03.2024448 Min. Lesedauer

| Ein Zahlungstitel ist nur bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen. |

Auf einen deliktischen Anspruch (Diesel-Verfahren) hatte der Kläger beantragt, ihm Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich der Vorteilsausgleichung zu gewähren. Der Vorteilsausgleich wurde allerdings nicht beziffert, sondern anhand einer Berechnungsformel dargestellt.

Der BGH (27.11.23, VIa ZR 1062/22, Abruf-Nr. 239434) ist der Ansicht, dass dies unzulässig ist. In den Tenor dürfe keine Berechnungsformel aufgenommen werden, sondern der erlangte Vorteil sei zu berechnen und dann auch abzuziehen.

Merke | Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGH NJW 95, 1162; BGHZ 122, 16). Es reicht indessen nicht, wenn in der Entscheidungsformel für die Berechnung der Zahlungshöhe auf Umstände – etwa die für die Berechnung des Abzugs von Nutzungsvorteilen „gefahrene[n] Kilometer“ – Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind und nur anhand einer Inaugenscheinnahme des Tachometers ermittelt werden können (BGH NJW 08, 153).

AUSGABE: FMP 4/2024, S. 57 · ID: 49931325

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