KreditrechtEx-Mann haftet für Kredit, den Ex-Frau für ihn abgeschlossen hat
| Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist. |
Im Fall des BGH (26.9.23, XI ZR 98/22, Abruf-Nr. 237869) nahm eine Bank den Beklagten auf Rückzahlung einer auf sein Konto überwiesenen Darlehensvaluta in Anspruch. Mitkontoinhaberin war seine Ehefrau. Den Darlehensvertrag hatte sie unter dem Namen des Ehemanns abgeschlossen und dabei dessen Unterschrift gefälscht. Die Rechtsprechung entnehme § 166 Abs. 1 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken, dass sich – unabhängig von einem Vertretungs–verhältnis – der, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH WM 13, 155 Rn. 19; WM 14, 900).
Merke | Um § 166 BGB anzuwenden, genügte es dem BGH, dass sich die Ehefrau bis zur Trennung der Parteien um die finanziellen Angelegenheiten, vor allem die Verwaltung des gemeinsamen Kontos der Familie gekümmert hatte. Daher war es möglich, dass die Bank der Frau berechtigt eine Stellvertreterrolle zumessen konnte. |
AUSGABE: FMP 1/2024, S. 3 · ID: 49787338