Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2023 abgeschlossen.
Blitzlicht MandatspraxisSo wird man einen unliebsamen Mandanten los
| Jeder Anwalt kennt das Problem: Es gibt Mandanten, die sich auch bei allen Bemühungen nicht zufriedenstellen lassen. Fraglich ist, wie man sie möglichst ohne Verlust bereits verdienter Gebühren loswird. |
Beispiel |
Mandant M bringt seinen Anwalt (RA) zum Verzweifeln: Er will alles sofort, er besteht auf der Übernahme seiner eigenen Formulierungen und auf Ausführungen, die irrelevant sind. Er beschwert sich, dass er sich im Stich gelassen fühle. |
Manchmal erkennt man solche Charaktere schon beim Erstkontakt. Dann sollte man das Mandat erst gar nicht annehmen. Die probateste aller Begründungen ist die Interessenkollision! Sie rechtfertigt es, dass sich der RA nicht nur sofort in Schweigen hüllen darf, er muss es sogar.
Kristallisiert sich der Charakter des Mandaten erst im Zuge der Bearbeitung heraus, gilt: Ist die Mandatskündigung eines RA durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst, kann der RA nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB alle durch seine bisherige Tätigkeit verdienten Gebühren von ihm auch beanspruchen, wenn der Auftraggeber die gleichen Gebühren nochmals bezahlen müsste, wenn er dieselbe Angelegenheit von einem anderen RA fortführen ließe (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 15 RVG Rn. 107). Die Voraussetzungen muss der Mandant darlegen und beweisen. Im Regelfall bleibt der Vergütungsanspruch unangetastet, die Kündigung wird als Ausnahme angesehen (nicht ganz unumstritten, siehe Mayer, a. a. O. Rn. 108).
Als Einzelfälle für eine berechtigte Kündigung werden angesehen, wenn der Mandant der Vorschusspflicht aus § 9 RVG nicht nachkommt, obwohl der RA angedroht hat, das Mandat niederzulegen, wenn er unrichtige und/oder unvollständige Informationen erteilt, wenn er hartnäckig auf persönlichen und unsachlichen Angriffen gegen andere Beteiligte beharrt oder wenn er unzumutbare Anforderungen stellt, er auf die Vorlage von Entwürfen besteht, um sachlich nicht notwendige Umformulierungen, Ergänzungen und dergleichen zu verlangen (Mayer, a. a. O., Rn. 108 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten liegt dagegen nicht ohne Weiteres vor, wenn er dem RA Pflichtverletzungen vorwirft, sich Schadenersatzansprüche vorbehält oder über ihn bei dessen Seniorpartner beschwert (OLG Karlsruhe AnwBl 10, 289). Eine Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen, § 627 Abs. 2 S. 1 BGB.
Lösung |
Das Verhalten des M reicht nicht aus, um das Mandat ohne Honorarverlust aufzukündigen (OLG Karlsruhe AnwBl 10, 289). Die Gerichte legen insoweit z. T. zugunsten der Auftraggeber einen großzügigen Maßstab an (Ritter, NJW 15, 2008). (St) |
AUSGABE: FK 11/2023, S. 183 · ID: 49268239