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Vorweggenommene ErbfolgeZahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen keine steuerbaren Einkünfte

Abo-Inhalt25.11.20242 Min. Lesedauer

| Der Nießbrauch an GmbH-Anteilen ist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine beliebte Gestaltungsform, um den Wert der zu übertragenden Anteile zu mindern und dem Übergeber weiterhin Liquidität zukommen zu lassen. Das FG Köln (29.2.24, 7 K 95/23; Rev. BFH IX R 14/24, Abruf-Nr. 245014) hatte jüngst zu klären, ob Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen in Form eines Verzichts als steuerbare Einkünfte anzusehen sind – und hat dies ausdrücklich verneint. |

Im Streitfall hatte sich der vorbehaltene Nießbrauch an GmbH-Anteilen auf die Ziehung von Nutzungen aus Gesellschaftsanteilen beschränkt. Hierzu gehörte zwar insbesondere der anteilige Bilanzgewinn, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aber ausdrücklich nicht. In einem solchen Fall führt laut FG der Nießbrauch beim Nießbraucher nicht zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; der Gewinnanteil bleibt danach ertragsteuerlich beim Anteilseigener.

Bei einem Nießbrauch an einem Kapitalgesellschaftsanteil, der sich letztlich auf die Auskehrung der Dividendenansprüche beschränkt, kommt es auch zu keiner Besteuerung der Ablösungszahlung für den Nießbrauch nach §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 Buchst. b EStG beim Nießbraucher. Der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchrecht führe – mangels Rechtsträgerwechsels – auch nicht zu steuerbaren Einkünften i. S. v. §§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Entspreche der Verzichtsvertrag bezüglich eines vorbehaltenen Nießbrauchs an einer Kapitalbeteiligung lediglich dem Normalbild einer (entgeltlichen) Vermögensumschichtung durch einen veräußerungsähnlichen Vorgang, so liege hierin auch kein steuerbares Nutzungsverhältnis des Nießbrauchers nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxistipp | Zuvor hatte das FG Münster (12.12.23, 6 K 2489/22 E; Rev. BFH IX R 4/24) bereits entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts bzw. der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht nicht zu steuerbaren Einkünften i. S. v. § 23 EStG führt. Derartige veräußerungsähnliche Vorgänge, bei denen es an dem für eine Veräußerung erforderlichen Rechtsträgerwechsel fehle, würden von § 23 EStG nicht erfasst. Die Gestaltungsberatung sollte aber die weitere Rechtsentwicklung im Blick behalten.

AUSGABE: ErbBstg 12/2024, S. 281 · ID: 50223769

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