WahlleistungenIn diesen Fällen dürfen Konsilleistungen nach Nr. 60 GOÄ abgerechnet werden
| Im Rahmen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen sind bezüglich der persönlichen Leistungserbringung einige allgemeine Bestimmungen innerhalb der GOÄ zu beachten. Insbesondere bei der Abrechnung des Konsils nach Nr. 60 besteht oft Unklarheit über die Auslegung einer Reihe von Abrechnungsbestimmungen. Welche das sind und in welchen die Nr. 60 GOÄ berechnungsfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |
Die GOÄ drückt sich zur persönlichen Leistungserbringung klar aus
Zunächst ist die Leistungslegende zu Nr. 60 eindeutig und lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“.
Es wird Bezug genommen auf zwei oder mehr liquidationsberechtigte Ärzte, wobei allerdings jeder der Konsilpartner „liquidationsberechtigt“ sein muss. Ausnahmen in den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 60 GOÄ sind nur für den ständigen ärztlichen Vertreter des Konsilpartners vorgesehen:
„Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.“
Fehlinterpretationen zur persönlichen Leistungserbringung gehen auf § 4 Abs. 2 GOÄ zurück, wo die Nr. 60 GOÄ ebenfalls genannt ist:
§ 4 Abs. 2 GOÄ (Auszug) |
„Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht 1) Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, (...) wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; (...)“ |
Daraus wird oft der Schluss gezogen, dass auch für Nr. 60 GOÄ hinsichtlich der Abrechnung nur die 24-Stunden-Frist in puncto Delegationsfähigkeit dieser Leistung zu beachten sei, ohne die allgemeinen umfangreichen allgemeinen Abrechnungsbestimmungen nach Nr. 60 zu beachten, die den Personenkreis der Leistungserbringer eindeutig einschränkt.
Weitere Leistungen, außer den Nr. 1–62, unterliegen nur den Bestimmungen von § 4 Abs. 2 GOÄ und wären auch außerhalb der 24-Stunden–Fristen nach Aufnahme bzw. vor Entlassung bei Erbringung durch Assistenzärzte berechnungsfähig, wobei hier allerdings die Visiten nach Nr. 45 und 46 während der gesamten Dauer der stationären Behandlung ausgeschlossen sind, sowie die Nrn. 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272.
Nicht jede Besprechung ist ein Konsil – diese Einwände erheben Kostenträger oft
Ebenso von Bedeutung ist folgende Abrechnungsbestimmung zur Nr. 60 GOÄ: „Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).“
Oft unterstellen Kostenträger eine „routinemäßige Besprechung“ und verweigern die Erstattung. Auch in diesen Fällen sind Probleme mit den Kostenträgern programmiert.
Beispiele: Was Kostenträger bei Abrechnung der Nr. 60 GOÄ oft beanstanden | |
Beanstandung | Kommentar/Empfehlung |
| Zwar ist die Abrechnung für routinemäßige Besprechungen wie z. B. Gespräche zur Abstimmung des Narkoseverfahrens oder zur Operationsplanung nicht berechnungsfähig, allerdings sind Erörterungen z. B. zur Abstimmung von diagnostischem bzw. therapeutischem Vorgehen bei bestehenden Vorerkrankungen und Risiken keine routinemäßigen Besprechungen und deshalb abrechnungsfähig. |
| Teilleistungen neben Nr. 435 GOÄ (stationäre intensivmedizinische Überwachung) sind zwar auch dann mit der Gebühr nach Nr. 435 abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Das gilt jedoch nur für neben der Nr. 435 ausgeschlossene Leistungen („Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig“). Nr. 60 ist eindeutig von diesen Ausschlüssen nicht erfasst! |
| Vermerken Sie in der Dokumentation stichwortartig den Anlass nebst Uhrzeit und Namen des Konsilpartners. So können sie bei Rückfragen argumentieren. |
Nur wer als Arzt persönlich am Patienten tätig ist, darf die Nr. 60 GOÄ abrechnen
Die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen enthalten zudem ein Gebot der „persönlichen Befassung“: „Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.“ Demzufolge ist Ärzten, die nicht persönlich am Patienten tätig werden, sondern nur angeforderte Befunde liefern (z. B. Laborärzte oder Pathologen), die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ untersagt.
Beispiel: Konsil zwischen zwei Ärzten – nur einer darf es auch abrechnen |
Es findet eine konsiliarische Erörterung mit einem (liquidationsberechtigten) Pathologen durch einen Chirurgen statt. In diesem Falle kann nur der Chirurg die Nr. 60 GOÄ abrechnen, nicht jedoch der Pathologe, der nicht persönlich am Patienten tätig war. |
Auch hierfür darf die Nr. 60 GOÄ abgerechnet werden
Neben dem Konsil zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten ist die Nr. 60 GOÄ noch abrechenbar für folgende Leistungen:
- Befundung durch externe Ärzte sowie die ggf. erforderliche Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen des Mammographie-Screenings entsprechend der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA nach Nr. 60 analog
- Gemäß den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) im Rahmen der Telemedizin (online unter iww.de/s9916) für die
- Vorstellung von Patienten oder Beratung über einen Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts, Nr. 60 originär sowie die
- gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“), Nr. 60 analog
- Wichtig | Bei der Rechnungslegung sollten auch bei der originär beibehaltenen Leistungsnummer aus Transparenzgründen die neuen Leistungsbeschreibungen auf der Rechnung erscheinen.
- Im Rahmen von Abrechnungsempfehlungen der BÄK zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (online unter iww.de/s10228) für die Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt nach Nr. 60 GOÄ
AUSGABE: CB 12/2023, S. 3 · ID: 49784670