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CBChefärzteBrief

StrafrechtSchönheitsoperationen mit Todesfolge – Internist zu Freiheitsstrafe verurteilt

Abo-Inhalt05.09.20228595 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Die §§ 630d, 630e Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ärztlichen Aufklärung sind auch für die strafrechtliche Haftungsbeurteilung maßgebend. Aus unzureichender Aufklärung folgt die Unwirksamkeit erteilter OP-Einwilligungen. So kann aus einem gerechtfertigten Eingriff eine strafbare Körperverletzung werden, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 16.11.2021 (Az. 1 Ks 24/20) veranschaulicht. |

Behandelnder Arzt erhält Freiheitsstrafe und zeitweiliges OP-Verbot

Das Gericht verurteilte einen Facharzt für Innere Medizin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen (jeweils in Tateinheit mit dem Missbrauch eines im Ausland erworbenen Doktorgrads) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Ihm wurde zudem für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren.

Der Arzt hatte vielfach ambulant kosmetische Operationen durchgeführt, bei denen Patientinnen Körperfett im Wege des Absaugens entnommen wurde (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Zellen anschließend wieder in andere Körperregionen eingeführt wurde (Lipotransfer). Den Eingriffen lag keine medizinische Indikation im Sinne der Beseitigung eines körperlichen Leidens zugrunde.

Angeklagter Arzt hätte eindringlich über die Risiken aufklären müssen

Wie das Gericht feststellte, hätte der Arzt im Vorfeld der Operationen eindringlich über die Risiken der Entnahme und Applikation größerer Mengen Körperfett und die damit einhergehende überproportional steigende Gefahr von inneren Blutungen, Fettembolien und Kreislaufversagen belehren müssen. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass das Risiko von Komplikationen und sogar tödlichen Verläufen steigt, je mehr Fett dem Körper entnommen oder diesem wieder zugeführt wird, und dass die Operationen zur Risikominimierung auf mehrere Termine hätten verteilt werden können. All das hatte der Arzt jedoch unterlassen und die Risiken gegenüber den Verstorbenen gar als besonders gering bezeichnet.

Weitere Sanktionen scheinen naheliegend

Der verurteilte Arzt zeigte sich trotz allem wenig schuldbewusst. Dass Rettungsbemühungen Dritter möglicherweise ebenfalls ursächlich für den Tod der Patientinnen waren, entlastete ihn nicht. Weitere Sanktionen – etwa seitens der Approbationsbehörde – erscheinen naheliegend.

Weiterführender Hinweis
  • Patiententod nach unzureichender Aufklärung über Risiken: BGH bestätigt Freispruch für Ärzte (CB 08/2013, Seite 15)

AUSGABE: CB 10/2022, S. 12 · ID: 48553353

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