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GesetzgebungJahressteuergesetz 2024: Diese Änderungen betreffen Apotheker
| Auch wenn es in der Politik alles andere als rund läuft, wurde im November das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Dieses enthält nicht nur über 130 Einzelmaßnahmen, sondern betrifft an mehreren Stellen auch die Besteuerung von Apothekern. Grund genug für AH, die wichtigsten Eckpunkte unter die Lupe zu nehmen und zu beleuchten, was auf Apotheker zukommt. |
Inhaltsverzeichnis
- Anhebung des Grundfreibetrags
- Anhebung der Kinderfreibeträge
- Verbesserter Abzug von Kinderbetreuungskosten
- E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
- Beiträge ans Versorgungswerk werden bald digital übermittelt
- PV-Anlage auf der Apotheke – ab 2025 noch lukrativer
- Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
- Reform des Vorsteuerabzugs
- Verbesserung der Kleinunternehmerregelung
Anhebung des Grundfreibetrags
Um das Existenzminimum von der Besteuerung zu verschonen, werden bis zur Höhe des Grundfreibetrags keine Steuern erhoben. Zwar wurde der für das Jahr 2024 geltende Grundfreibetrag bereits auf 11.604 Euro angehoben, das genügte jedoch nicht. Nun erfolgte eine weitere Anhebung – rückwirkend zum 01.01.2024 – auf 11.784 Euro (+ 180 Euro). Das bedeutet eine jährliche Steuerersparnis von 25 Euro zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Für verheiratete Apotheker verdoppelt sich die Entlastungswirkung.
Beachten Sie | Der Höchstbetrag für abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags und wurde ebenfalls ab 2024 auf 11.784 Euro angehoben. Zudem soll der Grundfreibetrag in den kommenden Jahren weiter steigen. Für 2025 ist eine Anhebung auf 12.084 Euro (+ 300 Euro) und für 2026 eine Anhebung auf 12.336 Euro (+ 252 Euro) geplant.
Anhebung der Kinderfreibeträge
Wer Kinder hat, profitiert entweder
- vom Kindergeld (derzeit 250 Euro pro Monat und Kind) oder
- von steuerlichen Freibeträgen (derzeit 9.312 Euro pro Jahr und Kind).
Da nicht beides gewährt und das Kindergeld monatlich von der Familienkasse ausgezahlt wird, führt das Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung eine Günstigerprüfung durch. Bedeuten die Freibeträge eine größere Entlastung als das Kindergeld, mindern die Freibeträge das zu versteuernde Einkommen und das bisher ausgezahlte Kindergeld wird auf die Steuer aufgeschlagen. Dies ist bei Apothekern regelmäßig der Fall, da sie ein hohes zu versteuerndes Einkommen haben. Deshalb profitieren sie jetzt, denn die Freibeträge für Kinder wurden rückwirkend ab 2024 auf 9.540 Euro angehoben (+ 228 Euro). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bietet das eine Steuerentlastung von 96 Euro.
Beachten Sie | Auch ab 2025 soll es Änderungen geben. Geplant ist, das Kindergeld ab 2025 um monatlich 5 Euro und ab 2026 um monatlich weitere 4 Euro anzuheben. Zudem sollen die Freibeträge ab 2025 um 60 und ab 2026 um weitere 156 Euro steigen.
Verbesserter Abzug von Kinderbetreuungskosten
Viele Apotheker betreuen ihre Kinder nicht nur selbst. Häufig werden auch Dritte in die Betreuung einbezogen, z. B. eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter. Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und diese unbar bezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher betrug der Sonderausgabenabzug 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab 2025 sind nun 80 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.800 Euro pro Kind abzugsfähig.
Merke | Die Aufwendungen werden in der Steuererklärung in der Anlage Kind in voller Höhe eingetragen. Die Kürzung auf 2/3 bzw. 80 Prozent der Aufwendungen und der Abgleich mit dem Höchstbetrag erfolgt automatisch durch das Finanzamt. |
E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
Fast alle Apotheken ermitteln den Gewinn durch Bilanzierung. In diesem Fall hat der Apotheker dem Finanzamt den Inhalt der Bilanz sowie den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b EStG elektronisch zu übermitteln („E-Bilanz“). Neu ist, dass diese Übermittlungspflicht erweitert wurde:
Merke | Die verschärfte Übermittlungspflicht gilt auch dann, wenn direkt eine Steuerbilanz übermittelt wird. Die Pflicht gilt zudem für jede für steuerliche Zwecke erstellte Bilanz, auch z. B. für eine Eröffnungsbilanz (§ 5b Abs. 1 S. 3, 4 EStG). |
- 1. Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 2 EStG), ist die E-Bilanz um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen.
- 2. Eine weitere Verschärfung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 3 EStG). Für diese ist die E-Bilanz auch um den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis zu ergänzen. Gleiches gilt für die Verzeichnisse i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und – wenn vorhanden – für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zur Bilanz.
Beiträge ans Versorgungswerk werden bald digital übermittelt
Leisten Apotheker Beiträge an das Versorgungswerk, so sind diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Problem: Bislang müssen die Beiträge oft durch eine Papierbescheinigung nachgewiesen werden. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass ein Abzug der (oft hohen!) Beiträge vergessen wird. Aber das wird sich in Zukunft ändern, denn gemäß § 10 Abs. 2c EStG muss das Versorgungswerk die Vorsorgeaufwendungen, die nach dem 31.12.2027 geleistet oder erstattet werden, dem Finanzamt nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung (AO) elektronisch übermitteln. Dies führt einerseits zu einem Bürokratieabbau bei einer ansonsten digitalen Steuererklärung und andererseits dazu, dass die steuermindernden Beitragszahlungen nicht mehr verloren gehen.
PV-Anlage auf der Apotheke – ab 2025 noch lukrativer
Befindet sich auf der Apotheke eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), unterliegen die dadurch realisierten Einnahmen und Entnahmen grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahme: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Dann sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei und parallel ist insoweit der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (siehe zu den Details: Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439). Bisher ist eine PV-Anlage auf der Apotheke steuerfrei, wenn ihre Leistung nicht mehr als 30 kWp (Kilowatt-Peak) beträgt. Sollte sich in dem Gebäude jedoch nicht nur die Apotheke befinden, sondern sind dort weitere Wohn- oder Gewerbeeinheiten vorhanden, gilt eine Grenze von 15 kWp je Einheit und von in Summe maximal 100 kWp. Bei einer Immobilie mit einer Gewerbeeinheit für die Apotheke und zwei darüberliegenden Wohneinheiten dürfen also bis zu 45 kWp installiert werden, um die Steuerbefreiung für die PV-Anlage zu erhalten.
Neu ist, dass ab 2025 eine einheitliche Grenze von bis zu 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gilt, aber wie bisher maximal 100 kWp. Besteht das Gebäude also aus einer Gewerbe- und zwei Wohneinheiten, können auf diesem nun bis zu 90 kWp statt bisher 45 kWp steuerfrei betrieben werden.
Praxistipp | Die erhöhten Grenzwerte gelten nicht für Bestandsanlagen, sondern nur für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 S. 29 EStG). Dies eröffnet jedoch Gestaltungsmöglichkeiten. Besteht bereits eine PV-Anlage, die derzeit nicht begünstigt ist, aber nach der Neuregelung begünstigt wäre, kann durch eine Erweiterung der PV-Anlage die verbesserte Steuerbefreiung genutzt werden. |
Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
Viele Apotheken werden in eigenen Immobilien betrieben. Die Brisanz: Das Grundstück unterliegt der Grundsteuer und mit der darauf befindlichen Apotheke wird ein Gewinn erzielt, der der Gewerbesteuer unterliegt. Um diese Doppelbelastung abzufedern, gibt es die in § 9 Nr. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verankerte Grundstückskürzung. Diese basiert auf dem Einheitswert des Grundstücks und beträgt vereinfacht gesagt 1,2 Prozent des Einheitswerts. Dieser ist zuvor jedoch mit 140 Prozent (oder mehr) anzusetzen. Ab dem Erhebungszeitraum 2025 spielt der Einheitswert für die Kürzung keine Rolle mehr.
Die neue Kürzung stellt nun auf die in dem jeweiligen Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Apothekers gehörenden Grundbesitz ab. Und genau diese als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer ist ab dem Erhebungszeitraum 2025 zu 100 Prozent als Kürzung zu berücksichtigen. Wie bisher ist für die Kürzung maßgebend, dass der Grundbesitz, für den die Grundsteuer gezahlt wird, zum Betriebsvermögen der Apotheke gehört. Befindet sich die Apotheke in gemieteten Räumen und wird für diese Grundsteuer gezahlt, lässt sich diese Grundsteuer folglich nicht als Kürzung geltend machen.
Praxistipp | Die Grundstückskürzung blieb in der Gewerbesteuererklärung in der Vergangenheit oft über Jahre hinweg gleich und wurde daher in der Praxis häufig nicht überprüft. Apotheker sollten daher darauf achten, dass ab dem Erhebungszeitraum 2025, also in der Gewerbesteuererklärung für 2025, eine Anpassung erfolgt. Denn der Vorjahreswert ist in jedem Fall falsch. |
Reform des Vorsteuerabzugs
Apotheker führen typischerweise der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze aus und sind deshalb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen berechtigt. Der Vorsteuerabzug ist bislang zulässig
- 1. zu 100 Prozent, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an den Apotheker ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
- 2. zu 100 Prozent, wenn dem Apotheker eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese vollständig bezahlt wurde,
- 3. anteilig in dem Umfang, in dem dem Apotheker eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die anteilig bezahlt wurde („Anzahlungen“).
Während es bei den Varianten 2 und 3 nicht darauf ankommt, ob die Lieferung oder sonstige Leistung bereits an den Apotheker erbracht wurde, ist elementarer Bestandteil aller drei Varianten, dass dem Apotheker eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ob der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung an den Apotheker erbringt, selbst die umsatzsteuerliche Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet, ist für den Vorsteuerabzug auf der Ebene des Apothekers unerheblich. Dies ändert sich für Eingangsrechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 41 UStG). Ab dann kommt es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch darauf an, ob der an die Apotheke leistende Unternehmer für die eigene Umsatzbesteuerung die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet:
Beispiel |
Lieferant L besteuert nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Er verkauft am 20.01.2028 Medikamente an Apotheker A für 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Rechnung fügt er der Lieferung bei. A bezahlt die Lieferung erst am 05.03.2028. Lösung: Nach bisheriger Gesetzeslage hätte A den Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 2028 geltend machen können, da die Lieferung im Januar ausgeführt wurde und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Da L jedoch die Ist-Besteuerung anwendet und A die Rechnung erst im März bezahlt, ist die Vorsteuer erst in der Voranmeldung für März 2028 zu berücksichtigen. |
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Soll-Besteuerung, d. h. die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG), bleibt für den Vorsteuerabzug des Apothekers alles wie bisher.
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Ist-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), kann der Apotheker die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt gegenüber dem Finanzamt geltend machen, in dem er die Rechnung bezahlt hat.... wenn für den an die Apotheke leistenden Unternehmer die Ist-Besteuerung gilt
Beachten Sie | Ab 2028 müssen Apotheker also wissen, ob Lieferanten und andere an die Apotheke leistende Unternehmer die Soll- oder Ist-Besteuerung anwenden. Dies ist in der Praxis jedoch kein Problem. Gilt für den leistenden Unternehmer die Ist-Besteuerung – und nur dann ergeben sich für den Apotheker Änderungen beim Vorsteuerabzug –, muss er in seiner Rechnung darauf hinweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG). Er tut dies, indem er seine Rechnung mit folgendem Zusatz versieht: „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“.
Verbesserung der Kleinunternehmerregelung
Für die meisten Apotheker gilt die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung. Es gibt jedoch auch die Kleinunternehmerregelung. Diese findet sich in § 19 Abs. 1 UStG und bewirkt, dass die eigentlich geschuldete Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erhoben wird. Parallel ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Voraussetzung: Der Bruttoumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
Merke | Typischerweise gilt die Kleinunternehmerregelung für unternehmerische Tätigkeiten des Ehegatten des Apothekers. Die Sonderregelung muss jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Es kann auch zur Regelbesteuerung optiert werden. Dann erhebt das Finanzamt die Umsatzsteuer und es besteht parallel die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Die Option bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre. |
Die Umsatzschwellen für die Kleinunternehmerregelung wurden angehoben. Ab 2025 darf der Bruttoumsatz des letzten Kalenderjahres die Schwelle von 25.000 Euro nicht überschreiten. Für den Umsatz des laufenden Jahres gilt eine absolute Schwelle von 100.000 Euro. Der Umsatz, der die Schwelle von 100.000 Euro überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Einen Fallbeileffekt hat das Überschreiten der Grenze für die vorherigen Umsätze jedoch nicht. Zudem gilt nun, dass die Umsätze eines Kleinunternehmers umsatzsteuerfrei sind. Ein Vorsteuerabzug ist dennoch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
Beachten Sie | Wie bisher kann für mindestens fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Ab dem Jahr 2025 kann die Option jedoch nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf das Jahr folgenden zweiten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Verzicht für den Veranlagungszeitraum 2025 muss also bis zum 28.02.2027 erfolgen.
Zudem besteht ab 2025 die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU zu nutzen. Voraussetzung ist, dass der gesamte Umsatz innerhalb der EU nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, die jeweiligen nationalen Regelungen zur Kleinunternehmerregelung erfüllt werden und der Kleinunternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten hat.
AUSGABE: AH 1/2025, S. 16 · ID: 50257954