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KieferorthopädieKFO-Prophylaxe (2): Offenhalten von Lücken und andere Maßnahmen

Abo-Inhalt21.10.20243223 Min. Lesedauer

| Bevor Kinder und Jugendliche mit aufwendigen kieferorthopädischen Maßnahmen behandelt werden, ist es möglich, Zahnstellungsfehler und Bissanomalien zu verhindern oder ihren Behandlungsbedarfsgrad abzuschwächen. Neben der Beseitigung von „Habits“ (Abruf-Nr. 50203548) gehören dazu das Offenhalten von Lücken und andere Maßnahmen. |

Offenhalten von Lücken nach vorzeitigem Zahnverlust

Gehen Milchzähne aufgrund eines Unfalls, z. B. beim Sport oder Spielen oder als Folge einer Zahnfleischentzündung oder durch Karies, frühzeitig verloren, besteht die Gefahr, dass sich in der Übergangszeit zwischen Milchgebiss zum bleibenden Gebiss Nachbarzähne in die Lücke bewegen oder Backenzähne in einen entstandenen Freiraum wandern.

Lückenhalter als Behandlungsmaßnahme

Deshalb wird bei einem vorzeitigen Milchzahnverlust ein Platzhalter eingesetzt. Er sorgt dafür, dass es bis zum Durchbruch des bleibenden Zahnes weder zu einem Platzmangel noch zu einem Verlust der sogenannten kieferorthopädischen Stützzone kommt, aus denen sich Dysfunktionen und Fehlentwicklungen ergeben. Sie halten die durch den vorzeitigen Milchzahnverlust entstandene Lücke frei, bis der reguläre Durchbruch des bleibenden Zahnes erfolgt. Lückenhalter stellen somit eine Übergangslösung dar, damit Zähne und Kiefer trotz vorzeitigem Milchzahnverlust richtig wachsen.

Der Lückenhalter, der als Vertragsleistung abgerechnet werden kann, ist ein herausnehmbares Behandlungsgerät, das die Nachbarzähne in ihrer Position hält. Er kann für Kinder abgerechnet werden, bei denen ein Lückenhalter wegen eines vorzeitigen Milchzahnverlusts eingegliedert werden muss. In diesen Fällen können Maßnahmen auch vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels angezeigt sein.

Die Basis des Lückenhalters besteht aus Kunststoff mit Adamsklammern für die Molaren und einem Labialbogen. Da mit dem herausnehmbaren Lückenhalter nur der momentane Zustand gehalten werden soll, können aktive Elemente wie Schrauben oder Federn nicht abgerechnet werden. Jedoch, um das transversale Kieferwachstum in speziellen Schädelentwicklungsphasen nachzubilden, kann das Anbringen einer Nachstellschraube in einem herausnehmbaren Lückenhalter im Einzelfall indiziert sein.

Die Befestigung von Zähnen zum Offenhalten von Lücken an kieferorthopädischen Behandlungsgeräten kann nach BEL berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass nach den gültigen Richtlinien alle Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören. Es ist keine Einstufung in kieferorthopädische Indikationsgruppen nötig und kein Behandlungsplan aufzustellen.

Abgerechnet wird nach den BEMA-Nrn. 123a, b

Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken und deren Kontrollen werden nach den BEMA-Nrn. 123a (40 Punkte) und 123b (14 Punkte) abgerechnet.

BEMA-Nr. 123a und zusätzlich berechnungsfähige Kosten und Leistungen

Die BEMA-Nr. 123a für die Eingliederung eines herausnehmbaren Lückenhalters ist je Kiefer abrechenbar, nicht je Lücke.

Anfallende Material- und Laborkosten für den Lückenhalter werden nach BEL II abgerechnet. Die Kosten für Abformmaterial sind mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 Euro je Abformung abrechnungsfähig. Die BEMA-Nrn. 123a und b sind zu 100 Prozent über die KZV abzurechnen. Sie sind nicht neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 abrechnungsfähig.

Neben einer Leistung nach Nr. 123a kann ein Orthopantomogramm nach BEMA-Nr. Ä935d abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig. Eine kieferorthopädische Untersuchung nach BEMA-Nr. 01k ist ebenso neben der BEMA-Nr. 123a abrechenbar.

Reicht die klinische Untersuchung und die Auswertung der Röntgenaufnahme für die Indikationsstellung des Einfügens eines Lückenhalters nicht aus und wird eine visuelle Modellauswertung durchgeführt, erfüllt dies den Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 7a. Muss darüber hinaus eine zusätzliche Modellanalyse durchgeführt werden, ist die BEMA-Nr. 117 anzusetzen.

Abrechnungsbeispiel: „Offenhalten von Lücken“

Sitzung

Zahn/Region

Leistung

BEMA-Nr.

1

OK/UK

Eingehende kieferorthopädische Untersuchung: 75 und 84 fehlen.

01k

Aufklärung und Beratung der Eltern über die Behandlungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit des Stützzonenerhalts mit einem Lückenhalter; Eltern entscheiden sich für die zuzahlungsfreie Kassenleistung

Orthopantomogramm

Ä935d

2

OK/UK

Modelle, dreidimensional orientiert, zur Diagnostik und Behandlungsplanung

7a + Mat.

Visuelle diagnostische Auswertung der Kiefermodelle und Planung der Behandlungsmaßnahmen

3

75, 84

Eingliederung eines herausnehmbaren Lückenhalters

123a + Mat.

4

Kontrolle des Lückenhalters und des Behandlungsverlaufs

123b

5

Kontrolle des Lückenhalters und des Behandlungsverlaufs

123b

Reparatur des Lückenhalters (Sprung)

125 + Mat.

6

Kontrolle des Behandlungsverlaufs

123b

Abschließende Kontrolle des Behandlungsergebnisses; Gespräch mit den Eltern, dass in etwa 6 Monaten eine erneute kieferorthopädische Untersuchung terminiert werden soll

123b

Die Material- und Laborkosten werden gesondert abgerechnet, auch das Abformungsmaterial (2,80 Euro je Abdruck).

Kontrolle eines Lückenhalters nach BEMA-Nr. 123b

Die BEMA-Nr. 123b ist für die Kontrolle eines herausnehmbaren Lückenhalters je Kiefer abrechenbar. Die Abrechnung ist einmal im Quartal möglich, auch wenn mehrere Kontrollen in einem Quartal notwendig werden. Dabei können Unterfütterungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln nach BEMA-Nr. 125 notwendig werden. Ebenso kann eine Neuanfertigung notwendig werden. Für eine notwendige Neuanfertigung ist die Nr. 123a erneut abrechnungsfähig.

Kreuz- oder Zwangsbiss bei Milchzähnen

Die BEMA-Nr. 124 (16 Punkte) ist abrechnungsfähig für das Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz oder Zwangsbiss im Milchgebiss, wenn keine weiteren kieferorthopädischen Maßnahmen erforderlich sind, diese Fehlstellung zu beseitigen und so die normale Gebissentwicklung zu fördern. Das Einschleifen von Milchzähnen kann notwendig sein, um das Wachstum und die Ausrichtung der bleibenden Zähne zu erleichtern.

Es ist keine Einstufung in eine der kieferorthopädischen Indikationsgruppen nötig und kein Behandlungsplan aufzustellen. Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung ist das Vorliegen eines Kreuz- oder Zwangsbisses. Die BEMA-Nr. 124 ist zu 100 Prozent über die KZV abzurechnen.

Die Nr. 124 kann nur bis zu zweimal abgerechnet werden. Während laufender Therapiemaßnahmen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach BEMA-Nr. 124 nicht abrechnungsfähig. Eine kieferorthopädische Untersuchung nach BEMA-Nr. 01k (AAZ 08/2024, Seite 7 f.) ist neben der BEMA-Nr. 124 abrechenbar.

Entfernung von Zähnen als KFO-Prophylaxe

Zu den prophylaktischen Maßnahmen ohne weitgehende kieferorthopädische Diagnose und Behandlungsplanung können Milchzahnextraktionen, eine gesteuerte Extraktion oder die Entfernung überzähliger Zähne gehören. Die Abrechnung dieser Behandlungsmaßnahme erfolgt in der Regel mit den BEMA-Nrn. 43–45.

Zahnärztliche Individualprophylaxe

Zahnärztliche Prophylaxe und kieferorthopädische Prophylaxe sollten zeitgleich durchgeführt werden.

Die zahnmedizinische Individualprophylaxe dient der Vorbeugung gegen Karies und Parodontalerkrankungen. Die Maßnahmen der Individualprophylaxe sind nach den BEMA-Nrn. IP1 (Mundhygienestatus), IP (Mundgesundheitsaufklärung), IP4 (Lokale Fluoridierung der Zähne) und IP5 (Fissurenversiegelung 6er/7er; AAZ 07/2024, Seite 2 ff.).

Eine frühzeitige kieferorthopädische Inspektion kann Zahn- und Kieferfehlstellungen erkennen, im besten Falle therapieren und ihr weiteres Fortschreiten verhindern. Sie ist neben der KFO-Prophylaxe abzurechnen.

AUSGABE: AAZ 12/2024, S. 15 · ID: 50207089

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