Privatliquidation
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ImplantatprothetikNicht entfernbare Abutments beschliffen – ist eine separate Leistung berechnungsfähig?
| Frage: Ein privat versicherter Patient sollte eine neue Kronenversorgung auf bereits vorhandenen Implantaten bekommen. Da aber die Abutments so festsaßen, dass wir sie nicht entfernen konnten, hat unser Chef die Abutments wie natürliche Zähne beschliffen, um die neue Suprakonstruktion herzustellen. Kann man dafür eine zusätzliche Leistung abrechnen? |
Antwort: Nein, eine separate zahntechnische Leistung ist nicht ansatzfähig. Die Maßnahmen sind bereits mit der Nr. 2200 GOZ abgegolten.
Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 2200 GOZ (Auszug) |
„Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung …“. |
Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des lmplantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nr. 2200 GOZ berechnet. Da sich bei Ihrem Patientenfall die Abutments im Mund nicht lösen ließen und daher eine Präparation im Mund erfolgte, kann keine zahntechnische Leistung berechnet werden. Die oben genannten Abrechnungsbestimmungen beinhalten bereits eine optionale Präparation bei einem Implantat.
Dem Mehraufwand ist nur gemäß § 5 Abs. 2 GOZ durch einer Faktorsteigerung zu begegnen. Im Vorfeld der Behandlung hätte eine Vereinbarung der Vergütungshöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zumindest für die Nr. 2200 GOZ erfolgen können. Der Sachverhalt, dass sich die Abutments – anders als gedacht – bei Durchführung der Therapie nicht lösen ließen, trat leider erst später auf. Eine nachträgliche Vereinbarung der Vergütungshöhe ist rechtlich nicht möglich.
Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen oder weil das Original-Abutment nicht mehr produziert wird, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden. Nach Entnahme des alten Abutments aus dem Implantat und temporärer Befestigung einer Abdeckkappe (Nr. 9050 GOZ zzgl. Materialkosten) kann der alte Implantataufbau im Praxis- oder Fremdlabor entsprechend überarbeitet (beschliffen) werden. Diese zahntechnische Leistung wird z. B. nach der BEB-Nr. 2973 „Implantatabutment bearbeiten“ in Rechnung gestellt.
AUSGABE: AAZ 12/2024, S. 18 · ID: 50101827