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Miniatureingriffe in der HausarztpraxisDie EBM-Nrn. 02300, 02301 und 02302 werden oft nicht berücksichtigt oder nicht korrekt angesetzt

Abo-Inhalt06.11.20242495 Min. Lesedauer

| Werden Patienten bei der Erhebung der Anamnese nach durchgeführten Operationen gefragt, werden zumeist „Blinddarmoperation“, „Gebärmutterentfernung“ und so weiter genannt. Im EBM ist die Definition für Operationen deutlich weiter gefasst. Die EBM-Definition ist für die Abrechnung aber maßgeblich. Nicht selten fallen bei den Hausärzten bestimmte EBM-Positionen in der Folge „unter den Tisch“ – das Honorar wird verschenkt. |

Operation gemäß EBM

Die Definition, was eine Operation (OP) im Sinne des EBM ist, findet sich in Punkt 4.3.7 Absatz 2 der allgemeinen Bestimmungen des EBM.

Punkt 4.3.7 Abs. 2 allgemeine Bestimmungen EBM

„Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut beziehungsweise eine primäre Wundversorgung voraus, soweit in den Leistungsbeschreibungen nicht anders angegeben. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.“

Bei Injektionen oder Blutentnahmen wird die Haut mittels Nadeln eröffnet, um eine OP im Sinne des EBM handelt es sich aber nicht. Für Punktionen sieht der EBM die eigenständigen Nrn. 02340 bis 02343 vor, für Biopsien die Nr. 08320 (Mamma) und die Nr. 26341 (Prostata), allerdings sind diese Positionen für Punktionen und Biopsien für Hausärzte nicht berechnungsfähig! Im Umkehrschluss bedeutet das: Alle anderen Eröffnungen von Haut oder Schleimhaut sind operative Eingriffe gemäß 4.3.7 der allgemeinen Bestimmungen des EBM!

Zur Berechnung kleiner operativer Eingriffe stehen allen entsprechend tätigen Arztgruppen, also auch den Hausärztinnen und Hausärzten, die EBM-Nrn. 02300 bis 02302 zur Verfügung. In den Leistungsbeschreibungen der Nrn. 02301 und 02302 sind eine ganze Reihe verschiedener kleiner Eingriffe gelistet, für die diese Positionen zu berechnen sind.

Demgegenüber findet sich in der Leistungsbeschreibung zur Nr. 02300 als obligater Leistungsinhalt neben einer primären Wundversorgung und Epilationen im Gesicht und an den Händen die allgemeine Formulierung: „Operativer Eingriff mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten.

Für jede Hauteröffnung Nr. 02300 ansetzen

Für die Berechnung der Nr. 02300 (68 Punkte, 8,12 Euro) ist es ausreichend, wenn Haut oder Schleimhaut durch einen Eingriff mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten eröffnet wird. Mit der Formulierung „von bis zu fünf Minuten“ ist keine untere Zeitgrenze festgelegt, sodass auch sekundenschnelle Eingriffe mit der Nr. 02300 berechnet werden können. Eine Definition zum Umfang eines operativen Eingriffs mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten, der zur Berechnung der Nr. 02300 berechtigt, findet sich im EBM nicht.

Merke | Damit sind alle Hauteröffnungen, ausgenommen die hier bereits genannten Injektionen, Biopsien und Punktionen, mit der EBM-Nr. 02300 berechnungsfähig! Das können beispielsweise sein:

  • Eröffnung einer Aknepustel mit einer Lanzette
  • Stichinzision eines (kleinen) Hämatoms
  • Ritzen von Milien
  • Inzision einer Brandblase etc.

Zur EBM-Nr. 02300 gilt die folgende Begrenzung: Die Position ist nur einmal pro Behandlungstag bei demselben Patienten berechnungsfähig. Das gilt auch dann, wenn in einer Sitzung mehrere Grießkörner geritzt, mehrere Aknepusteln eröffnet werden etc. Welcher Eingriff bei der Berechnung der Nr. 02300 erbracht wurde, ist zu dokumentieren. Zudem gelten diese Ausnahmen: Bei der Entfernung von Zellnävi (ICD-10 Code D22.-) oder bei mehreren primären Wundversorgungen (ICD-10-Code T01.-) kann Nr. 02300 bis zu fünfmal nebeneinander berechnet werden! Neben den Nrn. 02301 und 02302 ist die Nr. 02300 nicht berechnungsfähig. Bei anderen Behandlungsterminen können aber kleine operative Leistungen im Sinne der Nrn. 02301 und 02302 erbracht und berechnet werden.

Operative Eingriffe gemäß den Nrn. 02301 und 02302

Während in der Leistungsbeschreibung der Nr. 02300 nicht definiert ist, für welche Miniatureingriffe diese Position berechnungsfähig ist, sind bei Nr. 02301 (133 Punkte, 15,87 Euro) acht und bei der Nr. 02302 (230 Punkte, 27,45 Euro) sieben Spiegelstriche mit kleinchirurgischen Eingriffen gelistet, von denen mindestens einer für die Berechnung dieser Position erbracht werden muss. Da die verschiedenen Eingriffe jeweils durch die Worte „und/oder“ miteinander verbunden sind, kann die Nr. 02301 oder die Nr. 02302 nur einmal am Behandlungstag berechnet werden, auch wenn mehrere der gelisteten Eingriffe im Rahmen einer Sitzung erbracht werden. Bei Abrechnungsprüfungen wurde festgestellt, dass bei Abrechnung der Nrn. 02301 oder 02302 keiner der Eingriffe dokumentiert wurde, die zur Abrechnung dieser Positionen berechtigen. Die Folge sind Streichungen.

Praxistipp | Geben Sie bei der Kassenabrechnung der Nrn. 02301 und 02302 unbedingt die entsprechenden ICD-10-Codes an, um Streichungen möglichst zu vermeiden. Beispiele für passende ICD-10-Codes bei der Berechnung der EBM-Nr. 02301 sind:

  • ICD-10-Code „T14.1“ bei einer primären Wundversorgung (Verband) bei Kindern im Alter von bis zu zwölf Jahren
  • ICD-10-Code „L70.1“ bei Eröffnung eines Akneabszesses
  • ICD-10-Code „L72.0“ bei Ritzung von Milien

Wichtige Berechnungsausschlüsse

Von den EBM-Nrn. 02301, 02302 und 02302 ist jeweils nur eine an demselben Behandlungstag bei demselben Patienten berechnungsfähig. Betreuen Hausärzte Patienten im Anschluss einer ambulant durchgeführten OP, berechnet mit einer Position aus dem Kapitel 31.2 des EBM, und berechnen diese dafür die Nr. 31600 (159 Punkte, 18,97 Euro), so sind im Zeitraum von 21 Tagen nach der operativen Leistung u. a. auch kleinchirurgische Eingriffe nach den EBM-Nrn. 02300 bis 02302 bei demselben Patienten nicht berechnungsfähig.

Praxistipp | Da kleine OPs im Sinne der Nrn. 02300 bis 02302 i. d. R. nicht dringlich sind, können entsprechende kleinchirurgische Eingriffe bei Patienten, die zuvor ambulant operiert wurden und für die die postoperative Betreuung nach der EBM-Nr. 31600 berechnet wird, auf den Zeitraum von mehr als 21 Tagen nach der ambulanten Operation verschoben werden.

Zu beachten ist auch der Berechnungsausschluss der häufig von Hausärzten abgerechneten Nr. 02310 (Behandlung sekundär heilender Wunden und/oder von Decubitalulcera) neben den Nrn. 02300 bis 02302: In demselben Behandlungsfall (bei demselben Patienten in demselben Quartal) sind die Nrn. 02300 bis 02302 nicht neben der Nr. 02310 berechnungsfähig. Dasselbe gilt für die – seltener von Hausärzten erbrachte – Leistung gemäß der Nr. 02312 (Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris).

D AAA_Grafik_Übersicht Operation nach EBM.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

AUSGABE: AAA 11/2024, S. 2 · ID: 50164124

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