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EBM 2024Abrechnung im Notfalldienst – Achten Sie auf die Details!

Abo-Inhalt30.10.20243402 Min. Lesedauer

| Nahezu alle Vertragsärzte – insbesondere Hausärzte – nehmen an dem vertragsärztlichen Notfalldienst teil. Anstelle der Versichertenpauschale werden im Notfalldienst die Notfallpauschalen des Abschnitts 1.2 EBM, d. h. die Nrn. 01205 ff. abgerechnet. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Besonderheiten bei der Abrechnung dieser Notfallpauschalen zu beachten sind und welche Möglichkeiten der Abrechnung weiterer Leistungen im Notfalldienst bestehen. |

Die Abklärungspauschale

Die Abklärungspauschalen nach den EBM-Nrn. 01205 und 01207 sollen bei sogenannten Bagatellfällen abgerechnet werden, die keiner Behandlung im Rahmen des Notfalldienstes bedürfen. Es sind Fälle, die zur weiteren Behandlung an den (Haus-)Arzt verwiesen werden können. Gemäß der ersten Anmerkung zu diesen EBM-Positionen sind diese Abklärungspauschalen dann zu berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit keiner sofortigen Maßnahme bedarf und die nachfolgende Versorgung durch einen Vertragsarzt außerhalb der Notfallversorgung möglich und/oder aufgrund der Umstände vertretbar ist. Abrechnungsvoraussetzung ist jeweils ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK).

Je nachdem, wann ein Patient vorstellig wird, ist Nr. 01205 (tagsüber zwischen 7:00 und 19:00 Uhr und an normalen Wochentagen) oder Nr. 01207 (nachts, von 19:00 bis 7:00 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester) zu wählen, eine Unterscheidung, die sich auch in den weiteren Notfallpositionen des EBM wiederfindet. Bis auf die etwas höhere Bewertung der nachts anzusetzenden Positionen sind diese ansonsten inhaltlich gleich. Beide Positionen sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. Auch die Abrechnung neben Nr. 01210 (Notfallpauschale I) und Nr. 01212 (Notfallpauschale II) ist im Behandlungsfall nicht möglich.

Abklärungspauschale – EBM-Nrn. 01205 und 01207

Position

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01205

Notfallpauschale (Abklärung) zwischen 7 und 19 Uhr (ausgenommen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.)

45 Punkte

01207

Notfallpauschale (Abklärung) zwischen 19 und 7 Uhr des Folgetags sowie ganztätig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

80 Punkte

Die Notfallpauschale

Liegen die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Abklärungspauschalen nicht vor, erfolgt die Abrechnung der Inanspruchnahmen im Notfalldienst je nach Tag bzw. Uhrzeit mit den Nrn. 01210 bzw. 01212. Voraussetzung ist entweder ein persönlicher APK oder ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst. Auch hier sind beide Positionen im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig

Notfallpauschale – EBM-Nrn. 01210 und 01212

Position

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01210

Notfallpauschale I, zwischen 7 und 19 Uhr (ausgenommen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.)

120 Punkte

01212

Notfallpauschale II, zwischen 19 und 7 Uhr des Folgetags sowie ganztätig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

195 Punkte

Die Notfallkonsultationspauschale

Weitere persönliche oder andere APK im Notfall oder im organisierten Not(fall)dienst für den gleichen Behandlungsfall werden je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme mit den Nrn. 01214, 01216 und 01218 abgerechnet. Hierbei wird noch eine dritte Zeitdifferenzierung eingeführt, die nächtlichen Konsultationen nochmals unterteilt (von 19:00 bis 22:00 Uhr und von 22:00 bis 7:00 Uhr). Mit diesen Gebührenpositionen können auch Telefonate oder Gespräche mit Bezugspersonen abgerechnet werden.

Notfallkonsultationspauschalen – EBM-Nrn. 01214, 01216 und 01218

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01214

Notfallkonsultationspauschale I, außerhalb der in den Nrn. 01216 und 01218 angegebenen Zeiten

50 Punkte

01216

Notfallkonsultationspauschale II, zwischen 19 und 22 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr

140 Punkte

01218

Notfallkonsultationspauschale III, zwischen 22 und 7 Uhr sowie ganztätig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

170 Punkte

Der Reanimationskomplex

Der Reanimationskomplex beinhaltet im obligaten Leistungsinhalt eine künstliche Beatmung und/oder eine extrathorakale Herzmassage sowie fakultativ eine Reihe weiterer Leistungen. Für eine zusätzliche Koniotomie und/oder endotracheale Intubation(en) kann der Zuschlag nach Nr. 01221, für Elektrodefibrillation(en) und oder Elektrostimulation(en) des Herzens der Zuschlag nach Nr. 01222 berechnet werden.

Reanimationskomplex – EBM-Nrn. 01220, 01221 und 01222

Position

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01220

Reanimationskomplex

1.027 Punkte

01221

Zuschlag zur Nr. 01220

203 Punkte

01222

Zuschlag zur Nr. 01220

288 Punkte

Die Schweregradzuschläge

Zusätzlich zu den Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210 und 01212 können drei Schweregradzuschläge berechnet werden,

  • die Nrn. 01223 und 01224 als Schweregradzuschlag bei schwerwiegenden Behandlungsdiagnosen sowie
  • die Nr. 01226 als Schweregradzuschlag für den erhöhten Behandlungsaufwand bei bestimmten Grunderkrankungen sowie den Aufwand, der aufgrund einer erschwerten Kommunikation mit dem Patienten wegen bestimmter Grunderkrankungen oder infolge des Alters besteht.

Diejenigen Erkrankungen bzw. Altersgrenzen sind in den Nrn. 8 und 9 der Bestimmungen zu Abschnitt 1.2 EBM gelistet. Die Schweregradzuschläge Nrn. 01224 und 01226 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Es kann also im Notfall nur eine Schweregradposition berechnet werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten im Notdienst-Alltag hat die KBV im Jahr 2017 einen Katalog von ICD-codierten Diagnosen für die Abrechnung der Schweregradzuschläge veröffentlicht (abrufbar z. B. bei der KVWL online unter iww.de/s11869). Diese Liste ist allerdings nicht rechtsverbindlich und kann bei Bedarf regional erweitert/angepasst werden.

Schweregradzuschläge – EBM-Nrn. 01223, 01224 und 01226

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01223

Zuschlag zur Nr. 01210 bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 8 der Bestimmung zu Abschnitt 1.2

128 Punkte

01224

Zuschlag zur Nr. 01212 bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 8 der Bestimmung zu Abschnitt 1.2

195 Punkte

01226

Zuschlag zur Nr. 01212 bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 9 der Bestimmung zu Abschnitt 1.2

90 Punkte

Neben den Notfallpauschalen abrechenbare Leistungen

Grundsätzlich gilt, dass neben den Nrn. 01205 ff. nur diejenigen Positionen berechnungsfähig sind, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Allerdings sind generell Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen – also auch das hausärztliche Gespräch nach Nr. 03230 – explizit ausgeschlossen! Auch eine Ganzkörperuntersuchung, die nach der Nr. 27310 im Notfall berechnungsfähig wäre, ist nicht abrechenbar, da sie fakultativer Inhalt der Nrn. 01210 bis 01218 ist!

Merke | Andererseits können jedoch Hausärzte bestimmte Leistungen, die bei einer kurativen hausärztlichen Behandlung nicht gesondert berechnungsfähig sind, im Notfalldienst abrechnen. Dies betrifft im Wesentlichen:

  • Nr. 02100 – Infusion (67 Punkte)
  • Nr. 02320 – Einführung einer Magenverweilsonde (48 Punkte)
  • Nrn. 02321 bis 02323 – Legen/Wechseln von Kathetern (125/53/68 Punkte)
  • Nrn. 02340/02341 – Punktionen (45/137 Punkte)
  • Nr. 02350 – Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks ... (144 Punkte)

AUSGABE: AAA 11/2024, S. 5 · ID: 50217428

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