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EBM 2024Drei neue EBM-Abrechnungspositionen zur RSV-Prophylaxe seit dem 16.09.2024

Top-BeitragAbo-Inhalt23.09.20244 Min. Lesedauer

| Der erweiterte Bewertungsausschuss hat am 16.09.2024 drei neue EBM-Abrechnungspositionen für die allgemeine Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) beschlossen. Mit diesen neuen und bereits seit dem 16.09.2024 gültigen EBM-Nrn. 01941, 01942 und 01943 hat der Bewertungsausschuss den vom Bundesgesundheitsministerium wenige Tage zuvor beschlossenen Anspruch von Neugeborenen und Säuglingen auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen RSV umgesetzt. |

Keine „übliche“ Schutzimpfung – neuer EBM-Abschnitt

Da es sich bei dieser allgemeinen Prophylaxe nicht um eine in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fallende Schutzimpfung handelt, mussten entsprechende Vergütungsregelungen im EBM getroffen werden. Zur Abbildung der neuen Abrechnungspositionen wurde ein neuer Abschnitt 1.7.10 „Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren“ in den EBM aufgenommen. Alle neuen Abrechnungspositionen können nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnet werden, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde.

Zur Abrechnung berechtigt sind neben Kinder- und Jugendärzten auch alle Hausärzte. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem jeweiligen Orientierungswert.

Hintergrund

Seit dem 14.09.2024 haben auf Grundlage einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums alle Versicherten bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahrs Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen RSV-Prophylaxe. Damit sollen die Häufigkeit schwer verlaufender RSV-Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen reduziert und RSV-bedingte Hospitalisierungen, intensivmedizinische Behandlungen und RSV-bedingte Todesfälle sowie stationäre und ambulante Versorgungsengpässe verhindert werden. Eine gesonderte Vergütung für diese Prophylaxe war ursprünglich nicht vorgesehen. Nach der Begründung des Referentenentwurfs seien vertragsärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verordnung und Anwendung von Nirsevimab, die Beratung der Sorgeberechtigten und die Injektion des Wirkstoffs durch die Versichertenpauschalen abgebildet. Eine Anpassung des EBM sei daher nicht erforderlich. In der Begründung der jetzt in Kraft getretenen Rechtsverordnung ist diese Aussage nicht mehr enthalten. Aus diesem Grund haben sich KBV und Krankenkassen grundsätzlich auf die Aufnahme entsprechender Abrechnungspositionen verständigt, deren Details durch den erweiterten Bewertungsausschuss festgesetzt wurden.

Nr. 01941 für Aufklärung und Injektion

Die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe mit nachfolgender intramuskulärer Injektion von Nirsevimab wird mit der Nr. 01941 abgerechnet. Die Vergütung der mit 75 Punkten (in 2024: 8,95 Euro) bewerteten Leistung orientiert sich offenbar an der Vergütung für Impfleistungen in den regionalen Impfvereinbarungen. Auch ohne ausdrückliche Benennung in der Leistungslegende ist die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings Bestandteil der Nr. 01941. Die Prüfzeit beträgt 4 Minuten im Quartalsprofil.

EBM-Nr.
Leistungslegende
Bewertung
01941
Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der (des) Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe,
  • Intramuskuläre Injektion von Nirsevimab,
Fakultativer Leistungsinhalt
  • In mehreren Sitzungen,
einmal im Krankheitsfall
75 Punkte (8,95 Euro)

Nr. 01942 für zusätzlichen Beschaffungsaufwand

Das Arzneimittel Nirsevimab muss derzeit noch über die Eltern bzw. die Apotheke beschafft werden. Zur Abgeltung des damit verbundenen zusätzlichen Aufwands für die Arztpraxis wurde die Nr. 01942 als Zuschlag zur Nr. 01941 in den EBM aufgenommen. Diese Nr. 01942 wird automatisch von der KV zugesetzt.

Sobald der monoklonale Antikörper Nirsevimab durch die regionalen Vertragspartner in die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSB) aufgenommen wurde und entsprechend der Bezug von Nirsevimab darüber möglich ist, kann die Nr. 01942 nicht mehr berechnet werden.

EBM-Nr.
Leistungslegende
Bewertung
01942
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung,
einmal im Krankheitsfall
34 Punkte (4,06 Euro)

Nr. 01943 für die Beratung ohne Prophylaxe

Nach Auffassung des erweiterten Bewertungsausschusses besteht in der Einführungsphase dieser neuen Leistung ein besonderer Beratungsbedarf zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit Nirsevimab. Da eine eingehende Aufklärung und Beratung dazu führen könnte, dass keine RSV-Prophylaxe durchgeführt wird, wurde für die Beratung und Aufklärung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion – befristet auf zwei Jahre bis zum 15.09.2026 – die Nr. 01943 in den EBM aufgenommen. Die Prüfzeit beträgt zwei Minuten im Quartalsprofil.

EBM-Nr.
Leistungslegende
Bewertung
01943
Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion,
einmal im Krankheitsfall
32 Punkte (3,82 Euro)

Besonderheiten

Die folgenden Besonderheiten sind bei der Abrechnung der neuen EBM-Positionen zu beachten.

  • 1. Die Nr. 01943 kann im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden. Die Beschränkung „nur von einem Vertragsarzt“ bedeutet, dass – vergleichbar den Nrn. 01740 und 01770 – die zweite Beratung ohne Prophylaxe durch einen anderen Arzt nicht berechnungsfähig ist. Es wird daher empfohlen, bei einem Arztwechsel die Eltern bzw. Personen-Sorgeberechtigten zu befragen, ob bereits eine entsprechende Beratung erfolgt ist und dies in der Patientenakte zu dokumentieren.
  • 2. Die Nrn. 01941 und 01943 sind im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nicht nebeneinander berechnungsfähig. Erfolgt also zunächst nur eine Beratung und Aufklärung im Sinne der Nr. 01943 und anschließend – beispielsweise erst im Folgequartal – eine RSV-Prophylaxe im Sinne der Nr. 01941, wird die anfangs abgerechnete Nr. 01943 von der KV nachträglich gestrichen.

Beispiel

Beratung ohne Prophylaxe mit Abrechnung der Nr. 01943 am 20.09.2024; RSV-Prophylaxe mit Abrechnung der Nr. 01941 am 07.10.2024.
Die Abrechnung der Nr. 01943 am 20.09.2024 wird sachlich-rechnerisch berichtigt.
Weiterführende Hinweise
  • Neuer Therapiehinweis zum RSV-Antikörper und die Folgen (AAA 12/2023, Seite 11)
  • „G“ – Grippeimpfung als Folgetermin (AAA 09/2024, Seite 18)
  • Sonderausgabe „Präventionsleistungen in der Hausarztpraxis“, online unter iww.de/s11676

AUSGABE: AAA 10/2024, S. 5 · ID: 50169214

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