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EBM-Positionen im FokusPsychosomatische Leistungen im EBM sind differenziert abzurechnen

Abo-Inhalt02.08.20243 Min. LesedauerVon Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Für die Abrechnung psychosomatischer Leistungen stehen im EBM zwei Leistungspositionen zur Verfügung – die Nrn. 35100 und 35110. Zu deren Abrechnung sind oft ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen zu lesen. Doch auch für diese Positionen gelten die Leistungslegenden des EBM und die zugehörigen Allgemeinen Bestimmungen. Worauf es bei der Abrechnung ankommt, fasst dieser Beitrag zusammen. |

Die diagnostische und die therapeutische Leistung können jeweils mehrfach im Behandlungsfall vorkommen

Die Nr. 35100 („Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“; 193 Punkte) steht für die Diagnostik bei psychosomatischen Krankheitszuständen. Sie ist somit eine diagnostische Leistung. Im Gegensatz dazu ist die Leistung nach Nr. 35110 („Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“; 193 Punkte) als therapeutische Leistung anzusehen. Dementsprechend wird auch die Nr. 35110 als therapeutische Leistung im Behandlungsfall häufiger vorkommen als die zugrunde liegende diagnostische Leistung nach Nr. 35100. Das spiegelt sich letztendlich im Praxisalltag wider. So dürfte ein therapeutisches Gespräch häufiger geführt werden als ein diagnostisches Gespräch.

Doch da sich gerade im psychosomatischen Bereich die Beschwerdebilder recht oft ändern, kann auch die entsprechende diagnostische Leistung nach Nr. 35100 im Verlaufe eines Behandlungsfalls mehrfach zur Abrechnung kommen.

Beachten Sie die geforderte Mindestzeit von 15 Minuten!

Über das rein Inhaltliche hinaus ist zur Berechnung der Gebühr nach Nr. 35110 die in der Leistungslegende geforderte Mindestzeit zu beachten. So gehört zum obligaten Leistungsinhalt beider psychosomatischer Leistungspositionen die Dauer von mindestens 15 Minuten. Diese stellen einen Mindestwert dar. Die Formulierung „mindestens 15 Minuten“ bedeutet, dass die Sitzung auch länger als 15 Minuten dauern kann.

Merke | Für eine länger dauernde Sitzung kann die Nr. 35100 bzw. 35110 jedoch nicht mehrmals berechnet werden.

Mehrfachberechnung nur bei getrennten Sitzungen möglich

Die zweite Anmerkung zur Nr. 35110 lautet: „Die Gebührenordnungsposition 35110 ist bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig.“ Dies bezieht sich aber auf eine jeweils neue Sitzung im Rahmen der psychosomatischen Diagnostik (Nr. 35100) bzw. der Therapie (Nr. 35110). Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen sind die verschiedenen Sitzungen durch entsprechende Zeitangaben in der Abrechnung zu dokumentieren. Und hier ist Vorsicht geboten:

  • Die alleinige Unterbrechung einer Sitzung und die spätere Fortführung derselben erlaubt nicht die erneute Berechnung der Nr. 35110. Es muss sich zwingend um getrennte Sitzungen handeln, die dann auch getrennt berechnungsfähig sind.
  • Die getrennten Sitzungen, so diese an demselben Tag stattfinden, sind unbedingt mit der Angabe der entsprechenden Uhrzeit zu begründen. Daraus muss sich auch ableiten lassen, dass es sich um getrennte Sitzungen gehandelt hat.
Merke | In diesem Punkt achten die zuständigen KVen bzw. Krankenkassen genau auf die Uhrzeitangaben. Nimmt ein betreffender Patient seinen Arzt tatsächlich dreimal an einem Tag wegen seiner psychosomatischen Störung in Anspruch, so muss dies auch entsprechend eindeutig dokumentiert sein. Wenn diese geforderte Dokumentation Mängel aufweist, die eben genau diese geforderte getrennte Sitzung für die dreimalige Abrechnung der Nr. 35110 nicht erkennen lässt, wird es zu entsprechenden Streichung durch die KV kommen.
  • Daher ist insbesondere bei der Abrechnung auf die korrekte Begründung und vor allem auf die Zeitangabe der Leistungserbringung zu achten.
  • Für die korrekte Abrechnung, d. h. die korrekte Anwendung des EBM und die Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist übrigens einzig und allein der abrechnende Arzt verantwortlich.
Die psychosomatischen Leistungen
EBMGOÄ
PositionPunkteEuro
Legende
PositionPunkteEuro2,3-fachEuro3,5-fach
3510019323,03
Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
80125033,5251,00
Obligater Leistungsinhalt
  • Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände,
  • Schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge,
  • Dauer mindestens 15 Minuten
3511019323,03
Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
84923030,8346,92
Obligater Leistungsinhalt
  • Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen,
  • Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion,
  • Dauer mindestens 15 Minuten

AUSGABE: AAA 8/2024, S. 8 · ID: 50084447

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