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EBM-ExpertentippDiabetiker mit Nekrosen in der Hausarztpraxis
| Eine typische Folgeerkrankung bei Diabetes mellitus sind Nekrosen und Gangräne an den Zehen und Füßen. Deren Behandlung ist eine Domäne in Hausarztpraxen. Diabetes wird zunehmend häufiger festgestellt. Schätzungen zufolge sind etwa sechs Millionen Menschen in Deutschland betroffen, davon die weitaus meisten mit Diabetes vom Typ II. |
EBM-Nr. 02311 – Behandlung Diabetischer Fuß
Zur Berechnung der Behandlung des diabetischen Fußes wurde eigens die EBM-Nr. 02311 in den EBM aufgenommen.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
02311 | Behandlung des diabetischen Fußes Obligater Leistungsinhalt:
Fakultativer Leistungsinhalt:
je Bein, je Sitzung | 138 Punkte |
Die EBM-Position ist je Bein und Sitzung (somit zweimal nebeneinander) ohne Mengenbegrenzung berechnungsfähig. Die 138 Punkte entsprechen bei einem Orientierungswert in Höhe von 11,9339 Cent (in 2024) einem Honorar in Höhe von 16,47 Euro.
Abrechnung nur mit KV-Genehmigung
Die Möglichkeit zur Abrechnung der Nr. 02311 ist an zwei definierte Vorgaben gebunden und bedarf einer Genehmigung der KV. Werden diese Vorgaben erfüllt, kann jeder Hausarzt die Nr. 02311 abrechnen. Es geht um die beiden folgenden Voraussetzungen:
- 1. Die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker ist nachzuweisen. Bei der KV ist die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 02311 zu beantragen. Die KV übermittelt ein Antragsformular, in dem die zu erbringenden Nachweise (z. B. Schulungen) gelistet sind. Der Umfang der geforderten Nachweise hält sich in Grenzen.
- 2. Mit dem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der Nr. 02311 ist nachzuweisen, dass „im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde“. „Im Durchschnitt“ bedeutet, dass es in einem Quartal auch weniger als 100 Diabetiker gewesen sein können, insgesamt in den letzten vier Quartalen vor der Antragstellung müssen es 400 gewesen sein.
Nachweis zur Erfüllung der „100-Diabetiker-Regel“
Insbesondere die zweite Voraussetzung wirft regelmäßig Fragen auf und sorgt für Unsicherheit. Es stellt sich die Frage, wie dieser Nachweis erbracht werden kann. Für den Nachweis der behandelten 100 Diabetiker je Quartal ist es unerheblich, ob es sich um Patienten mit Diabetes Typ I oder Typ II handelt. Patienten beider Kategorien werden mitgezählt!
Allein anhand der Abrechnung erbrachter Leistungen ist nicht zu erkennen, ob es sich um Diabetiker handelt. Je nach Ausprägung des Diabetes ist ein korrelierender ICD-10-Code anzugeben – im ICD-10 verzeichnet in den Abschnitten E10 bis E14. Gemäß den Vorgaben zur Codierung nach dem ICD-10 sollen nur Diagnoseangaben für Erkrankungen angegeben werden, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt. Eine sichere Kennzeichnung der Fälle mit Diabetes kann auch erfolgen, indem bei allen Diabetikern die Laborausnahmekennposition 32022 angegeben wird, und zwar bei allen Diabetikern, die im Laufe des Quartals in die Praxis kommen, unabhängig davon, ob eine Behandlung wegen des Diabetes durchgeführt wird oder nicht.
In der Anmerkung zu EBM-Nr. 02311 heißt es ausdrücklich „…je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus“ und nicht Behandlung wegen Diabetes mellitus. Das ist insofern sinnvoll, weil Diabetiker in der Regel wegen verschiedener Folgeerkrankungen einer umfangreicheren Behandlung bedürfen als andere Patienten. Auch wenn sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Diabetikern keine oder nur wenige mit Nekrosen oder Gangränen an den Füßen befanden, kann die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 02311 beantragt werden, entscheidend ist nur, dass sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Patienten mindestens 400 Diabetiker befanden.
Die Nr. 02311 kann natürlich nur bei Patienten berechnet werden, bei denen eine Behandlung des diabetischen Fußes mit der Abtragung von Nekrosen erbracht wird. Bei Patienten mit Typ II Diabetes mit Gangrän an den Füßen ist ein entsprechender ICD-10-Code anzugeben (E11.5).
Fazit | Die Nr. 02311 für die Behandlung des diabetischen Fußes wird relativ selten abgerechnet. Einige Hausärzte lassen sich von der Bedingung verunsichern, nach der „im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde“. Beachten Sie mit Blick auf die Erfüllung dieser Bedingung:
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AUSGABE: AAA 8/2024, S. 3 · ID: 50112267