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VertragsarztrechtWeiterbildungsassistent zeichnet Rezepte des Vertragsarztes ab: 585.000 Euro Honorarkürzung!

Abo-Inhalt29.04.20242 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg

| Ein Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Patienten persönlich zu versorgen. Dies gilt auch für das Ausstellen von Verordnungen. Eine Ausnahme der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stellt eine zulässige (!) Vertretung dar. Diese ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie das Sozialgericht (SG) München in seinem Urteil vom 23.11.2023 zur Rückforderung des Honorars eines in der Plausibilitätsprüfung aufgefallenen Arztes betont hat (Az. S 38 KA 11/19). |

Hintergrund

Vertretung ist nur im Vertretungsfall – also z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung – und zudem nur durch eine entsprechend qualifizierte Person – das ist i. d. R. eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharztkunde desselben Fachgebiets – zulässig. Eine Vertretung ab acht Tagen muss der KV mitgeteilt und ab eine Vertretung ab drei Monaten von der KV genehmigt werden. Ohne die erforderliche Mitteilung bzw. Genehmigung sind die Leistungen des Vertreters nicht abrechenbar.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der klagende Internist wendete sich gegen die Honorarkürzung durch die KV um rund 585.000 Euro. Die beklagte KV kürzte das Honorar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung wegen Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Der Kläger erklärte zur Verteidigung von Auffälligkeiten u. a., dass er sich durch einen Weiterbildungsassistenten vertreten lassen habe und die Rezepte zur Vermeidung langer Wartezeiten für Patienten jeweils von dem Arzt unterschrieben wurden, der am Empfang vorbeiging. Das SG verpflichtete die beklagte KV, über den Widerspruch des Arztes gegen die Honorarkürzung neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Es stellte insbesondere folgende Punkte heraus:

  • Eine Verkürzung von Wartezeiten für Patienten stellt keinen zulässigen Vertretungsgrund dar.
  • Eine Vertretung durch einen Weiterbildungsassistenten ist grundsätzlich unzulässig, wenn nicht ein Notfall vorliegt.
  • Eine abweichende Rezeptunterschrift ist ein Indiz dafür, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vorliegt und ein Arzt die von ihm abgerechnete Leistung nicht erbracht hat.
  • Der behandelnde Arzt muss Rezepte zwingend selbst unterzeichnen, er darf diese Aufgabe nicht an andere Ärzte delegieren – dies gilt sowohl für Erstrezepte als auch für Folgerezepte.
Praxistipp | Dokumentieren Sie alle Vertretungen: Wer hat wen wie lange aus welchem Grund vertreten? Saubere Dokumentation ist insbesondere im Falle einer Abrechnungsprüfung – etwa wegen auffälliger Zeitprofile – Geld wert!

AUSGABE: AAA 5/2024, S. 10 · ID: 50001744

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